499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere
land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 496/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen
werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu
erlassen.“
2. Dem Artikel II wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Art. I, Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Stundentafeln der Anlagen 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 499/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
und Verordnungen der Schulbehörde erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996
erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.“
3. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische
Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten) Abschnitt Ia (schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Z 5
„5. Die Gesamtwochenstunden aller Pflichtgegenstände pro Jahrgang darf 39 Wochenstunden nicht
überschreiten und um nicht mehr als drei Wochenstunden unterschritten werden.“
4. In Anlage 1 Abschnitt Ia wird nach dem 4. Absatz folgender Absatz eingefügt
„Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die
Wochenstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen – mit Ausnahme von Religion – festzulegen.
Soweit an einer Schule die erforderlichen Festlegungen der Wochenstunden nicht durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen getroffen werden, erfolgen diese durch die Schulbehörde erster Instanz.“
5. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 wird jeweils
in der Kopfleiste nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt und wird der
Fußnote 1 folgende Fußnote vorangestellt
„*) Die Festlegung der Wochenstunden erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Art. I
Abs. 2 der Lehrplanverordnung und Anlage 1 Abschnitt Ia).“
6. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.8 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 34 38 38 38 38 186“
7. In den Anlagen 1.4 und 1.5 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 35 38 38 38 37 186“
8. In der Anlage 1.6 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 39 39 39 39 39 195“
9. In der Anlage 1.7 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 37 37 37 38 37 186“
10. In der Anlage 1.9 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 34 38 38 39 39 188“
11. In den Anlagen 2.1 und 2.4 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 38 38 38 38 152“
12. In den Anlagen 2.2 und 2.3 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 38 38 38 37 151“
13. In den Anlagen 3.1 und 3.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
„Gesamtwochenstundenzahl 38 38 38 114“