499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 20. November
1968, BGBl. Nr. 434, über die Ermächtigung von
Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus-
und Einfuhrbewilligungen wird wie folgt geändert
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr
von Wildbret der Tarifnummern ex 02.01
und ex 02.04 (Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz
1968) durch Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und in dem
betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet sowie
den Jagdpachtschilling in Devisen beziehungsweise
im Rahmen des entsprechenden
Zahlungsabkommens bezahlt haben, zu bewilligen."
4. Im § 5 wird das Wort „Gemsen" gestrichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in
Kraft.