Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
498_1987 AT

498. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Minister für Finanzen des Königreiches

Marokko bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende

Stellen ermächtigt sind

Die für die Abwicklung des internationalen Handels

geöffneten Büros der Zollverwaltung und der

indirekten Abgaben in Fès — Marrakech —

Meknes — Mohammedia — El Jadida — Kénitra

— Tétouan — Oujda — Agadir — Safi — Casablanca-Port

— Casablanca-Colis-Postaux — Casablanca-Nouasseur

— Rabat-Salé — Tanger-Port

— Tanger-Boukhalef — Essaouira — Al Hoceima

— Larache — Beni-Enzar — Rabat und Lâayoune.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Toutes les marchandises ci-dessus sont des

produits de l'artisanat."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Il est certifié, sur la base du contrôle effectué,

que les marchandises décrites dans ce certificat

sont des produits de l'artisanat conformément

à l'accord entre l'Autriche et le Royaume

du Maroc.

(Lieu et date, signature et cachet du service

délivrant le certificat)."

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung

von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten

Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Finanzen des Königreiches

Marokko wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Finanzen (Allgemeine Verwaltung

der Zölle und indirekten Abgaben) des Königreiches

Marokko leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den

österreichischen Behörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiters Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, in zwei Urschriften in

deutscher und französischer Sprache, wobei beide

Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Republik Österreich

Robert Graf

10. September 1987

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Johannes Ditz

Staatssekretär

16. September 1987

Der Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten

des Königreiches Marokko

Mohamed Labied

10. September 1987

Für den Minister für Finanzen des Königreiches

Marokko

Taoufik Kabbaj

Botschafter

16. September 1987

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 25. November 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →