499. Protokolle über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Protokolls über die weitere Verlängerung des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972, dessen Art. 1, Art. 6 zweiter Satz und Art. 7 Absatz 1 verfassungsändernd
sind, samt Präambel der Protokolle über die weitere Verlängerung des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, die
das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden, wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Konferenz zur Festlegung
der Texte der Protokolle über
die weitere Verlängerung der
Übereinkommen, die das Internationale
Weizenübereinkommen
1971 bilden, hat
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 in den Jahren
1953, 1956, 1959, 1962, 1965,
1966, 1967, 1968, 1971 und 1974
revidiert, erneuert oder verlängert
worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1971, das zwei voneinander
getrennte Rechtsinstrumente
enthält, nämlich das
Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 und das
Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe 1971, die
beide mit Protokoll im Jahre
1974 verlängert worden sind, am
30. Juni 1975 ablaufen wird,
die Texte der Protokolle über
die weitere Verlängerung des
Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1971 und über die
weitere Verlängerung des Übereinkommens
betreffend Nahrungsmittelhilfe
1971 festgelegt.
PROTOKOLL ÜBER DIE
WEITERE VERLÄNGERUNG
DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND
WEIZENHANDEL
1971
Die Regierungen, die Vertragsparteien
dieses Protokolls
sind, haben
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 (im folgenden
als „Übereinkommen" bezeichnet)
des Internationalen
Weizenübereinkommens 1971,
das mit Protokoll im Jahre 1974
verlängert worden ist, am
30. Juni 1975 abläuft,
FOLGENDES VEREINBART
ARTIKEL 1
Verlängerung, Ablauf und Beendigung
des Übereinkommens
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 2 dieses
Protokolls bleibt das Übereinkommen
zwischen den Vertragsparteien
dieses Protokolls bis
zum 30. Juni 1976 in Kraft.
Sollte jedoch ein neues internationales
Übereinkommen über
Weizen vor dem 30. Juni 1976
in Kraft treten, so bleibt dieses
Protokoll nur bis zum Tag des
Inkrafttretens des neuen Übereinkommens
in Kraft.
ARTIKEL 2
Nicht anwendbare Bestimmungen
des Übereinkommens
Die folgenden Bestimmungen
des Übereinkommens gelten
mit Wirkung vom 1. Juli 1975
als nicht anwendbar
a) Absatz 4 des Artikels 19;
b) Artikel 22 bis einschließlich
26;
c) Absatz 1 des Artikels 27;
d) Artikel 29 bis einschließlich
31.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
Ein Hinweis in diesem Protokoll
auf eine „Regierung" oder
auf „Regierungen" bedeutet
auch einen Hinweis auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden als „Gemeinschaft"
bezeichnet). In
Übereinstimmung damit bedeutet
jeder Hinweis in diesem
Protokoll auf „Unterzeichnung"
oder die „Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Abschlußurkunden"
oder „eine Beitrittsurkunde"
oder eine „Erklärung
über die vorläufige Anwendung"
durch eine Regierung im Falle
der Gemeinschaft auch Unterzeichnung
oder Erklärung über
die vorläufige Anwendung im
Namen der Gemeinschaft durch
deren zuständige Behörde; die
Hinterlegung der Urkunde bedeutet
die gemäß den institutionellen
Verfahren der Gemeinschaft
für einen internationalen
Vertragsabschluß erforderliche
Hinterlegung.
ARTIKEL 4
Finanzfragen
Den ersten Beitrag eines Ausfuhr-
oder Einfuhr-Mitgliedes,
das diesem Protokoll gemäß
Artikel 7 Absatz 1 lit. b beitritt,
setzt der Rat auf der
Grundlage der diesem Land zuzuteilenden
Stimmenzahl und
des für das laufende Erntejahr
verbleibenden Zeitabschnittes
fest, ohne jedoch die für das
laufende Erntejahr für die anderen
Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder festgesetzten Beiträge
zu ändern.
ARTIKEL 5
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt vom
25. März 1975 bis einschließlich
14. April 1975 in Washington
zur Unterzeichnung auf, und
zwar für die Regierungen von
Ländern, die Vertragsparteien
des mit Protokoll verlängerten
Übereinkommens sind oder am
25. März 1975 als vorläufige
Vertragsparteien des mit Protokoll
verlängerten Übereinkommens
betrachtet werden oder die
Mitglieder der Vereinten Nationen,
ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen Atomenergiebehörde
und in der Anlage
A oder B des Übereinkommens
angeführt sind.
ARTIKEL 6
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Abschluß
Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder des Abschlusses
durch jede unterzeichnende Regierung
nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen und institutionellen
Verfahren. Die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Abschlußurkunden
sind bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika bis spätestens 18. Juni
1975 zu hinterlegen; jedoch
kann der Rat einer unterzeichnenden
Regierung, die ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Abschlußurkunde
nicht bis zu diesem Zeitpunkt
hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren.
ARTIKEL 7
Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt zum
Beitritt auf
a) bis zum 18. Juni 1975 für
die Regierung jedes zu
diesem Zeitpunkt in der
Anlage A oder B zum
Übereinkommen angeführten
Mitgliedes; der
Rat kann jedoch einer Regierung,
die ihre Urkunde
bis zu diesem Zeitpunkt
nicht hinterlegt hat, eine
oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren;
und
b) nach dem 18. Juni 1975
für die Regierung jedes
Mitgliedes der Vereinten
Nationen, ihrer Spezial-
organisationen oder der
Internationalen Atomenergiebehörde
zu Bedingungen,
die der Rat mit
mindestens zwei Dritteln
der von Ausfuhr-Mitgliedern
und mit zwei Dritteln
der von Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen
Stimmen für angemessen
hält.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
(3) Wird zwecks Durchführung
des Übereinkommens und
dieses Protokolls auf Mitglieder
Bezug genommen, die in der Anlage
A oder B zum Übereinkommen
angeführt sind, so gilt jedes
Mitglied, dessen Regierung dem
Übereinkommen unter den vom
Rat vorgeschriebenen Bedingungen
oder diesem Protokoll gemäß
Absatz 1 lit. b dieses Artikels
beigetreten ist, als in der
entsprechenden Anlage angeführt.
ARTIKEL 8
Vorläufige Anwendung
Jede unterzeichnende Regierung
kann bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika eine Erklärung über
die vorläufige Anwendung dieses
Protokolls hinterlegen. Jede andere
Regierung, welche die Voraussetzungen
für die Unterzeichnung
dieses Protokolls erfüllt
oder deren Beitrittsersuchen
vom Rat genehmigt wird, kann
ebenfalls bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
eine Erklärung über die
vorläufige Anwendung hinterlegen.
Jede Regierung, die eine
solche Erklärung hinterlegt,
wendet dieses Protokoll vorläufig
an und wird als vorläufige
Vertragspartei desselben angesehen.
ARTIKEL 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt zwischen
den Regierungen, die Rati-
fikations-, Annahme-, Genehmigungs-,
Abschluß- oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
gemäß den Artikeln 6, 7
und 8 dieses Protokolls bis zum
18. Juni 1975 hinterlegt haben,
wie folgt in Kraft
a) am 19. Juni 1975 hinsichtlich
aller Bestimmungen
des Übereinkommens mit
Ausnahme der Artikel 3
bis einschließlich 9 und
Artikel 21, und
b) am 1. Juli 1975 hinsichtlich
der Artikel 3 bis einschließlich
9 und Artikel
21 des Übereinkommens,
wenn die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung spätestens
am 18. Juni 1975 im Namen
von Regierungen hinterlegt werden,
die Ausfuhr-Mitglieder, die
über wenigstens sechzig Prozent
der in der Anlage A angegebenen
Stimmen verfügen, und
Einfuhr-Mitglieder, die über
wenigstens fünfzig Prozent der
in der Anlage B angegebenen
Stimmen verfügen, vertreten beziehungsweise
die über diese
Stimmen verfügt hätten, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien
des Übereinkommens
gewesen wären.
(2) Dieses Protokoll tritt für
eine Regierung, die nach dem
19. Juni 1975 gemäß den einschlägigen
Bestimmungen dieses
Protokolls eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt hat, am Tage dieser
Hinterlegung in Kraft; jedoch
tritt für diese Regierung kein
Teil des Protokolls in Kraft,
ehe er gemäß Absatz 1 oder 3
dieses Artikels auch für andere
Regierungen in Kraft tritt.
(3) Tritt dieses Protokoll nicht
gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft, so können die Regierungen,
die die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt
haben, in gegenseitigem Einvernehmen
beschließen, daß es zwischen
den Regierungen in Kraft
treten soll, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt
haben.
ARTIKEL 10
Notifikation durch die Depositarregierung
Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika als Depositarregierung
notifiziert allen
unterzeichnenden und beitretenden
Regierungen jede Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme,
Genehmigung, jeden Abschluß,
jede vorläufige Anwendung
dieses Protokolls und jeden
Beitritt zu diesem sowie alle
gemäß Artikel 27 des Übereinkommens
eingegangenen Notifikationen
und Mitteilungen und
alle gemäß Artikel 28 des Übereinkommens
eingegangenen Erklärungen
und Notifikationen.
ARTIKEL 11
Beglaubigte Kopie des Protokolls
Die Depositarregierung übermittelt
so bald wie möglich
nach dem endgültigen Inkrafttreten
dieses Protokolls eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
in englischer, französischer,
russischer und spanischer Sprache
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zur Registrierung
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen.
Jede Änderung dieses Protokolls
wird in gleicher Weise mitgeteilt.
ARTIKEL 12
Verhältnis der Präambel zum
Übereinkommen
Die Präambel der Protokolle
über die weitere Verlängerung
des Internationalen Weizenübereinkommens
1971 ist Bestandteil
dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
oder Behörden hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Protokoll an dem
jeweils neben ihren Unterschriften
vermerkten Tag unterzeichnet.
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Protokolls ist in gleicher
Weise authentisch. Die Urschriften
werden bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt; diese übermittelt
jeder Vertragspartei, die
das Protokoll unterzeichnet oder
ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär
des Rates beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Juni 1976 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 am 15. Juni 1976 für Österreich in Kraft
getreten.
Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden
Protokoll oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt
Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Guatemala, Indien, Iran, Irak, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea,
Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Marokko, Niederlande, Nigerien, Norwegen,
Pakistan, Panama, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Syrien,
Trinidad und Tobago, Tunesien, UdSSR, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Bailiwick of
Guernsey, Isle of Man, Belize, Bermuda, Britisch Jungfern Inseln, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln,
Hongkong, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete sowie Seychellen) und Vereinigte
Staaten von Amerika.