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499_1976 AT

499. Protokolle über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Protokolle über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Protokolls über die weitere Verlängerung des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972, dessen Art. 1, Art. 6 zweiter Satz und Art. 7 Absatz 1 verfassungsändernd

sind, samt Präambel der Protokolle über die weitere Verlängerung des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die

das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden, wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Konferenz zur Festlegung

der Texte der Protokolle über

die weitere Verlängerung der

Übereinkommen, die das Internationale

Weizenübereinkommen

1971 bilden, hat

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 in den Jahren

1953, 1956, 1959, 1962, 1965,

1966, 1967, 1968, 1971 und 1974

revidiert, erneuert oder verlängert

worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1971, das zwei voneinander

getrennte Rechtsinstrumente

enthält, nämlich das

Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 und das

Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe 1971, die

beide mit Protokoll im Jahre

1974 verlängert worden sind, am

30. Juni 1975 ablaufen wird,

die Texte der Protokolle über

die weitere Verlängerung des

Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1971 und über die

weitere Verlängerung des Übereinkommens

betreffend Nahrungsmittelhilfe

1971 festgelegt.

PROTOKOLL ÜBER DIE

WEITERE VERLÄNGERUNG

DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND

WEIZENHANDEL

1971

Die Regierungen, die Vertragsparteien

dieses Protokolls

sind, haben

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 (im folgenden

als „Übereinkommen" bezeichnet)

des Internationalen

Weizenübereinkommens 1971,

das mit Protokoll im Jahre 1974

verlängert worden ist, am

30. Juni 1975 abläuft,

FOLGENDES VEREINBART

ARTIKEL 1

Verlängerung, Ablauf und Beendigung

des Übereinkommens

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 2 dieses

Protokolls bleibt das Übereinkommen

zwischen den Vertragsparteien

dieses Protokolls bis

zum 30. Juni 1976 in Kraft.

Sollte jedoch ein neues internationales

Übereinkommen über

Weizen vor dem 30. Juni 1976

in Kraft treten, so bleibt dieses

Protokoll nur bis zum Tag des

Inkrafttretens des neuen Übereinkommens

in Kraft.

ARTIKEL 2

Nicht anwendbare Bestimmungen

des Übereinkommens

Die folgenden Bestimmungen

des Übereinkommens gelten

mit Wirkung vom 1. Juli 1975

als nicht anwendbar

a) Absatz 4 des Artikels 19;

b) Artikel 22 bis einschließlich

26;

c) Absatz 1 des Artikels 27;

d) Artikel 29 bis einschließlich

31.

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

Ein Hinweis in diesem Protokoll

auf eine „Regierung" oder

auf „Regierungen" bedeutet

auch einen Hinweis auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden als „Gemeinschaft"

bezeichnet). In

Übereinstimmung damit bedeutet

jeder Hinweis in diesem

Protokoll auf „Unterzeichnung"

oder die „Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Abschlußurkunden"

oder „eine Beitrittsurkunde"

oder eine „Erklärung

über die vorläufige Anwendung"

durch eine Regierung im Falle

der Gemeinschaft auch Unterzeichnung

oder Erklärung über

die vorläufige Anwendung im

Namen der Gemeinschaft durch

deren zuständige Behörde; die

Hinterlegung der Urkunde bedeutet

die gemäß den institutionellen

Verfahren der Gemeinschaft

für einen internationalen

Vertragsabschluß erforderliche

Hinterlegung.

ARTIKEL 4

Finanzfragen

Den ersten Beitrag eines Ausfuhr-

oder Einfuhr-Mitgliedes,

das diesem Protokoll gemäß

Artikel 7 Absatz 1 lit. b beitritt,

setzt der Rat auf der

Grundlage der diesem Land zuzuteilenden

Stimmenzahl und

des für das laufende Erntejahr

verbleibenden Zeitabschnittes

fest, ohne jedoch die für das

laufende Erntejahr für die anderen

Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder festgesetzten Beiträge

zu ändern.

ARTIKEL 5

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom

25. März 1975 bis einschließlich

14. April 1975 in Washington

zur Unterzeichnung auf, und

zwar für die Regierungen von

Ländern, die Vertragsparteien

des mit Protokoll verlängerten

Übereinkommens sind oder am

25. März 1975 als vorläufige

Vertragsparteien des mit Protokoll

verlängerten Übereinkommens

betrachtet werden oder die

Mitglieder der Vereinten Nationen,

ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen Atomenergiebehörde

und in der Anlage

A oder B des Übereinkommens

angeführt sind.

ARTIKEL 6

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Abschluß

Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder des Abschlusses

durch jede unterzeichnende Regierung

nach Maßgabe ihrer

verfassungsrechtlichen und institutionellen

Verfahren. Die

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Abschlußurkunden

sind bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika bis spätestens 18. Juni

1975 zu hinterlegen; jedoch

kann der Rat einer unterzeichnenden

Regierung, die ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Abschlußurkunde

nicht bis zu diesem Zeitpunkt

hinterlegt hat, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren.

ARTIKEL 7

Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt zum

Beitritt auf

a) bis zum 18. Juni 1975 für

die Regierung jedes zu

diesem Zeitpunkt in der

Anlage A oder B zum

Übereinkommen angeführten

Mitgliedes; der

Rat kann jedoch einer Regierung,

die ihre Urkunde

bis zu diesem Zeitpunkt

nicht hinterlegt hat, eine

oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren;

und

b) nach dem 18. Juni 1975

für die Regierung jedes

Mitgliedes der Vereinten

Nationen, ihrer Spezial-

organisationen oder der

Internationalen Atomenergiebehörde

zu Bedingungen,

die der Rat mit

mindestens zwei Dritteln

der von Ausfuhr-Mitgliedern

und mit zwei Dritteln

der von Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen

Stimmen für angemessen

hält.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

(3) Wird zwecks Durchführung

des Übereinkommens und

dieses Protokolls auf Mitglieder

Bezug genommen, die in der Anlage

A oder B zum Übereinkommen

angeführt sind, so gilt jedes

Mitglied, dessen Regierung dem

Übereinkommen unter den vom

Rat vorgeschriebenen Bedingungen

oder diesem Protokoll gemäß

Absatz 1 lit. b dieses Artikels

beigetreten ist, als in der

entsprechenden Anlage angeführt.

ARTIKEL 8

Vorläufige Anwendung

Jede unterzeichnende Regierung

kann bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika eine Erklärung über

die vorläufige Anwendung dieses

Protokolls hinterlegen. Jede andere

Regierung, welche die Voraussetzungen

für die Unterzeichnung

dieses Protokolls erfüllt

oder deren Beitrittsersuchen

vom Rat genehmigt wird, kann

ebenfalls bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

eine Erklärung über die

vorläufige Anwendung hinterlegen.

Jede Regierung, die eine

solche Erklärung hinterlegt,

wendet dieses Protokoll vorläufig

an und wird als vorläufige

Vertragspartei desselben angesehen.

ARTIKEL 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwischen

den Regierungen, die Rati-

fikations-, Annahme-, Genehmigungs-,

Abschluß- oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

gemäß den Artikeln 6, 7

und 8 dieses Protokolls bis zum

18. Juni 1975 hinterlegt haben,

wie folgt in Kraft

a) am 19. Juni 1975 hinsichtlich

aller Bestimmungen

des Übereinkommens mit

Ausnahme der Artikel 3

bis einschließlich 9 und

Artikel 21, und

b) am 1. Juli 1975 hinsichtlich

der Artikel 3 bis einschließlich

9 und Artikel

21 des Übereinkommens,

wenn die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung spätestens

am 18. Juni 1975 im Namen

von Regierungen hinterlegt werden,

die Ausfuhr-Mitglieder, die

über wenigstens sechzig Prozent

der in der Anlage A angegebenen

Stimmen verfügen, und

Einfuhr-Mitglieder, die über

wenigstens fünfzig Prozent der

in der Anlage B angegebenen

Stimmen verfügen, vertreten beziehungsweise

die über diese

Stimmen verfügt hätten, wenn

sie zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien

des Übereinkommens

gewesen wären.

(2) Dieses Protokoll tritt für

eine Regierung, die nach dem

19. Juni 1975 gemäß den einschlägigen

Bestimmungen dieses

Protokolls eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt hat, am Tage dieser

Hinterlegung in Kraft; jedoch

tritt für diese Regierung kein

Teil des Protokolls in Kraft,

ehe er gemäß Absatz 1 oder 3

dieses Artikels auch für andere

Regierungen in Kraft tritt.

(3) Tritt dieses Protokoll nicht

gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft, so können die Regierungen,

die die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt

haben, in gegenseitigem Einvernehmen

beschließen, daß es zwischen

den Regierungen in Kraft

treten soll, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt

haben.

ARTIKEL 10

Notifikation durch die Depositarregierung

Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika als Depositarregierung

notifiziert allen

unterzeichnenden und beitretenden

Regierungen jede Unterzeichnung,

Ratifikation, Annahme,

Genehmigung, jeden Abschluß,

jede vorläufige Anwendung

dieses Protokolls und jeden

Beitritt zu diesem sowie alle

gemäß Artikel 27 des Übereinkommens

eingegangenen Notifikationen

und Mitteilungen und

alle gemäß Artikel 28 des Übereinkommens

eingegangenen Erklärungen

und Notifikationen.

ARTIKEL 11

Beglaubigte Kopie des Protokolls

Die Depositarregierung übermittelt

so bald wie möglich

nach dem endgültigen Inkrafttreten

dieses Protokolls eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

in englischer, französischer,

russischer und spanischer Sprache

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zur Registrierung

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen.

Jede Änderung dieses Protokolls

wird in gleicher Weise mitgeteilt.

ARTIKEL 12

Verhältnis der Präambel zum

Übereinkommen

Die Präambel der Protokolle

über die weitere Verlängerung

des Internationalen Weizenübereinkommens

1971 ist Bestandteil

dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

oder Behörden hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Protokoll an dem

jeweils neben ihren Unterschriften

vermerkten Tag unterzeichnet.

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Protokolls ist in gleicher

Weise authentisch. Die Urschriften

werden bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt; diese übermittelt

jeder Vertragspartei, die

das Protokoll unterzeichnet oder

ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär

des Rates beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Juni 1976 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 am 15. Juni 1976 für Österreich in Kraft

getreten.

Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende

Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden

Protokoll oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt

Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik

Deutschland, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Finnland, Frankreich,

Griechenland, Guatemala, Indien, Iran, Irak, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea,

Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Marokko, Niederlande, Nigerien, Norwegen,

Pakistan, Panama, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Syrien,

Trinidad und Tobago, Tunesien, UdSSR, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Bailiwick of

Guernsey, Isle of Man, Belize, Bermuda, Britisch Jungfern Inseln, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln,

Hongkong, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete sowie Seychellen) und Vereinigte

Staaten von Amerika.

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