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499_1977 AT

499. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Gemeinde Eggendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Gemeinde Eggendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Albschnittes der B 60

Leitha Straße wird im Bereich der Gemeinde

Eggeradorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 3,500, verläuft in gestreckter Linienführung

in südlicher Richtung und bindet bei

km 4,343 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Eggendorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 60/5-

74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangaführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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