499. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sind,
gemäß den Bestimmungen des Vertrages
über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 17. Oktober
1955,
unter Berücksichtigung der Ziele, die im
österreichisch-sowjetischen Abkommen über die
wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und industriellen
Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im
Programm zur Vertiefung der österreichisch-
sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-
technischen und industriellen Zusammenarbeit
für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,
mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung
des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern
feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und
Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen
der Republik Österreich und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern auf der Grundlage
der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteiles zu fördern,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
werden eine ständige und wesentliche
Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern
sowohl mit traditionellen als auch neuen Waren
anstreben.
Artikel 2
Zur Erreichung dieses Zieles werden beide
Regierungen in ihrem Bereich alle Anstrengungen
unternehmen, die auf
a) eine weitere Erhöhung der Lieferungen von
österreichischen und sowjetischen Maschinen,
Ausrüstungen und sonstiger verschiedener
Waren einer möglichst breiten Warennomenklatur,
darunter Konsumgüter,
b) eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit durch
gemeinsame Beteiligung an der Projektierung
und Errichtung industrieller Anlagen,
darunter auch auf Kompensationsbasis, und
ebenso durch Aufnahme industrieller Kooperation
zwischen österreichischen Unternehmen
und sowjetischen Außenhandelsorganisationen
gerichtet sind.
Artikel 3
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken wird gemäß den in beiden
Staaten für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden
Gesetzen und Verordnungen abgewickelt
werden.
Artikel 4
Beide Regierungen werden bei der Einfuhr
von Waren aus dem jeweils anderen Land weiterhin
dasselbe Einfuhrregime anwenden, das sie
bei der Einfuhr analoger Waren aus einem beliebigen
Drittland anwenden.
Artikel 5
Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen
wird auf Grund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen österreichischen
juristischen Personen, Handelsgesellschaften und
physischen Personen einerseits und sowjetischen
Außenhandelsorganisationen andererseits abgeschlossen
werden.
Artikel 6
Zwischen beiden Regierungen besteht Einvernehmen,
daß die Preise für Waren, die gemäß
vorliegendem Abkommen geliefert werden, auf
der Grundlage von Weltmarktpreisen erstellt
werden, das heißt der Preise auf den Hauptmärkten
für entsprechende Waren.
Artikel 7
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
erfolgen in Übereinstimmung mit
der in beiden Ländern jeweils geltenden Devisengesetzgebung
in frei konventierbarer Währung.
Artikel 8
Da für die weitere Entwicklung des Handels,
insbesondere bei Lieferungen von Maschinen und
Ausrüstungen, Kredite eine wesentliche Rolle
spielen, werden beide Regierungen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten die Gewährung von Krediten
zu günstigen Bedingungen fördern.
Artikel 9
Die Vertreter der beiden Vertragschließenden
Teile werden im Rahmen der gemäß dem Abkommen
über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968
geschaffenen Gemischten österreichisch-sowjetischen
Kommission regelmäßig zusammentreffen,
um konkrete Probleme zu behandeln, die im
Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses
Abkommens entstehen könnten, und ebenso um
Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten,
die auf eine weitere Entwicklung des Handels
zwischen den beiden Ländern gerichtet sind.
Artikel 10
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner
1976 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
1985. Wenn keiner der Vertragschließenden
Teile drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des vorliegenden Abkommens schriftlich
auf diplomatischem Wege die Absicht äußert,
dieses zu kündigen, so wird es jeweils ein weiteres
Jahr in Kraft bleiben.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das Langfristige Abkommen über
den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der
Republik Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 5. August 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1970
seine Gültigkeit.
Gegeben zu Wien, am 30. Mai 1975, in zwei
Urschriften, jeweils in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Patolitschew