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498_2003 AT

498. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind

Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Frauen und auf Grund des § 4 vierter Satz verordnet

Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert

durch BGBl. II Nr. 279/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger

wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der

Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. An den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

ist unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% ein Pauschale in Höhe von 0,77% der

Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger

in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.“

2. § 5 wird zu § 6.

3. § 5 lautet

„§ 5. Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen

und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien

betraut.“

4. § 6 wird ein Abs. 3 angefügt

„(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach

dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.“

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