498. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1986 wie folgt neu festgesetzt
I. Frachtstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei
Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling
II. Expreßstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten
über 100 kg betragen in Schilling
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse R für 25 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen, 10 Tonnen und 5 Tonnen werden durch Erhöhung der
zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt für
20 Tonnen 5 vH
15 Tonnen 15 vH
10 Tonnen 0 vH
5 Tonnen 120 vH.
Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet.
Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.
IV. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung beladener und leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH erhöhten
und gerundeten Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze
für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten
und Frachtsätze um 8 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,
daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 5 kg bis 100 kg sowie
die Frachtsätze: für 10 kg bei Gewichten von 101 kg bis 200 kg,
für 10 kg bei Gewichten von 201 kg bis 500 kg und
für 100 kg bei Gewichten über 500 kg
betragen in Schilling
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr
ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen
Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof",
gilt für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif
Durchgangsentfernungen ausgewiesen.
Die in den Abschnitten II bis V festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen
Verkehr.
VII. Kuriergut
Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle Entfernungen einheitlich 300 Schilling für 10 kg. In diesem
Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 50 Schilling enthalten.
VIII. Eurailexpreß
Für den Beförderungsabschnitt der Österreichischen Bundesbahnen sind die Frachten für Sendungen
bis 200 kg in der nachstehenden Frachten- und Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als
200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel
angegebenen Frachtsätzen für je angefangene 50 kg ergibt.
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Eurailexpreß ist das österreichische
Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen Grenzübergangspunkten
und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt für alle Bahnhöfe
der Zone und ist im Tarif ausgewiesen.
Die in den Abschnitten II bis VII ausgewiesenen Tarifgrundlagen gelten nicht für Eurailexpreß.
IX. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen — ausgenommen
die Fracht für Kuriergut, Abschnitt VII — ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 28. November 1984, BGBl. Nr. 472, über
die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.