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498. Verordnung: Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und

Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen

1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von

Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;

2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten

zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung

statistischer Daten im Bereich des Tourismus, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 32 bis 39

(CELEX-Nr. 395L0057), ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG, ABl. Nr. L 9 vom

15. Jänner 1999, S 23 bis 47 (CELEX-Nr. 399D0035), und für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt

Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Erhebungsmasse

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb

nicht länger als zwölf Monate nächtigen.

2. Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt

ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.

3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern

oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht

des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen.

4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben

a) Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen

gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer

Österreich;

b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;

c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;

d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;

e) Kinder- oder Jugenderholungsheime;

f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;

g) bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;

h) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.

5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen

und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören

a) Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;

b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;

c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;

d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen;

6. Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).

7. Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr.

8. Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.

9. Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen,

bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen

Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.

Statistische Einheiten

§ 3. Erhebungseinheiten sind

1. Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Rev. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,

ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige

ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990;

2. Gäste.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. (1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer

der Gäste zu erheben.

(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben

1. Bei allen Beherbergungsbetrieben

Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und Sommersaison verfügbare Anzahl

der Gästebetten, Zusatzbetten und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die Kalendermonate,

in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder auch teilweise geöffnet sind.

2. Bei Hotels und hotelähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich

Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer

Österreich und die Anzahl der Zimmer.

Auskunftspflicht

§ 5. Auskunftspflichtig ist

1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;

2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der Gäste

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben.

Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln

1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise

des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils

verknüpft mit den Meldedaten des Gastes „Vornamen“, „Geburtsjahr“ und „Herkunftsland“

oder

2. bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten „Ankunft“,

„Abreise“ und „Herkunftsland“ des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten

Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter

Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung

gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular

(„Betriebsbogen“) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen

1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;

2. Kalendermonat und Jahr der Erhebung;

3. Art des Beherbergungsbetriebs;

4. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular

(„Gemeindebogen“) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen

1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk;

2. Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;

3. Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe

und Herkunftsländer der Gäste.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat

1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen;

2. die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;

3. an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2 übermittelten Daten den „Gemeindebogen“

auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der

Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der

Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;

4. die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf

Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.

Durchführung der Erhebung der Zahl und Kapazität der Beherbergungsbetriebe

§ 7. (1) Zur Durchführung der Erhebung der Kapazität der Beherbergungsbetriebe hat die Bundesanstalt

Statistik Österreich ein Erhebungsformular für die Erhebung bei den Beherbergungsbetrieben („Bestandsbogen“)

und ein Formular für die Erhebung der Gemeindeergebnisse („Gemeindebestandsbogen“)

aufzulegen.

(2) Der „Bestandsbogen“ hat folgende Datenfelder zu enthalten

1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebes;

2. Erhebungsstichtag;

3. die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Der „Gemeindebestandsbogen“ hat folgende Datenfelder zu enthalten

1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer; politischer Bezirk;

2. Erhebungsstichtag;

3. Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 gegliedert nach Winter-

und Sommersaison und Art der Beherbergungsbetriebe;

4. Anzahl der in den einzelnen Kalendermonaten verfügbaren Betten in Hotels und hotelähnlichen

Betrieben.

(4) Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai auszufüllen und

unterfertigt bis zum 5. Juni der Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu

übermitteln.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat

1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 zu überwachen;

2. die Angaben im „Bestandsbogen“ auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;

3. jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Abs. 4 den „Gemeindebestandsbogen“ auszufüllen

und bis spätestens 15. Juni der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine Kopie des

Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung

zu übermitteln;

4. die von den Beherbergungsbetrieben ausgefüllten Bestandsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden

Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich

jederzeit dieser zu übermitteln.

Übermittlung der Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

§ 8. (1) Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können

die Auskunftspflichtigen die Daten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 auf elektronischem Weg der

Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 5 Z 4 zu löschen.

(2) Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6 Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen

(§ 7 Abs. 3) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt

der Landesregierung übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen und Gemeindebestandsbogen den

Erhebungsgemeinden auch auf elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Aufwand- und Kostenersatz

§ 9. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung

an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden

1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1,

der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;

2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag

gemäß Z 1.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für

die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von

109009 Euro zuzüglich der Abfindung der Gemeinden gemäß Abs. 1 für die Mitwirkung an dieser Erhebung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt abgesehen von Abs. 2 mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Sie ist bis

31. Dezember 2003 befristet.

(2) § 17 der Verordnung über statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, BGBl.

Nr. 284/1986, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2001 wird wie folgt ergänzt

1. In Z 1 durch die Wortfolge „in den Jahren 2000 bis 2002................... 3,58 Euro“

2. In Z 2 durch die Wortfolge „in den Jahren 2000 bis 2002................... 0,42 Euro“

3. In Z 3 durch die Wortfolge „in den Jahren 2000 bis 2002................... 0,12 Euro“

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