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499_1987 AT

499. Verordnung: Düngemittel-Toleranzenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Düngemittel-Toleranzenverordnung

Auf Grund des § 20 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet

§ 1. (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der

Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden

Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.

(2) Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten

Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln

(Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite

jedoch nicht begrenzt.

§ 2. Durch Verordnung oder mit Bescheid vorgeschriebene Mindestgehalte dürfen nicht unter —

Höchstgehalte (insbesondere an Schwermetallen) dürfen nicht überschritten werden.

§ 3. Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenützt werden.

§ 4. Für Gehalte, die im Düngemittelregister in Spannen angegeben sind, wird keine Toleranz eingeräumt.

§ 5. Die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 65/1986, tritt außer Kraft.

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