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499_1975 AT

499. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

sind,

gemäß den Bestimmungen des Vertrages

über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 17. Oktober

1955,

unter Berücksichtigung der Ziele, die im

österreichisch-sowjetischen Abkommen über die

wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen

über die Entwicklung der wirtschaftlichen,

wissenschaftlich-technischen und industriellen

Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im

Programm zur Vertiefung der österreichisch-

sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-

technischen und industriellen Zusammenarbeit

für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,

mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung

des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern

feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und

Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen

der Republik Österreich und der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern auf der Grundlage

der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteiles zu fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

werden eine ständige und wesentliche

Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern

sowohl mit traditionellen als auch neuen Waren

anstreben.

Artikel 2

Zur Erreichung dieses Zieles werden beide

Regierungen in ihrem Bereich alle Anstrengungen

unternehmen, die auf

a) eine weitere Erhöhung der Lieferungen von

österreichischen und sowjetischen Maschinen,

Ausrüstungen und sonstiger verschiedener

Waren einer möglichst breiten Warennomenklatur,

darunter Konsumgüter,

b) eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen

und industriellen Zusammenarbeit durch

gemeinsame Beteiligung an der Projektierung

und Errichtung industrieller Anlagen,

darunter auch auf Kompensationsbasis, und

ebenso durch Aufnahme industrieller Kooperation

zwischen österreichischen Unternehmen

und sowjetischen Außenhandelsorganisationen

gerichtet sind.

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken wird gemäß den in beiden

Staaten für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden

Gesetzen und Verordnungen abgewickelt

werden.

Artikel 4

Beide Regierungen werden bei der Einfuhr

von Waren aus dem jeweils anderen Land weiterhin

dasselbe Einfuhrregime anwenden, das sie

bei der Einfuhr analoger Waren aus einem beliebigen

Drittland anwenden.

Artikel 5

Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen

wird auf Grund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen österreichischen

juristischen Personen, Handelsgesellschaften und

physischen Personen einerseits und sowjetischen

Außenhandelsorganisationen andererseits abgeschlossen

werden.

Artikel 6

Zwischen beiden Regierungen besteht Einvernehmen,

daß die Preise für Waren, die gemäß

vorliegendem Abkommen geliefert werden, auf

der Grundlage von Weltmarktpreisen erstellt

werden, das heißt der Preise auf den Hauptmärkten

für entsprechende Waren.

Artikel 7

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

erfolgen in Übereinstimmung mit

der in beiden Ländern jeweils geltenden Devisengesetzgebung

in frei konventierbarer Währung.

Artikel 8

Da für die weitere Entwicklung des Handels,

insbesondere bei Lieferungen von Maschinen und

Ausrüstungen, Kredite eine wesentliche Rolle

spielen, werden beide Regierungen im Rahmen

ihrer Möglichkeiten die Gewährung von Krediten

zu günstigen Bedingungen fördern.

Artikel 9

Die Vertreter der beiden Vertragschließenden

Teile werden im Rahmen der gemäß dem Abkommen

über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968

geschaffenen Gemischten österreichisch-sowjetischen

Kommission regelmäßig zusammentreffen,

um konkrete Probleme zu behandeln, die im

Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses

Abkommens entstehen könnten, und ebenso um

Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten,

die auf eine weitere Entwicklung des Handels

zwischen den beiden Ländern gerichtet sind.

Artikel 10

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner

1976 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember

1985. Wenn keiner der Vertragschließenden

Teile drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

des vorliegenden Abkommens schriftlich

auf diplomatischem Wege die Absicht äußert,

dieses zu kündigen, so wird es jeweils ein weiteres

Jahr in Kraft bleiben.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das Langfristige Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der

Republik Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 5. August 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1970

seine Gültigkeit.

Gegeben zu Wien, am 30. Mai 1975, in zwei

Urschriften, jeweils in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Patolitschew

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