499. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt
geändert
1. Im Abs. 1 des § 336 sind die Worte „falschen
Zeugnisses oder falschen Eides" durch die
Worte „einer falschen Beweisaussage" zu ersetzen.
2. Im Abs. 1 des § 338 ist das Wort „Aussage"
durch das Wort „Beweisaussage" zu ersetzen.
3. Im Abs. 3 des § 377 hat der erste Satz zu
entfallen.
4. In der Z. 2 des Abs. 1 des § 530 sind die
Worte „wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger
einer falschen Aussage oder der Gegner
bei seiner Vernehmung eines falschen Eides
schuldig gemacht hat," durch die Worte „wenn
sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der
Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen
Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht
hat," zu ersetzen.
5. Die Z. 3 des Abs. 1 des § 530 hat zu lauten
„3. wenn das Urteil durch eine als Täuschung
(§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB),
als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung
(§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter
Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher
Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare
unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
(§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229
StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen
(§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des
Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen
Vertreters erwirkt wurde;"
6. In der Z. 4 des Abs. 1 des § 530 ist das Wort
„Strafgesetz" durch das Wort „Strafgesetzbuch"
zu ersetzen.
Artikel II
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert
1. Im zweiten Satz des Abs. 2 des § 21 sind
die Worte „eines Verbrechens oder einer anderen
aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit verübten strafbaren Handlung
schuldig erkannt" durch die Worte „durch
ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz
begangenen strafbaren Handlung
oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die
Sittlichkeit verurteilt" zu ersetzen.
2. Der Abs. 3 des § 52 hat zu lauten
„Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten
Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer
durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen
strafbaren Handlungen zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe oder
2. wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
strafbaren Handlung oder wegen einer
strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit
verurteilt worden ist."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.