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499_1980 AT

499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien, von dem

Wunsch geleitet, bestimmte vermögensrechtliche

Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien wird der Republik Österreich den

Betrag von öS 2400000 (zweimillionenvierhunderttausend)

als globale und pauschale Entschädigung

für Vermögenschaften, Rechte und

Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen

bezahlen, welche auf dem Gebiet der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1948

über die Abänderungen und Ergänzungen des

Gesetzes über die Nationalisierung von privaten

Wirtschaftsunternehmungen nationalisiert wurden

und nicht unter die Bestimmungen des

Artikels 27/2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955

über die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreichs fallen.

(2) Der in Absatz 1 angeführte Betrag wird

innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses

Vertrages auf ein Konto der Republik Österreich

bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen.

Artikel 2

(1) Österreichische Personen im Sinne dieses

Vertrages sind physische Personen, die am

28. April 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen haben und diese auch am Tage

der Unterzeichnung dieses Vertrages besitzen.

(2) Ist eine Rechtsnachfolge nach einer österreichischen

Person (Absatz 1) nach dem 28. April

1948 eingetreten, so müssen Rechtsnachfolger

am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages

entweder als physische Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen oder als

juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet

der Republik Österreich gehabt haben.

Artikel 3

Die Republik Österreich wird gegenüber der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

keine Ansprüche österreichischer physischer oder

österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger

vertreten oder unterstützen, die als

unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten

jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.

Artikel 4

(1) Die früheren österreichischen Eigentümer

der nationalisierten Liegenschaften, die den

Gegenstand dieses Vertrages bilden, werden

gegenüber jugoslawischen Gläubigern von den

Verpflichtungen befreit, die diese Liegenschaften

belasten.

(2) Die Bezahlung des im Artikel 1 Abs. 1

genannten Betrages befreit die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sowie jugoslawische

physische und juristische Personen von

allen Verpflichtungen gegenüber der Republik

Österreich und österreichischen Personen (Artikel

2) hinsichtlich der Ansprüche, die als unmittelbare

Folge der in Artikel 1 genannten jugoslawischen

Maßnahme entstanden sind.

Artikel 5

Die Aufteilung des im Artikel 1 genannten

Betrages fällt in die ausschließliche Zuständigkeit

der Republik Österreich.

Artikel 6

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

wird der Republik Österreich nach Möglichkeit

sämtliche Informationen erteilen, die für

die Aufteilung des in Artikel 1 genannten Betrages

erforderlich sind.

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich

in Belgrad auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei

Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

B. Radunovic

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2

am 1. Jänner 1981 in Kraft.

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