499_1990
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499. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 499. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung
1990_499_0 499. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung
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Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird
verordnet
§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat
Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät dieser Universität durchgeführten
allgemeinen Hochschullehrganges für
Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der
Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im
Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung
eines vierwöchigen Praktikums und nach
erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen
Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung
„Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)"
zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990
in Kraft.