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498_1984 AT

498. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der BGBl. Nr. 78/1968 und

527/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 640/1977, 525/1979, 6/1983 und

642/1983 wird wie folgt geändert

Der § 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B

(Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 141 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 113 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B

(Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit 155 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 205 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit 124 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 164 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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