499. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die
Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-
Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207, in der Fassung der
Novelle vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 508, wird
wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.
2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die
Bezeichnungen „(3)" und „(4)".
3. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Die Geschäftsführung hat spätestens vier
Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der
Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit
des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich
eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die
genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren
sind von der Bundesregierung dem Nationalrat
alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich
zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den
Nationalrat ist das Jahresprogramm (§ 10 Abs. 1)
des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In
den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich
genannt werden."
Artikel II
Die Berichte gemäß Artikel I sind dem Nationalrat
erstmals für die Wirtschaftsjahre 1988/1989
und 1989/1990 zur Kenntnis zu bringen.