499. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Schörfling der A 1 West
Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden
Schörfling am Attersee und Lenzing wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
km 232,70 der bestehenden A 1 West Autobahn
und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die
Verbindung zur Schörflinger Bezirksstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Schörfling
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Marktgemeinden
Schörfling am Attersee und Lenzing aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.