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498_1981 AT

498. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Donnerskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Donnerskirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15

Mannersdorfer Straße wird im Bereich der

Gemeinde Donnerskirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Bau-km 34,09 und bindet nach zwei Kehren bei

Bau-km 34,74 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Donnerskirchen

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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