498. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten
1. Griechenland
2. Portugal
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten
1. Belgien
2. Irland
3. Luxemburg
4. Niederlande
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten
1. Deutschland
2. Italien
3. Frankreich
4. Großbritannien
5. Kanada
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6000 S für folgende Staaten
1. Dänemark
2. Finnland
3. Island
4. Norwegen
5. Schweden
6. Schweiz
7. Spanien
8. Vereinigte Staaten von Amerika
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten
1. in Europa einschließlich Türkei 2000 S,
2. außerhalb Europas 4000 S.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfe für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 554/1990, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.