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498_1999 AT

498. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 56a der Rechtsanwaltsordnung,

RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, verordnet

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der

Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr

2000 und die darauf folgenden Jahre mit 68 801,50 S jährlich festgesetzt.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die

Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung),

BGBl. Nr. 803/1992, außer Kraft.

(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 1 der Ausdruck „68 801,50 S“ durch den Ausdruck „5 000 Ö“

ersetzt.

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