499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien, von dem
Wunsch geleitet, bestimmte vermögensrechtliche
Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien wird der Republik Österreich den
Betrag von öS 2400000 (zweimillionenvierhunderttausend)
als globale und pauschale Entschädigung
für Vermögenschaften, Rechte und
Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen
bezahlen, welche auf dem Gebiet der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1948
über die Abänderungen und Ergänzungen des
Gesetzes über die Nationalisierung von privaten
Wirtschaftsunternehmungen nationalisiert wurden
und nicht unter die Bestimmungen des
Artikels 27/2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955
über die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreichs fallen.
(2) Der in Absatz 1 angeführte Betrag wird
innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses
Vertrages auf ein Konto der Republik Österreich
bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen.
Artikel 2
(1) Österreichische Personen im Sinne dieses
Vertrages sind physische Personen, die am
28. April 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen haben und diese auch am Tage
der Unterzeichnung dieses Vertrages besitzen.
(2) Ist eine Rechtsnachfolge nach einer österreichischen
Person (Absatz 1) nach dem 28. April
1948 eingetreten, so müssen Rechtsnachfolger
am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages
entweder als physische Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen oder als
juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet
der Republik Österreich gehabt haben.
Artikel 3
Die Republik Österreich wird gegenüber der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
keine Ansprüche österreichischer physischer oder
österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger
vertreten oder unterstützen, die als
unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten
jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
Artikel 4
(1) Die früheren österreichischen Eigentümer
der nationalisierten Liegenschaften, die den
Gegenstand dieses Vertrages bilden, werden
gegenüber jugoslawischen Gläubigern von den
Verpflichtungen befreit, die diese Liegenschaften
belasten.
(2) Die Bezahlung des im Artikel 1 Abs. 1
genannten Betrages befreit die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sowie jugoslawische
physische und juristische Personen von
allen Verpflichtungen gegenüber der Republik
Österreich und österreichischen Personen (Artikel
2) hinsichtlich der Ansprüche, die als unmittelbare
Folge der in Artikel 1 genannten jugoslawischen
Maßnahme entstanden sind.
Artikel 5
Die Aufteilung des im Artikel 1 genannten
Betrages fällt in die ausschließliche Zuständigkeit
der Republik Österreich.
Artikel 6
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
wird der Republik Österreich nach Möglichkeit
sämtliche Informationen erteilen, die für
die Aufteilung des in Artikel 1 genannten Betrages
erforderlich sind.
Artikel 7
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich
in Belgrad auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei
Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
B. Radunovic
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2
am 1. Jänner 1981 in Kraft.