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498_1986 AT

498. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Gemäß § 49 a der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 572/1985 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister im Bundeskanzleramt und

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an

mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme

an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren

nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach

den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt

2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse);

allfällige erlangbare Ermäßigungen sind

dabei zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an

Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach

Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren

und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr

nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie

beträgt für

1. Exkursionen und berufskundliche

Führungen sowie eintägige

Veranstaltungen im Rahmen

einer berufspraktischen Woche

gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung

BGBl. Nr. 369/1974 in

der Dauer von mehr als fünf

Stunden bis zu acht Stunden .... 26 vH,

2. Exkursionen und berufskundliche

Führungen sowie eintägige

Veranstaltungen im Rahmen

einer berufspraktischen Woche

gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung

BGBl. Nr. 369/1974 in

der Dauer von mehr als acht

Stunden bis zu zwölf Stunden . . . 50,5 vH,

3. Exkursionen und berufskundliche

Führungen sowie eintägige

Veranstaltungen im Rahmen

einer berufspraktischen Woche

gemäß § 2 Abschnitt IV der Verordnung

BGBl. Nr. 369/1974 in

der Dauer von mehr als zwölf

Stunden bis zu 24 Stunden 76 vH,

4. halbtägige Wandertage, Schulschitage

in der Dauer von mehr

als fünf bis acht Stunden 42,5 vH,

5. ganztätige Wandertage, zusammengelegte

Wandertage, Schulschitage

in der Dauer von mehr

als acht Stunden 87,5 vH,

6. Schullandwochen, im § 2

Abschnitt III der genannten Verordnung

diesen gleichgehaltene

Schulveranstaltungen und die

berufspraktische Woche gemäß

§ 2 Abschnitt IV derselben Verordnung

je Tag 96 vH,

7. Schulschikurse je Tag 121 vH

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die

Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen

der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand

für die Nächtigung entsteht („Freiplatz"),

abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die

Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht

in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,

höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages,

den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab

einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten

vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge

unter 50 g sind zu vernachlässigen.

§ 5. Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die

1. mehr als acht Stunden dauern und außerhalb

des Dienstortes geführt werden oder

2. mehr als 24 Stunden dauern,

sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen

Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift

1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.

§ 6. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen,

die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt

lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

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