499. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Staaten auf der
Grundlage der freundschaftlichen Zusammenarbeit,
der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils weiter zu entwickeln und zu vertiefen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden, ausgehend von
den in beiden Staaten bestehenden Möglichkeiten,
alle Anstrengungen unternehmen, um während
der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine
harmonische Entwicklung des Handels zwischen
beiden Staaten zu erreichen und diesen von Jahr
zu Jahr wesentlich zu steigern. Die Vertragsparteien
werden dabei im Rahmen der geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle möglichen,
im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen
Erleichterungen und Begünstigungen gewähren.
Artikel 2
(1) Die direkte Einfuhr von Waren mit Ursprung
in der Deutschen Demokratischen Republik
nach Österreich wird ab 1. Januar 1975 im
gleichen Umfang wie gegenüber den Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) im Rahmen der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften von jeder mengenmäßigen
Beschränkung befreit. Bis zu diesem Zeitpunkt
werden die derzeit bestehenden mengenmäßigen
Beschränkungen stufenweise pro Vertragsjahr
dieser Zielsetzung angepaßt und diese
Entwicklung bei der Festlegung der noch erforderlichen
Einfuhrkontingente berücksichtigt werden.
(2) Die direkte Einfuhr von Waren aus Österreich
in die Deutsche Demokratische Republik
wird im Einklang mit den Zielsetzungen des Artikels
1 jährlich substantiell erhöht. Dabei wird
eine reale Steigerung von sieben bis zehn Prozent
pro Jahr und eine weitgehend gleichmäßige Berücksichtigung
der einzelnen Wirtschaftszweige
vorgesehen. Darüber hinaus wird die Deutsche
Demokratische Republik weitere Einkäufe in
Österreich unter Berücksichtigung des Abs. 1 entsprechend
ihren volkswirtschaftlichen Interessen
begünstigen.
(3) Der Warenverkehr erfolgt entsprechend den
Bedingungen des Artikels 1 letzter Satz im Rahmen
der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über die Ein- und Ausfuhr von
Waren.
Artikel 3
Auf Warenlieferungen aus der Deutschen Demokratischen
Republik nach Österreich werden
nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bei der Einfuhr die vertragsmäßigen
(GATT-)Zollsätze angewendet.
Artikel 4
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
werden die Ein- und Ausfuhr von Waren, welche
noch der Genehmigung bedürfen, mindestens bis
zur Höhe der Kontingente genehmigen, die in
Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik
Österreich und dem Minister für Außenwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
enthalten sind.
Artikel 5
Die Warenlieferungen im Rahmen dieses Abkommens
erfolgen auf Grund von zivilrechtlichen
Verträgen, die zwischen den zur Teilnahme am
Außenhandel zugelassenen juristischen Personen
der Deutschen Demokratischen Republik einerseits
und natürlichen und juristischen Personen
sowie Personengesellschaften des Handelsrechts
mit dem Sitz in Österreich andererseits abgeschlossen
werden.
Artikel 6
(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik wird ab 1. Januar 1974 gemäß
den in beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften
in österreichischen Schilling oder in
einer anderen frei konvertierbaren Währung abgewickelt.
(2) Die erforderlichen Übergangsregelungen
und technische Einzelheiten werden gemäß dem
diesem Abkommen angeschlossenen Briefwechsel
festgelegt.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe
der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
folgende Waren und Gegenstände bei der Ein-
und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben befreien
a) Warenmuster und Werbematerialien, die
zum Zweck der Werbung benötigt werden,
sofern sie keinen Handelswert haben oder
wieder ausgeführt werden,
b) Werkzeuge und Gegenstände, die von
Monteuren zum Zweck der Montage oder
Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Werkzeuge und Gegenstände
wieder ausgeführt werden,
c) Waren und Gegenstände für Messen und
Austellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren
und Gegenstände wieder ausgeführt
werden,
d) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen
sowie Verpackungsmaterialien
eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf
einer bestimmten Frist wieder ausgeführt
werden müssen.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien erklären ihr Interesse
an der Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten und werden im Rahmen
der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und der beiderseitigen Möglichkeiten die Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet fördern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden Transitgeschäfte
im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
fördern und unterstützen und die
Möglichkeiten von Veredlungsgeschäften wohlwollend
prüfen.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern
bestehende Gemischte Kommission
einsetzen. Diese hat die Aufgabe, die Einhaltung
und die Durchführung der getroffenen
Vereinbarungen zu überprüfen und auf Grund
der Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur weiteren
Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs
zwischen den beiden Staaten anzuregen
und Vorschläge für Warenlisten zu unterbreiten.
(2) Die Gemischte Kommission wird auf Ersuchen
einer Vertragspartei abwechselnd in der
Republik Österreich oder in der Deutschen Demokratischen
Republik, erforderlichenfalls kurzfristig,
zusammentreten.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien stimmen in dem
Wunsch überein und gehen dementsprechend von
der Voraussetzung aus, daß bei der Durchführung
dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten
trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten
in bilateralen Verhandlungen bereinigt
werden. Sie werden daher insbesondere
im Falle einer wesentlichen Abweichung von den
grundsätzlichen Zielsetzungen der Artikel 1
oder 2 dieses Abkommens wechselseitig abgestimmte
Maßnahmen ergreifen, welche eine positive
Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches
im Sinne dieser Zielsetzungen gewährleisten
sollen. Diese bilateralen Konsultationen
werden in einem solchen Falle auf Ersuchen einer
Vertragspartei in kürzestmöglicher Frist aufgenommen
werden. Dies gilt auch, wenn in Einzelfällen
bei der Abwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs
wesentliche Abweichungen von
den Weltmarktpreisen erfolgen.
(2) Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt
werden, so steht der betroffenen Vertragspartei
entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechts das Recht zu, Maßnahmen
im Rahmen der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu ergreifen. Dieses Recht
steht der betroffenen Vertragspartei auch für
Fälle des Abs. 1 letzter Satz zu, wenn besondere
Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich eingeleitete
Konsultationen innerhalb von fünf
Werktagen zu keinem befriedigenden vorläufigen
Ergebnis — im Sinne einer Behebung der besonderen
Dringlichkeit — geführt haben. In diesen
Fällen hat auch die andere Vertragspartei das
Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember
1978. Seine Gültigkeit verlängert sich
automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
nicht eine andere bilaterale Vereinbarung getroffen
wird oder eine der Vertragsparteien das Abkommen
kündigt. Eine Kündigung hat spätestens
drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
des vorliegenden Abkommens schriftlich auf
diplomatischem Wege zu erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt.
Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide
in deutscher Sprache, am 30. August 1973.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
H. Solle
DER BUNDESMINISTER FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Berlin, am 30. August 1973
Herr Minister!
Namens der Österreichischen Bundesregierung
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß
des am heutigen Tage unterzeichneten
Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik geführt haben, wurde zu Artikel 6
dieses Abkommens folgendes vereinbart
1. Alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen
ergeben, die vor dem 1. Januar
1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen
wurden, werden bis einschließlich 31. Dezember
1975 noch nach der für den Zahlungsverkehr
bisher angewendeten Verfahrenweise
durchgeführt. Die nach diesem Zeitpunkt noch
zu regelnden Zahlungen aus Vereinbarungen,
die vor dem 1. Januar 1974 in Verrechnungswährung
abgeschlossen wurden, werden ab
1. Januar 1976 in österreichischen Schilling
beglichen werden.
2. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft,
Wien, und die Deutsche Außenhandelsbank
Aktiengesellschaft, Berlin, werden alle in
diesem Zusammenhang erforderlichen technischen
Vereinbarungen treffen.
3. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften
erforderlichen Bewilligungen
für Zahlungen für laufende Transaktionen auf
der Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht
Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen
für laufende Transaktionen insbesondere
alle jene Zahlungen zu verstehen sind,
welche auf Grund der bisherigen Regelungen
geleistet werden konnten, und zwar
a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen
gemäß dem Langfristigen Handels- und
Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik;
b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr
zusammenhängenden Kosten, wie
z. B. Transport-, Versicherungs- und Frachtkosten,
Lagerkosten, Provisionen, Zollkosten;
c) Kosten für Messen und Werbungen;
d) Kosten für Projektierungsleistungen, Montageleistungen,
Reparaturen und Lohnveredlungen;
e) Leistungen aus Kooperationen und technischer
Zusammenarbeit;
f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,
konsularischen und anderen Vertretungen
der Republik Österreich in der
Deutschen Demokratischen Republik und
der Deutschen Demokratischen Republik in
der Republik Österreich;
g) Verrechnungen der Eisenbahnen;
h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;
i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung
von Schutzrechten wie Patente, Warenzeichen
sowie für Lizenzen und dergleichen;
j) Transitkosten;
k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen
Charakters mit Fälligkeit nach dem
1. September 1962
aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr
nichtkommerzieller Art und
dem Touristenverkehr ergeben;
bb) Zahlungen und Verrechnungen, die
sich aus der Zusammenarbeit zwischen
den österreichischen Reisebüros einerseits
und dem Reisebüro der Deutschen
Demokratischen Republik andererseits
ergeben;
cc) Kosten des Kulturaustausches und des
gegenseitigen Sportverkehrs;
dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen
aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;
ee) Zahlungen für Urheberrechte und Verlagslizenzen;
ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;
gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für
internationale Organisationen;
l) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an
Minderjährige mit Fälligkeit nach dem
1. Januar 1965;
m) Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen
sowie andere aus vereinbarter konsularischer
Tätigkeit anfallende Gebühren;
n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich
gerne den Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Staribacher
An den
Minister für Außenwirtschaft.
der Deutschen Demokratischen Republik
Horst Sölle
Berlin
DER MINISTER FÜR
AUSSENWIRTSCHAFT DER DEUTSCHEN
DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Berlin, am 30. August 1973
Herr Bundesminister!
Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik beehre ich mich, den Erhalt
des nachstehenden Schreibens und mein Einverständnis
zu dessen Inhalt mitzuteilen
„Namens der Österreichischen Bundesregierung
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß
des am heutigen Tage unterzeichneten
Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik geführt haben, wurde zu Artikel 6
dieses Abkommens folgendes vereinbart
1. Alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen
ergeben, die vor dem 1. Januar
1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen
wurden, werden bis einschließlich 31. Dezember
1975 noch nach der für den Zahlungsverkehr
bisher angewendeten Verfahrensweise durchgeführt.
Die nach diesem Zeitpunkt noch zu regelnden
Zahlungen aus Vereinbarungen, die vor dem
1. Januar 1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen
wurden, werden ab 1. Januar 1976
in österreichischen Schilling beglichen werden.
2. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft,
Wien, und die Deutsche Außenhandelsbank
Aktiengesellschaft, Berlin, werden alle in
diesem Zusammenhang erforderlichen technischen
Vereinbarungen treffen.
3. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften
erforderlichen Bewilligungen
für Zahlungen für laufende Transaktionen auf
der Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht
Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen
für laufende Transaktionen insbesondere
alle jene Zahlungen zu verstehen sind,
welche auf Grund der bisherigen Regelungen
geleistet werden konnten, und zwar
a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen
gemäß dem Langfristigen Handels- und
Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik;
b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr
zusammenhängenden Kosten, wie z. B.
Transport-, Versicherungs- und Frachtkosten,
Lagerkosten, Provisionen, Zollkosten;
c) Kosten für Messen und Werbungen;
d) Kosten für Projektierungsleistungen, Montageleistungen,
Reparaturen und Lohnveredlungen;
e) Leistungen aus Kooperationen und technischer
Zusammenarbeit;
f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,
konsularischen und anderen Vertretungen
der Republik Österreich in der
Deutschen Demokratischen Republik und
der Deutschen Demokratischen Republik in
der Republik Österreich;
g) Verrechnungen der Eisenbahnen;
h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;
i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung
von Schutzrechten wie Patente,
Warenzeichen sowie für Lizenzen und dergleichen;
j) Transitkosten;
k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen
Charakters mit Fälligkeit nach dem
1. September 1962
aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr
nichtkommerzieller Art und dem
Touristenverkehr ergeben;
bb) Zahlungen und Verrechnungen, die sich
aus der Zusammenarbeit zwischen den
österreichischen Reisebüros einerseits
und dem Reisebüro der Deutschen Demokratischen
Republik andererseits ergeben;
cc) Kosten des Kulturaustausches und des
gegenseitigen Sportverkehrs;
dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen
aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;
ee) Zahlungen für Urheberrechte und Verlagslizenzen;
ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;
gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für
internationale Organisationen;
1) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an
Minderjährige mit Fälligkeit nach dem
1. Januar 1965;
m) Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen
sowie andere aus vereinbarter konsularischer
Tätigkeit anfallende Gebühren;
n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich
gerne den Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
H. Solle
An den
Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher
Berlin
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem
Artikel 12 am 29. Oktober 1973 in Kraft.