Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
499_1982 AT

499. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.

Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und

BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.

Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Ägyptologie ist eine

philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 lit. a des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

(2) Die Studienrichtung Ägyptologie ist an der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Ägyptologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt

vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3

Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 an der Fakultät,

an der die Studienrichtung Ägyptologie gemäß

§ 1 Abs. 2 eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach nicht

inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission aus dem Kreise der

Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis

beziehungsweise Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Ägyptologie sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 28 Wochenstunden aus den Pflicht-

und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat

in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 4 lit. a bis c

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 4 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Ägyptische Sprache, ägyptische Literatur und

ägyptische Literaturgeschichte;

b) ägyptische Archäologie, ägyptische Kunst

und ägyptische Geschichte;

c) ägyptische Sach- und Landeskunde;

d) ägyptische Religion.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)

oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das

zuständige Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Ägyptologie sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 43 Wochenstunden aus den im

Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Ägyptologie sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 25 Wochenstunden aus den im

Abs. 4 lit. a bis c genannten Pflichtfächern zu

inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Ägyptologie

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen

gemäß § 15 Abs. 5 AHStG abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Hieratisch, Neuägyptisch und Lektüre von

diesbezüglichen Texten;

b) Koptisch;

c) Geschichte Ägyptens einschließlich ägyptischer

Archäologie, ägyptischer Kunst und

ägyptischer Religion;

d) sofern die Studienrichtung Ägyptologie als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählte Fach;

Das gemäß § 6 Abs. 4 lit. d gewählte Fach ist bei

den Fächern gemäß lit. a bzw. b bzw. c mitzuberücksichtigen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

Ägyptologie oder, sofern das Thema

der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten

Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und kommissionell abzuhalten.

Verleihung des akademischen Grades Magister der

Philosophie

§ 9. An die Absolventen der Studienrichtung

Ägyptologie wird der akademische Grad Magister

der Philosophie, lateinische Bezeichnung Magister

philosophiae, abgekürzt Mag. phil., verliehen.

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die

ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Falle werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten

zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →