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498_1992 AT

498. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten

1. Griechenland

2. Portugal

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten

1. Belgien

2. Irland

3. Luxemburg

4. Niederlande

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten

1. Deutschland

2. Italien

3. Frankreich

4. Großbritannien

5. Kanada

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6000 S für folgende Staaten

1. Dänemark

2. Finnland

3. Island

4. Norwegen

5. Schweden

6. Schweiz

7. Spanien

8. Vereinigte Staaten von Amerika

§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.

§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten

1. in Europa einschließlich Türkei 2000 S,

2. außerhalb Europas 4000 S.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfe für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 554/1990, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.

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