499. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.
Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und
BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.
Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Ägyptologie ist eine
philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 lit. a des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
(2) Die Studienrichtung Ägyptologie ist an der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Ägyptologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt
vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3
Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 an der Fakultät,
an der die Studienrichtung Ägyptologie gemäß
§ 1 Abs. 2 eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach nicht
inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission aus dem Kreise der
Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis
beziehungsweise Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Ägyptologie sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 28 Wochenstunden aus den Pflicht-
und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat
in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 4 lit. a bis c
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 4 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Ägyptische Sprache, ägyptische Literatur und
ägyptische Literaturgeschichte;
b) ägyptische Archäologie, ägyptische Kunst
und ägyptische Geschichte;
c) ägyptische Sach- und Landeskunde;
d) ägyptische Religion.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)
oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das
zuständige Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Ägyptologie sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 43 Wochenstunden aus den im
Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ägyptologie sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 25 Wochenstunden aus den im
Abs. 4 lit. a bis c genannten Pflichtfächern zu
inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Ägyptologie
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen
gemäß § 15 Abs. 5 AHStG abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Hieratisch, Neuägyptisch und Lektüre von
diesbezüglichen Texten;
b) Koptisch;
c) Geschichte Ägyptens einschließlich ägyptischer
Archäologie, ägyptischer Kunst und
ägyptischer Religion;
d) sofern die Studienrichtung Ägyptologie als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählte Fach;
Das gemäß § 6 Abs. 4 lit. d gewählte Fach ist bei
den Fächern gemäß lit. a bzw. b bzw. c mitzuberücksichtigen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
Ägyptologie oder, sofern das Thema
der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten
Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und kommissionell abzuhalten.
Verleihung des akademischen Grades Magister der
Philosophie
§ 9. An die Absolventen der Studienrichtung
Ägyptologie wird der akademische Grad Magister
der Philosophie, lateinische Bezeichnung Magister
philosophiae, abgekürzt Mag. phil., verliehen.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die
ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Falle werden zurückgelegte Studien
dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten
zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.