498. Verordnung: Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 656/1987 über die Abgeltung von bestimmten
Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich
des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und
Sport und des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Finanzen für
den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Sport verordnet
§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen
sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen einzureihen.
§ 2. An den Pädagogischen und an den
Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen)
werden zugeordnet
1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften
in allen Studiengängen, der
Fachwissenschaften und der Fachdidaktik in
den Studiengängen für das Lehramt an
Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
I oder II eingestuft sind, sowie Sprachheilkunde
im Studiengang für das Lehramt an
Sonderschulen; Fachdidaktik zu Theologie an
den Religionspädagogischen Akademien in
allen Studiengängen.
2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter
Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht
unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen
der Didaktik in den
Studiengängen für das Lehramt an Volksschulen
und Sonderschulen und Unterrichtsveranstaltungen
im Rahmen der Schulpraktischen
Ausbildung, sowie die Ergänzenden Studienveranstaltungen
und Selbsterfahrungstraining,
soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen
in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I
bis III eingestuft sind; Spezielle Didaktik für
den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen
Akademien in allen Studiengängen.
3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Freigegenstände, soweit sie in eine der
Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV, V
bis VI eingestuft sind.
§ 3. An den Pädagogischen und an den
Religionspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge)
werden zugeordnet
1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft
sind.
2. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen IV a, IV, V bis VI
eingestuft sind.
§ 4. An den Berufspädagogischen Akademien
(Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet
1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften,
der Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik (ausgenommen Fachdidaktik
mit schulpraktischen Übungen), soweit sie in
die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft
sind.
2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter
Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht
unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen
der Didaktik und der
schulpraktischen Ausbildung sowie Ergänzende
Studienveranstaltungen, soweit die
genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine
der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft
sind, ferner die Freigegenstände Heimerziehung,
Erwachsenenbildung und Berufspädagogische
Tatsachenforschung.
3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine
der Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV,
V bis VI eingestuft sind.
§ 5. An den Berufspädagogischen Akademien
(Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen)
werden zugeordnet
1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
Unterrichtsveranstaltungen der Fachwissenschaften
und der Fachdidaktik, die in die
Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft
sind.
2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter
Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis
Unterrichtsveranstaltungen, die in Lehrverpflichtungsgruppe
III eingestuft sind.
§ 6. An den Akademien für Sozialarbeit werden
zugeordnet
1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
a) Psychologie,
b) Sozialmedizin,
c) Rechtskunde,
d) Theorie der Sozialarbeit,
e) Handlungsfelder der Sozialarbeit.
2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter
Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis (den praxisbezogenen
Unterrichtsveranstaltungen)
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie
nicht unter Z 1 und Z 3 fallen und soweit sie in
eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III
eingestuft sind.
3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine
der Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV,
V bis VI eingestuft sind.
§ 7. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung
werden zugeordnet
1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft
sind.
2. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen IV a, IV, V bis VI
eingestuft sind.
§ 8. An den Pädagogischen und an den
Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet
1. Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
Fachwissenschaftliche, humanwissenschaftliche
und fachdidaktische Unterrichtsveranstaltungen
(Unterrichtsveranstaltungen, die dem
Lehrplan oder Teilbereichen des Lehrplanes
von unter § 2 Z 1 und § 4 Z 1 genannten
Unterrichtsgegenständen entsprechen, oder
Unterrichtsveranstaltungen, die für den Lehrer
zur lehrplangemäßen Durchführung seines
Unterrichtes in der Schulart, in der er
unterrichtet, zwingend erforderlich sind),
Allgemeine Didaktik im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten,
soweit dieser Unterrichtsgegenstand
den Unterrichtswissenschaften an
Pädagogischen Akademien entspricht.
2. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter
Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht
unter Z 1 und 3 fallen, sowie Veranstaltungen
der Allgemeinen Didaktik (soweit sie nicht
unter Z 1 fällt) und Schulpraxis.
3. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen, in denen der
Lehrbeauftragte eine vorwiegend anleitende
und kontrollierende Tätigkeit ausübt, insbesondere
im Rahmen von Übungsveranstaltungen.
§ 9. Die Unterrichtsveranstaltungen an den
Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus
mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten
Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unter-
richtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen.
§ 10. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und Bildungsanstalten für Erzieher
werden zugeordnet
1. Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen
Heil- und Sonderpädagogik, Deutsch (Lernhilfe),
Lebende Fremdsprache (Lernhilfe),
Mathematik (Lernhilfe), Freigegenstände und
unverbindliche Übungen (im Lehrplan der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
und im Lehrplan der Bildungsanstalt für
Erzieher (soweit diese Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen
I bis III eingestuft sind),
ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen
der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen
zu Sonderkindergärtnerinnen
bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik
sowie der Lehrgänge zur Ausbildung
von Erziehern zu Sondererziehern in
Pflichtgegenständen, Freigegenständen oder
unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine
der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft
sind.
1. Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit
Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der
verbindlichen Übungen „Ergänzende berufskundliche
Unterrichtsveranstaltungen", Freigegenstände
und unverbindliche Übungen (im
Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
und im Lehrplan der Bildungsanstalt
für Erzieher), ferner Unterrichtsveranstaltungen
im Rahmen der Lehrgänge zur
Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen
bzw. der Lehrgänge
für Sonderkindergartenpädagogik sowie der
Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu
Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen
Übungen, Freigegenständen oder
unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser
Ziffer genannten Bereiche in eine der
Lehrverpflichtungsgruppen IV a oder IV, V
bis VI eingestuft sind.