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499_1979 AT

499. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes — ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und der Vereinigten Staaten

von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung

nach dem ASVG mit Ausnahme

der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen ruhen

nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im

Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika

aufhält.

(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende

Leistungen ausgenommen: die vorzeitige

Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei

Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer,

die Abfertigung der Witwenpension,

die Abfindung, der Knappschaftssold und das

Bergmannstreuegeld.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten von Amerika auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt

des Anspruchsberechtigten in einem anderen

Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika

nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung

zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen

nach dem ASVG bleibt bei der Gewährung von

Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung

gelten.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung vom 14. März 1956, BGBl.

Nr. 63, in der Fassung der Verordnung vom

13. Juli 1960, BGBl. Nr. 160, außer Kraft.

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