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498_1978 AT

498. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition; Gegenstände der Klasse 1 b, Rn. 2131 5 e)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition; Gegenstände der Klasse 1 b, Rn. 2131 5 e)

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2137 (1) e) können Zünder mit Sprengkapseln

für Munition, Rn. 2131 5 e), auch verpackt

werden wie folgt

2. Die Zünder mit Sprengkapseln müssen in

Kisten aus mindestens 4 mm dickem Sperrholz

verpackt werden. Die Seitenwände und der Boden

der Kiste müssen durch Profilstahlblech verbunden

sein. Die Oberkanten der Kiste und die

Deckelkanten müssen durch Profilstahlblech verstärkt

sein. Die acht Ecken der Kiste müssen mit

einer Eckenverstärkung ausgestattet sein.

3. In der Kiste muß sich ein Einsatz aus Polystyrol

Schaumstoff oder einem anderen geeigneten

Material befinden. Der Einsatz muß gut in die

Kiste passen und Vertiefungen aufweisen, in die

die Zünder mit Sprengkapseln dermaßen einpassen,

daß sie unbeweglich sind.

4. Die Kiste samt Inhalt darf höchstens 17 kg

wiegen.

5. Höchstens 6 Kisten müssen in einer Versandkiste

von mindestens 18 mm Wandstärke

in Füllstoffen so eingebettet sein, daß zwischen

den Kisten und der Versandkiste überall ein

Zwischenraum von 3 cm verbleibt. Der Zwischenraum

kann bis mindestens 1 cm vermindert werden,

wenn er mit porösen Holzfiberplatten ausgefüllt

wird. Sind die einzelnen Gegenstände jeder

für sich unbeweglich in luftdicht verschlossenen

Blech- oder Kunststoffbüchsen verpackt, so können

sie in eine hölzerne Versandkiste von mindestens

18 mm Wanddicke eingesetzt werden.

Die Gegenstände müssen voneinander durch Pappe

oder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt sein.

6. Zusätzlich zu den üblichen Einzelheiten hat

der Absender im Beförderungspapier die Worte

einzutragen: „Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte

Beförderung".

7. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderungen

zwischen Schweden und Österreich.

Stockholm, 25. 11. 1977

Die zuständige Behörde Schwedens

Bengt Sangberg

Wien, 1978 08 28

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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