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499_1986 AT

499. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Halbanschlußstelle Schörfling im Bereich der Marktgemeinden Schörfling am Attersee und Lenzing

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Schörfling der A 1 West

Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden

Schörfling am Attersee und Lenzing wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

km 232,70 der bestehenden A 1 West Autobahn

und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die

Verbindung zur Schörflinger Bezirksstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.

Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Schörfling

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Marktgemeinden

Schörfling am Attersee und Lenzing aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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