499. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 und des § 130 Abs. 1
des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, wird
verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, die nicht nach § 1 Abs. 1
Z. 4 des Kartellgesetzes als Kartell gelten und
nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien
nach § 36 des Kartellgesetzes sind, hinauszugeben
L
Nachtstromspeicheröfen.
II.
1. Absorptions- und Kompressorkühlschränke,
2. Kühltruhen,
3. Wäschewaschmaschinen,
4. Wäschezentrifugen,
5. Geschirrspülmaschinen,
6. Bügelmaschinen,
7. Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte sowie
aus diesen beiden Geräten kombinierte
Schränke,
8. Elektrische Rasierapparate,
9. Staubsauger,
10. Waschpulver und Einweichmittel.
III.
1. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller
Art zum Mixen,
2. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller
Art zum Grillen,
3. Steckerfertige Raumheizgeräte aller Art,
4. Bestrahlungslampen,
5. Strombetriebene Küchenherde,
6. Nähmaschinen zur Bearbeitung von Textilien.
IV.
1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate
oder Vorrichtungen für photographische
oder kinematographische Zwecke,
2. Schmalfilmkameras und Projektoren,
3. Stehbildprojektionsapparate, photographische
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,
4. Apparate und Ausrüstungen für photographische
Laboratorien, Photokopiergeräte
für das Kontaktverfahren, Filmspulen,
Projektionsschirme,
5. Objektive für photographische Zwecke,
6. Belichtungsmesser,
7. Unbelichtete Filme für photographische und
kinematographische Zwecke,
8. Photopapiere,
9. Taschen für Photogeräte.
V.
1. Tonbandgeräte aller Art,
2. Plattenspieler aller Art,
3. Elektrische Bügeleisen,
4. Elektrische Bodenbürsten,
5. Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, chemischen
Erzeugnissen oder Verbindungen aus
diesen Stoffen, mit Ausnahme von geknüpften
und gewebten Teppichen in der
vom Erzeuger abgepaßt hergestellten Form,
6. Fabriksneue und runderneuerte Reifen für
Kraftfahrzeuge, ausgenommen für Motorfahrräder.
VI.
Möbel für Wohnzwecke, ausgenommen Garten-
und Campingmöbel.
VII.
1. Skier und
2. Skibindungen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 113 Abs. 1 Z. 5 des
Kartellgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling
bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973
in Kraft und verliert mit 30. September 1973
ihre Wirksamkeit.