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498. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 656/1987 über die Abgeltung von bestimmten

Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich

des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und

Sport und des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Finanzen für

den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht,

Kunst und Sport verordnet

§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen

sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen einzureihen.

§ 2. An den Pädagogischen und an den

Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen)

werden zugeordnet

1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften

in allen Studiengängen, der

Fachwissenschaften und der Fachdidaktik in

den Studiengängen für das Lehramt an

Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,

soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

I oder II eingestuft sind, sowie Sprachheilkunde

im Studiengang für das Lehramt an

Sonderschulen; Fachdidaktik zu Theologie an

den Religionspädagogischen Akademien in

allen Studiengängen.

2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter

Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht

unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen

der Didaktik in den

Studiengängen für das Lehramt an Volksschulen

und Sonderschulen und Unterrichtsveranstaltungen

im Rahmen der Schulpraktischen

Ausbildung, sowie die Ergänzenden Studienveranstaltungen

und Selbsterfahrungstraining,

soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen

in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I

bis III eingestuft sind; Spezielle Didaktik für

den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen

Akademien in allen Studiengängen.

3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Freigegenstände, soweit sie in eine der

Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV, V

bis VI eingestuft sind.

§ 3. An den Pädagogischen und an den

Religionspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge)

werden zugeordnet

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft

sind.

2. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen IV a, IV, V bis VI

eingestuft sind.

§ 4. An den Berufspädagogischen Akademien

(Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet

1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften,

der Fachwissenschaften und der

Fachdidaktik (ausgenommen Fachdidaktik

mit schulpraktischen Übungen), soweit sie in

die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft

sind.

2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter

Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht

unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen

der Didaktik und der

schulpraktischen Ausbildung sowie Ergänzende

Studienveranstaltungen, soweit die

genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine

der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft

sind, ferner die Freigegenstände Heimerziehung,

Erwachsenenbildung und Berufspädagogische

Tatsachenforschung.

3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine

der Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV,

V bis VI eingestuft sind.

§ 5. An den Berufspädagogischen Akademien

(Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen)

werden zugeordnet

1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

Unterrichtsveranstaltungen der Fachwissenschaften

und der Fachdidaktik, die in die

Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft

sind.

2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter

Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis

Unterrichtsveranstaltungen, die in Lehrverpflichtungsgruppe

III eingestuft sind.

§ 6. An den Akademien für Sozialarbeit werden

zugeordnet

1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

a) Psychologie,

b) Sozialmedizin,

c) Rechtskunde,

d) Theorie der Sozialarbeit,

e) Handlungsfelder der Sozialarbeit.

2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter

Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis (den praxisbezogenen

Unterrichtsveranstaltungen)

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie

nicht unter Z 1 und Z 3 fallen und soweit sie in

eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III

eingestuft sind.

3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine

der Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV,

V bis VI eingestuft sind.

§ 7. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung

werden zugeordnet

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft

sind.

2. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen IV a, IV, V bis VI

eingestuft sind.

§ 8. An den Pädagogischen und an den

Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet

1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

Fachwissenschaftliche, humanwissenschaftliche

und fachdidaktische Unterrichtsveranstaltungen

(Unterrichtsveranstaltungen, die dem

Lehrplan oder Teilbereichen des Lehrplanes

von unter § 2 Z 1 und § 4 Z 1 genannten

Unterrichtsgegenständen entsprechen, oder

Unterrichtsveranstaltungen, die für den Lehrer

zur lehrplangemäßen Durchführung seines

Unterrichtes in der Schulart, in der er

unterrichtet, zwingend erforderlich sind),

Allgemeine Didaktik im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten,

soweit dieser Unterrichtsgegenstand

den Unterrichtswissenschaften an

Pädagogischen Akademien entspricht.

2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter

Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis

Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht

unter Z 1 und 3 fallen, sowie Veranstaltungen

der Allgemeinen Didaktik (soweit sie nicht

unter Z 1 fällt) und Schulpraxis.

3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen, in denen der

Lehrbeauftragte eine vorwiegend anleitende

und kontrollierende Tätigkeit ausübt, insbesondere

im Rahmen von Übungsveranstaltungen.

§ 9. Die Unterrichtsveranstaltungen an den

Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus

mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten

Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unter-

richtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen.

§ 10. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und Bildungsanstalten für Erzieher

werden zugeordnet

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen

Heil- und Sonderpädagogik, Deutsch (Lernhilfe),

Lebende Fremdsprache (Lernhilfe),

Mathematik (Lernhilfe), Freigegenstände und

unverbindliche Übungen (im Lehrplan der

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

und im Lehrplan der Bildungsanstalt für

Erzieher (soweit diese Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen

I bis III eingestuft sind),

ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen

der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen

zu Sonderkindergärtnerinnen

bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik

sowie der Lehrgänge zur Ausbildung

von Erziehern zu Sondererziehern in

Pflichtgegenständen, Freigegenständen oder

unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine

der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft

sind.

1. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der

verbindlichen Übungen „Ergänzende berufskundliche

Unterrichtsveranstaltungen", Freigegenstände

und unverbindliche Übungen (im

Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

und im Lehrplan der Bildungsanstalt

für Erzieher), ferner Unterrichtsveranstaltungen

im Rahmen der Lehrgänge zur

Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen

bzw. der Lehrgänge

für Sonderkindergartenpädagogik sowie der

Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu

Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen

Übungen, Freigegenständen oder

unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser

Ziffer genannten Bereiche in eine der

Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV, V

bis VI eingestuft sind.

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