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499_1972 AT

499. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 100 und des § 130 Abs. 1

des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, wird

verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, die nicht nach § 1 Abs. 1

Z. 4 des Kartellgesetzes als Kartell gelten und

nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien

nach § 36 des Kartellgesetzes sind, hinauszugeben

L

Nachtstromspeicheröfen.

II.

1. Absorptions- und Kompressorkühlschränke,

2. Kühltruhen,

3. Wäschewaschmaschinen,

4. Wäschezentrifugen,

5. Geschirrspülmaschinen,

6. Bügelmaschinen,

7. Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte sowie

aus diesen beiden Geräten kombinierte

Schränke,

8. Elektrische Rasierapparate,

9. Staubsauger,

10. Waschpulver und Einweichmittel.

III.

1. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller

Art zum Mixen,

2. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller

Art zum Grillen,

3. Steckerfertige Raumheizgeräte aller Art,

4. Bestrahlungslampen,

5. Strombetriebene Küchenherde,

6. Nähmaschinen zur Bearbeitung von Textilien.

IV.

1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate

oder Vorrichtungen für photographische

oder kinematographische Zwecke,

2. Schmalfilmkameras und Projektoren,

3. Stehbildprojektionsapparate, photographische

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,

4. Apparate und Ausrüstungen für photographische

Laboratorien, Photokopiergeräte

für das Kontaktverfahren, Filmspulen,

Projektionsschirme,

5. Objektive für photographische Zwecke,

6. Belichtungsmesser,

7. Unbelichtete Filme für photographische und

kinematographische Zwecke,

8. Photopapiere,

9. Taschen für Photogeräte.

V.

1. Tonbandgeräte aller Art,

2. Plattenspieler aller Art,

3. Elektrische Bügeleisen,

4. Elektrische Bodenbürsten,

5. Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, chemischen

Erzeugnissen oder Verbindungen aus

diesen Stoffen, mit Ausnahme von geknüpften

und gewebten Teppichen in der

vom Erzeuger abgepaßt hergestellten Form,

6. Fabriksneue und runderneuerte Reifen für

Kraftfahrzeuge, ausgenommen für Motorfahrräder.

VI.

Möbel für Wohnzwecke, ausgenommen Garten-

und Campingmöbel.

VII.

1. Skier und

2. Skibindungen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 113 Abs. 1 Z. 5 des

Kartellgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling

bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973

in Kraft und verliert mit 30. September 1973

ihre Wirksamkeit.

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