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499_1973 AT

499. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen

zwischen den beiden Staaten auf der

Grundlage der freundschaftlichen Zusammenarbeit,

der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils weiter zu entwickeln und zu vertiefen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden, ausgehend von

den in beiden Staaten bestehenden Möglichkeiten,

alle Anstrengungen unternehmen, um während

der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine

harmonische Entwicklung des Handels zwischen

beiden Staaten zu erreichen und diesen von Jahr

zu Jahr wesentlich zu steigern. Die Vertragsparteien

werden dabei im Rahmen der geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle möglichen,

im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen

Erleichterungen und Begünstigungen gewähren.

Artikel 2

(1) Die direkte Einfuhr von Waren mit Ursprung

in der Deutschen Demokratischen Republik

nach Österreich wird ab 1. Januar 1975 im

gleichen Umfang wie gegenüber den Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) im Rahmen der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften von jeder mengenmäßigen

Beschränkung befreit. Bis zu diesem Zeitpunkt

werden die derzeit bestehenden mengenmäßigen

Beschränkungen stufenweise pro Vertragsjahr

dieser Zielsetzung angepaßt und diese

Entwicklung bei der Festlegung der noch erforderlichen

Einfuhrkontingente berücksichtigt werden.

(2) Die direkte Einfuhr von Waren aus Österreich

in die Deutsche Demokratische Republik

wird im Einklang mit den Zielsetzungen des Artikels

1 jährlich substantiell erhöht. Dabei wird

eine reale Steigerung von sieben bis zehn Prozent

pro Jahr und eine weitgehend gleichmäßige Berücksichtigung

der einzelnen Wirtschaftszweige

vorgesehen. Darüber hinaus wird die Deutsche

Demokratische Republik weitere Einkäufe in

Österreich unter Berücksichtigung des Abs. 1 entsprechend

ihren volkswirtschaftlichen Interessen

begünstigen.

(3) Der Warenverkehr erfolgt entsprechend den

Bedingungen des Artikels 1 letzter Satz im Rahmen

der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über die Ein- und Ausfuhr von

Waren.

Artikel 3

Auf Warenlieferungen aus der Deutschen Demokratischen

Republik nach Österreich werden

nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bei der Einfuhr die vertragsmäßigen

(GATT-)Zollsätze angewendet.

Artikel 4

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien

werden die Ein- und Ausfuhr von Waren, welche

noch der Genehmigung bedürfen, mindestens bis

zur Höhe der Kontingente genehmigen, die in

Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik

Österreich und dem Minister für Außenwirtschaft

der Deutschen Demokratischen Republik

enthalten sind.

Artikel 5

Die Warenlieferungen im Rahmen dieses Abkommens

erfolgen auf Grund von zivilrechtlichen

Verträgen, die zwischen den zur Teilnahme am

Außenhandel zugelassenen juristischen Personen

der Deutschen Demokratischen Republik einerseits

und natürlichen und juristischen Personen

sowie Personengesellschaften des Handelsrechts

mit dem Sitz in Österreich andererseits abgeschlossen

werden.

Artikel 6

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik wird ab 1. Januar 1974 gemäß

den in beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften

in österreichischen Schilling oder in

einer anderen frei konvertierbaren Währung abgewickelt.

(2) Die erforderlichen Übergangsregelungen

und technische Einzelheiten werden gemäß dem

diesem Abkommen angeschlossenen Briefwechsel

festgelegt.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe

der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

folgende Waren und Gegenstände bei der Ein-

und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben befreien

a) Warenmuster und Werbematerialien, die

zum Zweck der Werbung benötigt werden,

sofern sie keinen Handelswert haben oder

wieder ausgeführt werden,

b) Werkzeuge und Gegenstände, die von

Monteuren zum Zweck der Montage oder

Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Werkzeuge und Gegenstände

wieder ausgeführt werden,

c) Waren und Gegenstände für Messen und

Austellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren

und Gegenstände wieder ausgeführt

werden,

d) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen

sowie Verpackungsmaterialien

eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf

einer bestimmten Frist wieder ausgeführt

werden müssen.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien erklären ihr Interesse

an der Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit zwischen

beiden Staaten und werden im Rahmen

der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

und der beiderseitigen Möglichkeiten die Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Transitgeschäfte

im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

fördern und unterstützen und die

Möglichkeiten von Veredlungsgeschäften wohlwollend

prüfen.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern

bestehende Gemischte Kommission

einsetzen. Diese hat die Aufgabe, die Einhaltung

und die Durchführung der getroffenen

Vereinbarungen zu überprüfen und auf Grund

der Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur weiteren

Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs

zwischen den beiden Staaten anzuregen

und Vorschläge für Warenlisten zu unterbreiten.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf Ersuchen

einer Vertragspartei abwechselnd in der

Republik Österreich oder in der Deutschen Demokratischen

Republik, erforderlichenfalls kurzfristig,

zusammentreten.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien stimmen in dem

Wunsch überein und gehen dementsprechend von

der Voraussetzung aus, daß bei der Durchführung

dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten

trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten

in bilateralen Verhandlungen bereinigt

werden. Sie werden daher insbesondere

im Falle einer wesentlichen Abweichung von den

grundsätzlichen Zielsetzungen der Artikel 1

oder 2 dieses Abkommens wechselseitig abgestimmte

Maßnahmen ergreifen, welche eine positive

Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches

im Sinne dieser Zielsetzungen gewährleisten

sollen. Diese bilateralen Konsultationen

werden in einem solchen Falle auf Ersuchen einer

Vertragspartei in kürzestmöglicher Frist aufgenommen

werden. Dies gilt auch, wenn in Einzelfällen

bei der Abwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs

wesentliche Abweichungen von

den Weltmarktpreisen erfolgen.

(2) Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt

werden, so steht der betroffenen Vertragspartei

entsprechend den allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechts das Recht zu, Maßnahmen

im Rahmen der geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu ergreifen. Dieses Recht

steht der betroffenen Vertragspartei auch für

Fälle des Abs. 1 letzter Satz zu, wenn besondere

Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich eingeleitete

Konsultationen innerhalb von fünf

Werktagen zu keinem befriedigenden vorläufigen

Ergebnis — im Sinne einer Behebung der besonderen

Dringlichkeit — geführt haben. In diesen

Fällen hat auch die andere Vertragspartei das

Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember

1978. Seine Gültigkeit verlängert sich

automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn

nicht eine andere bilaterale Vereinbarung getroffen

wird oder eine der Vertragsparteien das Abkommen

kündigt. Eine Kündigung hat spätestens

drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer

des vorliegenden Abkommens schriftlich auf

diplomatischem Wege zu erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt.

Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide

in deutscher Sprache, am 30. August 1973.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

H. Solle

DER BUNDESMINISTER FÜR

HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Berlin, am 30. August 1973

Herr Minister!

Namens der Österreichischen Bundesregierung

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß

des am heutigen Tage unterzeichneten

Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik geführt haben, wurde zu Artikel 6

dieses Abkommens folgendes vereinbart

1. Alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen

ergeben, die vor dem 1. Januar

1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen

wurden, werden bis einschließlich 31. Dezember

1975 noch nach der für den Zahlungsverkehr

bisher angewendeten Verfahrenweise

durchgeführt. Die nach diesem Zeitpunkt noch

zu regelnden Zahlungen aus Vereinbarungen,

die vor dem 1. Januar 1974 in Verrechnungswährung

abgeschlossen wurden, werden ab

1. Januar 1976 in österreichischen Schilling

beglichen werden.

2. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft,

Wien, und die Deutsche Außenhandelsbank

Aktiengesellschaft, Berlin, werden alle in

diesem Zusammenhang erforderlichen technischen

Vereinbarungen treffen.

3. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien

werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften

erforderlichen Bewilligungen

für Zahlungen für laufende Transaktionen auf

der Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht

Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen

für laufende Transaktionen insbesondere

alle jene Zahlungen zu verstehen sind,

welche auf Grund der bisherigen Regelungen

geleistet werden konnten, und zwar

a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen

gemäß dem Langfristigen Handels- und

Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik;

b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr

zusammenhängenden Kosten, wie

z. B. Transport-, Versicherungs- und Frachtkosten,

Lagerkosten, Provisionen, Zollkosten;

c) Kosten für Messen und Werbungen;

d) Kosten für Projektierungsleistungen, Montageleistungen,

Reparaturen und Lohnveredlungen;

e) Leistungen aus Kooperationen und technischer

Zusammenarbeit;

f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,

konsularischen und anderen Vertretungen

der Republik Österreich in der

Deutschen Demokratischen Republik und

der Deutschen Demokratischen Republik in

der Republik Österreich;

g) Verrechnungen der Eisenbahnen;

h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;

i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung

von Schutzrechten wie Patente, Warenzeichen

sowie für Lizenzen und dergleichen;

j) Transitkosten;

k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen

Charakters mit Fälligkeit nach dem

1. September 1962

aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr

nichtkommerzieller Art und

dem Touristenverkehr ergeben;

bb) Zahlungen und Verrechnungen, die

sich aus der Zusammenarbeit zwischen

den österreichischen Reisebüros einerseits

und dem Reisebüro der Deutschen

Demokratischen Republik andererseits

ergeben;

cc) Kosten des Kulturaustausches und des

gegenseitigen Sportverkehrs;

dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen

aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;

ee) Zahlungen für Urheberrechte und Verlagslizenzen;

ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;

gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für

internationale Organisationen;

l) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an

Minderjährige mit Fälligkeit nach dem

1. Januar 1965;

m) Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung

von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen

sowie andere aus vereinbarter konsularischer

Tätigkeit anfallende Gebühren;

n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich

gerne den Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Staribacher

An den

Minister für Außenwirtschaft.

der Deutschen Demokratischen Republik

Horst Sölle

Berlin

DER MINISTER FÜR

AUSSENWIRTSCHAFT DER DEUTSCHEN

DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

Berlin, am 30. August 1973

Herr Bundesminister!

Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik beehre ich mich, den Erhalt

des nachstehenden Schreibens und mein Einverständnis

zu dessen Inhalt mitzuteilen

„Namens der Österreichischen Bundesregierung

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß

des am heutigen Tage unterzeichneten

Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik geführt haben, wurde zu Artikel 6

dieses Abkommens folgendes vereinbart

1. Alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus Vereinbarungen

ergeben, die vor dem 1. Januar

1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen

wurden, werden bis einschließlich 31. Dezember

1975 noch nach der für den Zahlungsverkehr

bisher angewendeten Verfahrensweise durchgeführt.

Die nach diesem Zeitpunkt noch zu regelnden

Zahlungen aus Vereinbarungen, die vor dem

1. Januar 1974 in Verrechnungswährung abgeschlossen

wurden, werden ab 1. Januar 1976

in österreichischen Schilling beglichen werden.

2. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft,

Wien, und die Deutsche Außenhandelsbank

Aktiengesellschaft, Berlin, werden alle in

diesem Zusammenhang erforderlichen technischen

Vereinbarungen treffen.

3. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien

werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften

erforderlichen Bewilligungen

für Zahlungen für laufende Transaktionen auf

der Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht

Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen

für laufende Transaktionen insbesondere

alle jene Zahlungen zu verstehen sind,

welche auf Grund der bisherigen Regelungen

geleistet werden konnten, und zwar

a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen

gemäß dem Langfristigen Handels- und

Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik;

b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr

zusammenhängenden Kosten, wie z. B.

Transport-, Versicherungs- und Frachtkosten,

Lagerkosten, Provisionen, Zollkosten;

c) Kosten für Messen und Werbungen;

d) Kosten für Projektierungsleistungen, Montageleistungen,

Reparaturen und Lohnveredlungen;

e) Leistungen aus Kooperationen und technischer

Zusammenarbeit;

f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,

konsularischen und anderen Vertretungen

der Republik Österreich in der

Deutschen Demokratischen Republik und

der Deutschen Demokratischen Republik in

der Republik Österreich;

g) Verrechnungen der Eisenbahnen;

h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;

i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung

von Schutzrechten wie Patente,

Warenzeichen sowie für Lizenzen und dergleichen;

j) Transitkosten;

k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen

Charakters mit Fälligkeit nach dem

1. September 1962

aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr

nichtkommerzieller Art und dem

Touristenverkehr ergeben;

bb) Zahlungen und Verrechnungen, die sich

aus der Zusammenarbeit zwischen den

österreichischen Reisebüros einerseits

und dem Reisebüro der Deutschen Demokratischen

Republik andererseits ergeben;

cc) Kosten des Kulturaustausches und des

gegenseitigen Sportverkehrs;

dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen

aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;

ee) Zahlungen für Urheberrechte und Verlagslizenzen;

ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;

gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für

internationale Organisationen;

1) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an

Minderjährige mit Fälligkeit nach dem

1. Januar 1965;

m) Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung

von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen

sowie andere aus vereinbarter konsularischer

Tätigkeit anfallende Gebühren;

n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich

gerne den Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

H. Solle

An den

Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher

Berlin

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem

Artikel 12 am 29. Oktober 1973 in Kraft.

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