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499_1984 AT

499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres,

BGBl. Nr. 203/1978, über die Grundausbildungen

für Wachebeamte der Verwendungsgruppen

W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach-

und Kriminaldienst wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet:"

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen

für dienstführende Wachebeamte und für

Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung

der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der

Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979,

vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden

Auswahlprüfung abhängig."

3. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den

Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für

die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen

Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen,

Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind."

4. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung

für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden,

bei der Gendarmeriezentralschule

Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen

einzurichten, bei denen Schulabteilungen

bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission

hat durch den jeweiligen Landesgendärmeriekommandanten,

durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule

bzw. durch den Leiter der

Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung

eines Landesgendarmeriekommandanten, des

Kommandanten der Gendarmeriezentralschule

oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden)

einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister

für Inneres vorbehalten."

5. Im § 24 entfällt der Ausdruck „örtlichem".

6. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat

aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder

dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule

Mödling oder einem Referatsgruppenleiter

des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule

als Vorsitzendem und aus

Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und

gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte)

des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern

zu bestehen."

7. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst

hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando

als Vorsitzendem, aus

Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe

Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten

der Gendarmeriezentralschule als dessen

Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1 des Gendarmeriedienstes als

weiteren Mitgliedern zu bestehen."

8. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 8 und 13 wird

jeweils der Klammerausdruck „(außer weibliche

Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in

Polizeigefangenenhäusern)" durch den Klammerausdruck

„(außer weibliche Beamte im Gendarmerie-

oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in

Polizeigefangenenhäusern)" ersetzt.

9. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 15 und 17 wird

jeweils der Klammerausdruck „(außer weibliche

Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"

durch den Klammerausdruck „(außer weibliche

Beamte im Gendarmeriedienst sowie im

Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)" ersetzt.

10. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 21 wird der

Klammerausdruck „(nur Gendarmeriedienst)"

durch den Klammerausdruck „(nur Gendarmeriedienst,

außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)"

ersetzt.

11. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 22 wird der

Klammerausdruck „(nur weibliche Beamte im Kriminaldienst

ohne Nachweis einer zweijährigen

Schule für Sozialarbeit)" durch den Klammerausdruck

„(nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder

Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen

Schule für Sozialarbeit)" ersetzt.

12. Anlage 1 Abschnitt A Z 23 lautet

„23. Englisch (verbindliche Übung — Teilnahmeverpflichtung)"

13. In der Anlage 1 Abschnitt A erhält die bisherige

Z 23 die Bezeichnung „24.".

14. In der Anlage 1 Abschnitt B Z 8 wird der

Klammerausdruck „(außer weibliche Beamte im

Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"

durch den Klammerausdruck

„(außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder

Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"

ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind nach den bisher

geltenden Vorschriften durchzuführen und zu

beenden.

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