498. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Finanzen des Königreiches
Marokko bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende
Stellen ermächtigt sind
Die für die Abwicklung des internationalen Handels
geöffneten Büros der Zollverwaltung und der
indirekten Abgaben in Fès — Marrakech —
Meknes — Mohammedia — El Jadida — Kénitra
— Tétouan — Oujda — Agadir — Safi — Casablanca-Port
— Casablanca-Colis-Postaux — Casablanca-Nouasseur
— Rabat-Salé — Tanger-Port
— Tanger-Boukhalef — Essaouira — Al Hoceima
— Larache — Beni-Enzar — Rabat und Lâayoune.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Toutes les marchandises ci-dessus sont des
produits de l'artisanat."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Il est certifié, sur la base du contrôle effectué,
que les marchandises décrites dans ce certificat
sont des produits de l'artisanat conformément
à l'accord entre l'Autriche et le Royaume
du Maroc.
(Lieu et date, signature et cachet du service
délivrant le certificat)."
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung
von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten
Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Finanzen des Königreiches
Marokko wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Finanzen (Allgemeine Verwaltung
der Zölle und indirekten Abgaben) des Königreiches
Marokko leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den
österreichischen Behörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiters Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, in zwei Urschriften in
deutscher und französischer Sprache, wobei beide
Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Republik Österreich
Robert Graf
10. September 1987
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Johannes Ditz
Staatssekretär
16. September 1987
Der Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten
des Königreiches Marokko
Mohamed Labied
10. September 1987
Für den Minister für Finanzen des Königreiches
Marokko
Taoufik Kabbaj
Botschafter
16. September 1987
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 25. November 1987 in Kraft.