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498. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/ 1991, wird

verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

ist an der Montanuniversität Leoben ab

dem Wintersemester 1991/92 für die Dauer von

fünf Studienjahren mit folgenden Studienzweigen

einzurichten

a) Rohstoffgeologie;

b) Erdölgeologie;

c) Angewandte Geophysik;

d) Umwelt- und Hydrogeologie.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte

umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl

darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in den Angewandten Geowissenschaften zu

vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der

Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Angewandten Geowissenschaften.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110

Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von zehn

Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung

von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Elektronik;

b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

c) Grundzüge der Vermessungs- und Kartenkunde;

d) Allgemeine Geophysik;

e) Einführung in die Erdöl- und Erdgasgewinnung.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)

Semester(n), in dem(denen) die Lehrveranstaltung

(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in

Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription in den Semestern, in

denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt

sind;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die

erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik und EDV;

b) Physik und Mechanik;

c) Chemie;

d) Geologie und Paläontologie;

e) Mineralogie und Petrographie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens

aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.

Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind im

zweiten Teil der kommissionellen Prüfung

zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen

können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff

betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete

Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies

schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann

überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche

Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen

vorgesehen werden.

(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist

sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen

(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1

und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen

sowie das Antreten zu Prüfungen des

folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann

für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die

Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern

wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung

bereits abgelegt worden ist.

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120

Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von fünf

Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten

Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der

zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der

ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des

§ 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer,

der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt

auch die Betreuung des Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

Er hat nach Anhörung des Kandidaten im

Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie

1. Berechnung von Mineralvorräten;

2. Mineralwirtschaft;

3. Grundzüge der Bergbaukunde;

4. Grundzüge der Aufbereitung;

5. Geoinformatik;

6. Grundlagen der Bohrtechnik;

7. Bergrecht;

8. Fremdsprache.

b) Im Studienzweig Erdölgeologie

1. Lagerstättenphysik;

2: Sedimentpetrographie;

3. Petroleum Economics;

4. Spezielle Betriebswirtschaftslehre;

5. Geoinformatik;

6. Grundlagen der Bohrtechnik;

7. Bergrecht;

8. Grundzüge des Vertragsrechts;

9. Fremdsprache.

c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik

1. Mathematik III;

2. Sedimentpetrographie;

3. Geophysikalisch-geochemische Prospektionsübungen;

4. Geoinformatik;

5. Grundlagen der Bohrtechnik;

6. Bergrecht;

7. Grundzüge des Vertragsrechts;

8. Fremdsprache.

d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie

1. Luftbildgeologie und Fernerkundung;

2. Raumplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung;

3. Kulturtechnik;

4. Umweltökonomie;

5. Geoinformatik;

6. Grundlagen der Bohrtechnik;

7. Bergrecht;

8. Umweltrecht;

9. Fremdsprache.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) einen Nachweis über die Absolvierung der im

Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung

fachnaher praktischer Erfahrungen

vorgesehenen Praxis.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie

1. Rohstoffgeologie;

2. Mineralogie, Petrologie und Geochemie;

3. Allgemeine und Angewandte Geologie;

4. Angewandte Geophysik.

b) Im Studienzweig Erdölgeologie

1. Erdölgeologie;

2. Angewandte Geophysik;

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.

c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik

1. Seismische Verfahren;

2. Nichtseismische Verfahren;

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.

d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie

1. Umweltgeologie;

2. Hydrogeologie;

3. Allgemeine und Angewandte Geologie;

4. Angewandte Geophysik.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß

Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus zwei Fächern

a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges anzusehen ist.

Würde sich gemäß lit. a und b das gleiche

Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein

zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es

zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen

Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung

gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich

die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die

an der betreffenden Universität oder an einer

anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

des zweiten Studienabschnittes, gemessen an der

durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des

zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die

gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen

mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile).

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches

Angewandte Geowissenschaften wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu

machen, daß es sich um einen Absolventen des

Studienversuches Angewandte Geowissenschaften

handelt.

(5) Absolventen des Studienversuches Angewandte

Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates

der montanistischen Wissenschaften auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

(3) Studierende, die ein Studium irregulare

Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben

nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab

Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu

erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung

diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die

im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf

die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten

Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG

anzuerkennen.

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