498. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/ 1991, wird
verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
ist an der Montanuniversität Leoben ab
dem Wintersemester 1991/92 für die Dauer von
fünf Studienjahren mit folgenden Studienzweigen
einzurichten
a) Rohstoffgeologie;
b) Erdölgeologie;
c) Angewandte Geophysik;
d) Umwelt- und Hydrogeologie.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte
umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl
darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in den Angewandten Geowissenschaften zu
vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der
Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Angewandten Geowissenschaften.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110
Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von zehn
Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung
von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Elektronik;
b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
c) Grundzüge der Vermessungs- und Kartenkunde;
d) Allgemeine Geophysik;
e) Einführung in die Erdöl- und Erdgasgewinnung.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)
Semester(n), in dem(denen) die Lehrveranstaltung
(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription in den Semestern, in
denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt
sind;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die
erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und EDV;
b) Physik und Mechanik;
c) Chemie;
d) Geologie und Paläontologie;
e) Mineralogie und Petrographie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens
aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.
Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind im
zweiten Teil der kommissionellen Prüfung
zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen
können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff
betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete
Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies
schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann
überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche
Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen
vorgesehen werden.
(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist
sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen
(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1
und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen
sowie das Antreten zu Prüfungen des
folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann
für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die
Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern
wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung
bereits abgelegt worden ist.
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120
Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von fünf
Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten
Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der
zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der
ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des
§ 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer,
der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt
auch die Betreuung des Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
Er hat nach Anhörung des Kandidaten im
Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie
1. Berechnung von Mineralvorräten;
2. Mineralwirtschaft;
3. Grundzüge der Bergbaukunde;
4. Grundzüge der Aufbereitung;
5. Geoinformatik;
6. Grundlagen der Bohrtechnik;
7. Bergrecht;
8. Fremdsprache.
b) Im Studienzweig Erdölgeologie
1. Lagerstättenphysik;
2: Sedimentpetrographie;
3. Petroleum Economics;
4. Spezielle Betriebswirtschaftslehre;
5. Geoinformatik;
6. Grundlagen der Bohrtechnik;
7. Bergrecht;
8. Grundzüge des Vertragsrechts;
9. Fremdsprache.
c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik
1. Mathematik III;
2. Sedimentpetrographie;
3. Geophysikalisch-geochemische Prospektionsübungen;
4. Geoinformatik;
5. Grundlagen der Bohrtechnik;
6. Bergrecht;
7. Grundzüge des Vertragsrechts;
8. Fremdsprache.
d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie
1. Luftbildgeologie und Fernerkundung;
2. Raumplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung;
3. Kulturtechnik;
4. Umweltökonomie;
5. Geoinformatik;
6. Grundlagen der Bohrtechnik;
7. Bergrecht;
8. Umweltrecht;
9. Fremdsprache.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1
vorgesehenen Zahl von Semestern;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) einen Nachweis über die Absolvierung der im
Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung
fachnaher praktischer Erfahrungen
vorgesehenen Praxis.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie
1. Rohstoffgeologie;
2. Mineralogie, Petrologie und Geochemie;
3. Allgemeine und Angewandte Geologie;
4. Angewandte Geophysik.
b) Im Studienzweig Erdölgeologie
1. Erdölgeologie;
2. Angewandte Geophysik;
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.
c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik
1. Seismische Verfahren;
2. Nichtseismische Verfahren;
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.
d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie
1. Umweltgeologie;
2. Hydrogeologie;
3. Allgemeine und Angewandte Geologie;
4. Angewandte Geophysik.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß
Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus zwei Fächern
a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
Würde sich gemäß lit. a und b das gleiche
Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein
zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es
zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen
Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich
die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die
an der betreffenden Universität oder an einer
anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
des zweiten Studienabschnittes, gemessen an der
durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des
zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die
gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen
mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile).
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches
Angewandte Geowissenschaften wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu
machen, daß es sich um einen Absolventen des
Studienversuches Angewandte Geowissenschaften
handelt.
(5) Absolventen des Studienversuches Angewandte
Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates
der montanistischen Wissenschaften auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.
(3) Studierende, die ein Studium irregulare
Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben
nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab
Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu
erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung
diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die
im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf
die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten
Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG
anzuerkennen.