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499_1978 AT

499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGB!. Nr. 376, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/

1976 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 509/1976 wird

wie folgt geändert

Dem § 3 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Ferner hat eine Überschreitung der in

den Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine

jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates

außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus

einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2

und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

nicht zu vertretenden Grund erfolgt."

Artikel II

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf die Untersuchungen von Kindern, die nach

dem 31. Dezember 1976 geboren sind, anzuwenden.

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