498. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 49 a der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 572/1985 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister im Bundeskanzleramt und
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an
mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme
an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren
nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.
§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach
den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt
2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse);
allfällige erlangbare Ermäßigungen sind
dabei zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an
Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach
Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren
und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr
nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie
beträgt für
1. Exkursionen und berufskundliche
Führungen sowie eintägige
Veranstaltungen im Rahmen
einer berufspraktischen Woche
gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung
BGBl. Nr. 369/1974 in
der Dauer von mehr als fünf
Stunden bis zu acht Stunden .... 26 vH,
2. Exkursionen und berufskundliche
Führungen sowie eintägige
Veranstaltungen im Rahmen
einer berufspraktischen Woche
gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung
BGBl. Nr. 369/1974 in
der Dauer von mehr als acht
Stunden bis zu zwölf Stunden . . . 50,5 vH,
3. Exkursionen und berufskundliche
Führungen sowie eintägige
Veranstaltungen im Rahmen
einer berufspraktischen Woche
gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung
BGBl. Nr. 369/1974 in
der Dauer von mehr als zwölf
Stunden bis zu 24 Stunden 76 vH,
4. halbtägige Wandertage, Schulschitage
in der Dauer von mehr
als fünf bis acht Stunden 42,5 vH,
5. ganztätige Wandertage, zusammengelegte
Wandertage, Schulschitage
in der Dauer von mehr
als acht Stunden 87,5 vH,
6. Schullandwochen, im § 2
Abschnitt III der genannten Verordnung
diesen gleichgehaltene
Schulveranstaltungen und die
berufspraktische Woche gemäß
§ 2 Abschnitt IV derselben Verordnung
je Tag 96 vH,
7. Schulschikurse je Tag 121 vH
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die
Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen
der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand
für die Nächtigung entsteht („Freiplatz"),
abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die
Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht
in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,
höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages,
den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab
einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten
vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge
unter 50 g sind zu vernachlässigen.
§ 5. Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die
1. mehr als acht Stunden dauern und außerhalb
des Dienstortes geführt werden oder
2. mehr als 24 Stunden dauern,
sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen
Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift
1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
§ 6. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen,
die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt
lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.