498. Verordnung: Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73a EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird verordnet
Geschäftsbehelfe
§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt
1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
2. die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
3. die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
4. die Pfändungsregister.
(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht
Umfang der Abfrage
§ 2. Die Abfrage ist für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich.
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§ 3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden
Gerichtsgebühren richten sich nach § 6b Abs. 1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der
Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die
Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen
Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim
Bundesrechenamt gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand
berechneten Kosten durchführen.
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§ 3 Abs. 1) bzw. vom Bundesrechenamt
(§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen,
die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin
verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Abfrageberechtigung
§ 5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen
Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§ 7 ERV 1995)
zu vergeben.
Kontrolle
§ 6. (1) Die Radio Austria AG hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das
den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs
festhält.
(2) Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der
Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung
eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits
eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Radio Austria AG hat
1. dem Bundesministerium für Justiz,
2. den Gerichten,
3. der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
4. der zuständigen Notariatskammer
Einsicht in die nach Abs. 1 zu führenden Protokolle zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.