498. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Frauen und auf Grund des § 4 vierter Satz verordnet
Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert
durch BGBl. II Nr. 279/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger
wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der
Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. An den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
ist unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% ein Pauschale in Höhe von 0,77% der
Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger
in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.“
2. § 5 wird zu § 6.
3. § 5 lautet
„§ 5. Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen
und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betraut.“
4. § 6 wird ein Abs. 3 angefügt
„(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach
dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.“