499. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes — ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung
nach dem ASVG mit Ausnahme
der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen ruhen
nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im
Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika
aufhält.
(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende
Leistungen ausgenommen: die vorzeitige
Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei
Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer,
die Abfertigung der Witwenpension,
die Abfindung, der Knappschaftssold und das
Bergmannstreuegeld.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt
des Anspruchsberechtigten in einem anderen
Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung
zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen
nach dem ASVG bleibt bei der Gewährung von
Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
gelten.
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung vom 14. März 1956, BGBl.
Nr. 63, in der Fassung der Verordnung vom
13. Juli 1960, BGBl. Nr. 160, außer Kraft.