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499_1971 AT

499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 20. November

1968, BGBl. Nr. 434, über die Ermächtigung von

Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus-

und Einfuhrbewilligungen wird wie folgt geändert

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr

von Wildbret der Tarifnummern ex 02.01

und ex 02.04 (Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz

1968) durch Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und in dem

betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet sowie

den Jagdpachtschilling in Devisen beziehungsweise

im Rahmen des entsprechenden

Zahlungsabkommens bezahlt haben, zu bewilligen."

4. Im § 5 wird das Wort „Gemsen" gestrichen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in

Kraft.

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