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499_1989 AT

499. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die

Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-

Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207, in der Fassung der

Novelle vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 508, wird

wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.

2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die

Bezeichnungen „(3)" und „(4)".

3. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Die Geschäftsführung hat spätestens vier

Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der

Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit

des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich

eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die

genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren

sind von der Bundesregierung dem Nationalrat

alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich

zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den

Nationalrat ist das Jahresprogramm (§ 10 Abs. 1)

des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In

den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich

genannt werden."

Artikel II

Die Berichte gemäß Artikel I sind dem Nationalrat

erstmals für die Wirtschaftsjahre 1988/1989

und 1989/1990 zur Kenntnis zu bringen.

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