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499_1990 AT

499. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird

verordnet

§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat

Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät dieser Universität durchgeführten

allgemeinen Hochschullehrganges für

Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der

Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im

Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung

eines vierwöchigen Praktikums und nach

erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen

Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung

„Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)"

zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990

in Kraft.

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