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499_1974 AT

499. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt

geändert

1. Im Abs. 1 des § 336 sind die Worte „falschen

Zeugnisses oder falschen Eides" durch die

Worte „einer falschen Beweisaussage" zu ersetzen.

2. Im Abs. 1 des § 338 ist das Wort „Aussage"

durch das Wort „Beweisaussage" zu ersetzen.

3. Im Abs. 3 des § 377 hat der erste Satz zu

entfallen.

4. In der Z. 2 des Abs. 1 des § 530 sind die

Worte „wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger

einer falschen Aussage oder der Gegner

bei seiner Vernehmung eines falschen Eides

schuldig gemacht hat," durch die Worte „wenn

sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der

Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen

Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht

hat," zu ersetzen.

5. Die Z. 3 des Abs. 1 des § 530 hat zu lauten

„3. wenn das Urteil durch eine als Täuschung

(§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB),

als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung

(§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter

Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher

Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare

unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

(§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229

StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen

(§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des

Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen

Vertreters erwirkt wurde;"

6. In der Z. 4 des Abs. 1 des § 530 ist das Wort

„Strafgesetz" durch das Wort „Strafgesetzbuch"

zu ersetzen.

Artikel II

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.

Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert

1. Im zweiten Satz des Abs. 2 des § 21 sind

die Worte „eines Verbrechens oder einer anderen

aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die

öffentliche Sittlichkeit verübten strafbaren Handlung

schuldig erkannt" durch die Worte „durch

ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz

begangenen strafbaren Handlung

oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die

Sittlichkeit verurteilt" zu ersetzen.

2. Der Abs. 3 des § 52 hat zu lauten

„Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten

Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer

durch ein inländisches Gericht

1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen

strafbaren Handlungen zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe oder

2. wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

strafbaren Handlung oder wegen einer

strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit

verurteilt worden ist."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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