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499_1994 AT

499. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik, BGBl. Nr. 470/ 1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 131/1976, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Die Studienrichtung Mathematik ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten.

a) Der Studienzweig Mathematik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten;

b) der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Klagenfurt, der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien sowie an der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität einzurichten.

(2) Hinsichtlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten haben die an der jeweiligen Universität eingerichteten Geisteswissenschaftlichen Fakultäten, an der Universität Klagenfurt die Fakultät für Kulturwissenschaften und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien die Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien mitzuwirken."

2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „sind" durch „ist" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 samt Überschrift zu § 3 lautet: „Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 41 bis 46 Wochenstunden."

4. Der erste Satz von § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:"

5. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können bereits im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 1) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt."

6. In § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 entfällt jeweils der letzte Satz.

7 Die Überschrift zu § 5 lautet

„Zweiter Studienabschnitt"

8. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Der zweite Studienabschnitt dauert sechs Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 55 bis 60 Wochenstunden."

9 Der erste Satz von § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:"

10. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden."

11. § 9 Abs. 1 samt Überschrift zu § 9 lautet: „Erster Studienabschnitt

§ 9. (1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 31 Wochenstunden."

12. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:"

13. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt."

14. Die Überschrift zu § 11 lautet: „Zweiter Studienabschnitt"

15. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden."

16. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:"

17 § 11 Abs. 4 und 5 lauten.

„(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß § 9 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.

(5) Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden."

18. In § 12 Abs. 2 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt

,,c) über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften."

19. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und dem § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Mathematik, Studienzweig Mathematik, die ihr Studium vor dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik dieser Universität nach dem jeweils geltenden Studienplan, längstens jedoch bis zum 28. Februar .2002, fortzusetzen und zu beenden.

(3) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2 und Abs. 3, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2 bis 4, § 9, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 2 bis 5, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft."

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