499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres,
BGBl. Nr. 203/1978, über die Grundausbildungen
für Wachebeamte der Verwendungsgruppen
W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach-
und Kriminaldienst wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet:"
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für dienstführende Wachebeamte und für
Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung
der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der
Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979,
vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden
Auswahlprüfung abhängig."
3. § 19 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den
Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für
die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen
Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen,
Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind."
4. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung
für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden,
bei der Gendarmeriezentralschule
Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen
einzurichten, bei denen Schulabteilungen
bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission
hat durch den jeweiligen Landesgendärmeriekommandanten,
durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule
bzw. durch den Leiter der
Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung
eines Landesgendarmeriekommandanten, des
Kommandanten der Gendarmeriezentralschule
oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden)
einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister
für Inneres vorbehalten."
5. Im § 24 entfällt der Ausdruck „örtlichem".
6. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat
aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder
dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule
Mödling oder einem Referatsgruppenleiter
des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule
als Vorsitzendem und aus
Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und
gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte)
des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern
zu bestehen."
7. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst
hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando
als Vorsitzendem, aus
Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe
Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten
der Gendarmeriezentralschule als dessen
Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1 des Gendarmeriedienstes als
weiteren Mitgliedern zu bestehen."
8. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 8 und 13 wird
jeweils der Klammerausdruck „(außer weibliche
Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in
Polizeigefangenenhäusern)" durch den Klammerausdruck
„(außer weibliche Beamte im Gendarmerie-
oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in
Polizeigefangenenhäusern)" ersetzt.
9. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 15 und 17 wird
jeweils der Klammerausdruck „(außer weibliche
Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"
durch den Klammerausdruck „(außer weibliche
Beamte im Gendarmeriedienst sowie im
Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)" ersetzt.
10. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 21 wird der
Klammerausdruck „(nur Gendarmeriedienst)"
durch den Klammerausdruck „(nur Gendarmeriedienst,
außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)"
ersetzt.
11. In der Anlage 1 Abschnitt A Z 22 wird der
Klammerausdruck „(nur weibliche Beamte im Kriminaldienst
ohne Nachweis einer zweijährigen
Schule für Sozialarbeit)" durch den Klammerausdruck
„(nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder
Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen
Schule für Sozialarbeit)" ersetzt.
12. Anlage 1 Abschnitt A Z 23 lautet
„23. Englisch (verbindliche Übung — Teilnahmeverpflichtung)"
13. In der Anlage 1 Abschnitt A erhält die bisherige
Z 23 die Bezeichnung „24.".
14. In der Anlage 1 Abschnitt B Z 8 wird der
Klammerausdruck „(außer weibliche Beamte im
Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"
durch den Klammerausdruck
„(außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder
Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)"
ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind nach den bisher
geltenden Vorschriften durchzuführen und zu
beenden.