498_1988
AT
498. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 498. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit
1988_498_0 498. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße
von km 39,03 (neu) bis km 41,368 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des —
mit Verordnung vom 7. Juni 1978, BGBl. Nr. 296,
bestimmten — Abschnittes „Altenfelden II“ für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.