499. Verordnung: Düngemittel-Toleranzenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet
§ 1. (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der
Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden
Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.
(2) Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten
Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln
(Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite
jedoch nicht begrenzt.
§ 2. Durch Verordnung oder mit Bescheid vorgeschriebene Mindestgehalte dürfen nicht unter —
Höchstgehalte (insbesondere an Schwermetallen) dürfen nicht überschritten werden.
§ 3. Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenützt werden.
§ 4. Für Gehalte, die im Düngemittelregister in Spannen angegeben sind, wird keine Toleranz eingeräumt.
§ 5. Die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 65/1986, tritt außer Kraft.