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498_1996 AT

498. Verordnung: Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Auf Grund des § 73a EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird verordnet

Geschäftsbehelfe

§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt

1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,

2. die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,

3. die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie

4. die Pfändungsregister.

(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht

Umfang der Abfrage

§ 2. Die Abfrage ist für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich.

Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten

§ 3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden

Gerichtsgebühren richten sich nach § 6b Abs. 1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der

Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die

Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung,

angeführte Konto zu überweisen.

(2) Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen

Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim

Bundesrechenamt gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand

berechneten Kosten durchführen.

Handbücher

§ 4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§ 3 Abs. 1) bzw. vom Bundesrechenamt

(§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen,

die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin

verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.

Abfrageberechtigung

§ 5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen

Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§ 7 ERV 1995)

zu vergeben.

Kontrolle

§ 6. (1) Die Radio Austria AG hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das

den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs

festhält.

(2) Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der

Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung

eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits

eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.

(3) Die Radio Austria AG hat

1. dem Bundesministerium für Justiz,

2. den Gerichten,

3. der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie

4. der zuständigen Notariatskammer

Einsicht in die nach Abs. 1 zu führenden Protokolle zu gewähren.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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