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498_1977 AT

498. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 3 Waldviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Rosenburg-Mold, Horn, Altenburg und St. Bernhard-Frauenhofen sowie der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinden Altenburg, Horn und St. Bernhard-Frauenhofen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 3 Waldviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Rosenburg-Mold, Horn, Altenburg und St. Bernhard-Frauenhofen sowie der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinden Altenburg, Horn und St. Bernhard-Frauenhofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 3

Waldviertler Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Rosenburg-Mold, Horn, Altenburg

und St. Bernhard-Frauenhofen und der Straßenverlauf

von Abschnitten der B 34 Kamptal Straße

im Bereich der Gemeinden Horn, Altenburg

und St. Bernhard-Frauenhofen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse der S 3 Waldviertler

Schnellstraße beginnt bei km 69,0, das

ist etwa 1100 m östlich des Kreuzungspunktes

mit der B 4 Horner Straße, verläuft in westlicher

Richtung — mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur

B 4 Horner Straße —, quert die ÖBB-Linie

Hadersdorf—Siegmundsherberg, die B 34 Kamptal

Straße, den Taffa Bach, die Landesstraße

Nr. 8006, neuerlich die B 34 Kamptal Straße —

mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 34 Kamptal

Straße — und endet bei km 74,250.

Die B 34 Kamptal Straße wird im Bereich der

beiden Kreuzungen auf neu herzustellende Straßentrassen

von km 45,320 bis 46,280 und von

km 47,746 bis 48,625 sowie von km 73,713 bis

74,683 umgelegt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Rosenburg-

Mold, Horn, Altenburg und St. Bernhard-

Frauenhofen aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

S 3/99-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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