498. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977 samt Beilagen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
22. März 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des
Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden
Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der
Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und
der Literatur zum Ziele hat und damit zu einer
weiteren Verbesserung der Beziehungen zwischen
dem österreichischen und dem sowjetischen Volk
beiträgt, beschließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen
für die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis
Juni 1977.
I. Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen ihren Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern
und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern
und anderen Wissenschaftern
sowie von wissenschaftlichen Publikationen und
Erfahrungen unterstützen.
Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit auf Grund des
am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten
Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akade-
mie der Wissenschaften und der Akademie der
Wissenschaften der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit ausbauen. Sie
werden insbesondere den Austausch von Publikationen
wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen
fördern.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch
von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der
Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die
Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen
Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen
Stellen beider Länder festgelegt werden.
Die finanziellen Bedingungen des Austausches
sind aus der Beilage 1 ersichtlich.
Der Austausch von Universitätslehrern, der
die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,
wird auf Kosten der einladenden Seite
erfolgen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei
Universitätslehrer für die Dauer von je zwei
Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit
austauschen. Die finanziellen Bedingungen des
Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Initiative
ihrer Universitäten und anderer wissenschaftlicher
Institutionen zur Einladung von Professoren
zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
im Einklang mit den für diese geltenden
gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der
vorhandenen finanziellen Mittel unterstützen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden auf Grundlage
der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1975/
1976 und 1976/77 je elf Studierende bzw. jüngere
Universitätsabsolventen zur Durchführung von
Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten
für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden auf Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien
für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium
an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren.
Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert
sein.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden jährlich den Austausch
von vier hochqualifizierten Lehrkräften
zum Unterricht der russischen Sprache oder der
russischen und sowjetischen Literatur beziehungsweise
der deutschen Sprache oder österreichischen
Literatur an Universitäten durchführen.
Die Vertragsparteien werden überdies die
direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen
Universitäten Österreichs und der UdSSR betreffend
den Austausch von Lehrkräften der deutschen
und russischen Sprache sowie der österreichischen
und der russischen und sowjetischen
Literatur fördern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 4 ersichtlich.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige
Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen
beziehungsweise Seminaren zur
Verfügung stellen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 10
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische
Wünsche nach Entsendung von Fachleuten
zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen
Lehrveranstaltungen an Seminaren für
russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen
Städten durchgeführt werden, wohlwollend
prüfen.
Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über
Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei
Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für
die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen über Probleme
der modernen russischen Sprache zu entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute
gehen zu Lasten der österreichischen Seite.
Artikel 11
Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische
Bewerbungen für ein Fernstudium am
Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich
anzunehmen.
Artikel 12
Die österreichische Seite begrüßt die von der
sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der
Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen
Sprache sowjetische Experten zu konsultieren
oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden die Frage eines
Austausches von je drei Leitern philologischer
Universitätsinstitute für die Dauer von sieben
bis zehn Tagen prüfen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen
Institutionen beim gegenseitigen Austausch
von Informationen über die Abhaltung der
wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien und
ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den Wissenschaftern
des Vertragspartners die Möglichkeit
der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen
zu geben.
Artikel 15
Die Vertragsparteien sind übereingekommen,
die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Diplomen, akademischen Graden und Titeln
weiter zu prüfen und zusätzliche Unterlagen
diesbezüglich auszutauschen.
Artikel 16
Die sowjetische Vertragspartei wird Ersuchen
der österreichischen Seite um Entsendung von
jährlich bis zu drei Sprachassistenten für den
Unterricht der russischen Sprache an allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen
für je zehn Monate möglichst wohlwollend
prüfen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu
fünf Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren
Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen
Sommerfortbildungsseminaren austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke
des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des
Schulwesens je eine dreiköpfige Delegation für
eine Aufenthaltsdauer von zwei Wochen austauschen.
Die österreichische Vertragspartei wird die
sowjetische Delegation im Jahre 1976, die sow-
jetische Vertragspartei die österreichische Delegation
im Jahre 1977 empfangen. Der Sendestaat
bezahlt die Hin- und Rückreise, der
Empfangsstaat übernimmt die Kosten des Aufenthalts
und der Reisen innerhalb des Landes.
Artikel 19
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Lehrbüchern, pädagogischer, didaktischmethodologischer
und Kinderliteratur, von anderem
pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial
sowie von Lehr- und Diafilmen zur kostenlosen
Vorführung fortsetzen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden angesichts der
wachsenden Bedeutung der außerschulischen
Jugenderziehung die Entwicklung von Kontakten
auf diesem Gebiete fördern.
Artikel 21
Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige
Delegationen von Fachleuten des berufsbildenden
Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
auf einem jeweils vereinbarten Interessengebiet
für eine Dauer von je 14 Tagen
austauschen.
II. Medizin, Gesundheitswesen und Soziale Fürsorge
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit die Einladung von je
zwei Experten auf dem Gebiete der Medizin
zu je drei bis vier Gastvorträgen während eines
Aufenthaltes in der Dauer von je 14 Tagen
durch die zuständigen österreichischen beziehungsweise
sowjetischen Stellen unterstützen.
Die einladende Seite wird bestrebt sein, diesen
Experten die Möglichkeit zu bieten, die ihrem
Fach entsprechenden Einrichtungen kennenzulernen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien werden vierköpfige Delegationen
für eine Zeit bis zu 14 Tagen austauschen,
um die Leistungen des anderen Landes
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens kennenzulernen
und Fragen der Zusammenarbeit sowie
Fragen im Hinblick auf die Möglichkeit des
Abschlusses eines eigenen Abkommens über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
zu erörtern.
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden je einen Experten
zum Erfahrungsaustausch und zum Stu-
dium des Gesundheitswesens des anderen Landes
für einen Zeitraum von 30 Tagen austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 25
Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
bis zu vierköpfige Delegation des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung der Republik
Österreich beziehungsweise des Ministeriums für
Soziale Fürsorge der RSFSR für eine Dauer
von zehn Tagen austauschen.
III. Kultur und Kunst
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen die Durchführung
von Gastspielen von Ensembles und
Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen
und Impresarii auf kommerzieller Grundlage.
Die Bedingungen für diese Gastspiele werden
in direkten Kontakten zwischen den zuständigen
österreichischen Institutionen oder Impresarii
und GOS-Konzert der UdSSR vereinbart werden.
Insbesondere werden die Vertragsparteien im
Laufe der Geltungsdauer dieses Programms
Schritte zur Verwirklichung eines Gastspielaustausches
zwischen dem Wiener Burgtheater und
einer der sowjetischen Sprechbühnen unternehmen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden im Jahre 1977
die Durchführung eines Festivals sowjetischer
und russischer Musik in Österreich sowie eines
Festivals österreichischer Musik in der UdSSR
unterstützen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen direkte auf
den Austausch von Schauspieltruppen, Musik-
und Kindertheatern gerichtete Kontakte zwischen
den zuständigen Institutionen beider Länder.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Aufführung von Bühnenwerken von
Autoren des anderen Landes und zu letzterem
Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,
Bühnenbildnern und Dirigenten.
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden
internationalen Wettbewerben im anderen
Land, insbesondere die Teilnahme österreichischer
Vertreter am Internationalen Wettbewerb für
Ballettkunst im Jahre 1977 in Moskau, sowie
sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben
in Österreich unterstützen.
Artikel 31
Die sowjetische Seite zeigt in Österreich im
Jahre 1976 die Ausstellung „Wandermaler —
Russische Malerei der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts"
aus Beständen der Tretjakow-Galerie
und des Russischen Museums.
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Programms auf Grundlage
der Gegenseitigkeit eine Ausstellung von Meisterwerken
der Kunst aus sowjetischen Museen
gegen eine Ausstellung aus Beständen des Kunsthistorischen
Museums in Wien austauschen.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen,
während der Geltungsdauer dieses Programms
möglicherweise noch weitere Ausstellungen durchzuführen.
Die Fristen und Bedingungen der Durchführung
aller Ausstellungen werden zwischen den
zuständigen Stellen einvernehmlich festgelegt
werden.
Artikel 32
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit
Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme
an ihren wichtigsten bilateralen und
multilateralen Veranstaltungen einladen.
Artikel 33
Die Vertragspartner werden während der Geltungsdauer
dieses Programms Fachleute auf dem
Gebiete des Archivwesens austauschen mit dem
Ziel, Erfahrungen auszutauschen und Ardhivmaterial
zum Zwecke eines eventuellen Austausches
von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit
auszuwählen.
Die Einzelheiten dieses Besuchsaustausches werden
zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich
festgelegt werden.
IV. Kino
Artikel 34
Die Vertragsparteien werden in Anerkennung
der großen Bedeutung des Filmwesens für das
gegenseitige Verständnis die Intensivierung des
Filmaustausches auf kommerzieller Basis ermutigen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien werden jährlich je eine
Filmpremiere eines österreichischen Films in der
Sowjetunion und eines sowjetischen Films in
Österreich veranstalten. Zur Teilnahme an diesen
Veranstaltungen werden die Vertragsparteien
jährlich je eine zwei- bis dreiköpfige Delegation
austauschen.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen die Fortsetzung
des Austausches von Filmarchivmaterialien
zwischen dem Österreichischen Filmarchiv sowie
dem Österreichischen Filmmuseum einerseits und
dem GOS-FILMOFOND andererseits.
Artikel 37
Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen
des anderen Landes Dokumentar-,
populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und
Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller
Basis zur Verfügung stellen.
V. Fernsehen und Rundfunk
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
auf dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks
zwischen dem Österreichischen Rundfunk
und dem Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk
des Ministerrates der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.
Sie werden nach Möglichkeit den Mitarbeitern
von Rundfunk und Fernsehen beider Länder
bei der Vorbereitung von Programmen über das
Leben in Österreich und in der UdSSR sowie
bei der Durchführung von Besuchen sowjetischer
und österreichischer offizieller Persönlichkeiten
gegenseitige technische und organisatorische
Unterstützung leisten.
VI. Verlagswesen
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung
und Herausgabe von Werken der Autoren
des anderen Landes, um in immer weiterem
Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,
der Literatur und der Kunst österreichischer
und sowjetischer Autoren in Österreich
bzw. in der UdSSR zu ermöglichen, und werden
zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auf Basis
der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten
Vertragspartei Experten austauschen.
Artikel 40
Die Vertragsparteien werden die Erweiterung
der Zusammenarbeit zwischen Autoren-Schutzorganisationen
ihrer Länder unterstützen.
VH. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten
des kulturellen Lebens
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen zum besseren
Verständnis der Kultur des anderen Landes die
wechselseitige Durchführung von Reisen von
Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater-
und Musikkritikern, von im Verlagswesen be-
schäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsbeamten,
Kunsthistorikern, Architekten, Malern,
Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden
zwischen den zuständigen Stellen beider Länder
einvernehmlich festgelegt werden.
Artikel 42
Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei
bis drei Kulturschaffende austauschen, um das
kulturelle Leben des anderen Landes kennenzulernen
und Fragen der Zusammenarbeit zu
erörtern.
Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise,
das Gastland übernimmt die Kosten des
Aufenthaltes und der Reisen im Inland.
VIII. Sport
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen die Intensivierung
der Sportbeziehungen und den Austausch
von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit
den zwischen den nationalen Sportinstitutionen
vereinbarten Plänen.
IX. Freundschafts- und Kulturgesellschaften und
andere Nichtregierungsorganisationen
Artikel 44
Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-
Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-
Österreichischen Gesellschaft bei ihrer
Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der
freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen
zwischen Österreich und der Sowjetunion größtmögliche
Unterstützung angedeihen lassen.
Sie werden insbesondere die Durchführung
von Veranstaltungen unterstützen, die bedeutenden
Ereignissen im Leben beider Länder und
dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen
großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer
Völker geleistet haben, gewidmet sind. Die Vertragsparteien
werden auch ihre nationalen
UNESCO-Kommissionen einladen, bei der Durchführung
der in diesem Sinne beschlossenen
UNESCO-Resolutionen mitzuwirken.
Artikel 45
Die Vertragsparteien werden die Pflege von
Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden
Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,
Architekten, Filmschaffenden sowie
anderer Kulturschaffender fördern.
Artikel 46
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
einer Intensivierung ihrer Beziehungen auf dem
Gebiete des Jugendtourismus prüfen und zu
diesem Zwecke Delegationen von Experten austauschen.
X. Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens
schließen andere Formen der Zusammenarbeit,
über die die Vertragsparteien zusätzliche
Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben
dem vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogramm
steht es den Vertragsparteien frei, die
Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen,
sofern diese wünschenswert erscheinen.
Die finanziellen und anderen Bedingungen für
die Durchführung derartiger Veranstaltungen
werden von den kompetenten Institutionen
beider Länder festgelegt werden.
Das vorliegende Übereinkommen tritt 60 Tage
nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Moskau, am 31. Juli 1975 in
zwei Urschriften, in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Heinz Standenat m. p.
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Jurij I. Wolskij m. p.
Beilage 1
Finanzielle Bestimmungen für den Austausch
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern
gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens
erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
in das Gastland und zurück.
2. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch
ein Taggeld von öS 530•— (einschließlich
der Nächtigungskosten) und ein Handgeld von
öS 1000•— pro besuchter österreichischer Universität.
Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und eine monatliche Remuneration
von Rubel 250•—.
3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten
jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
Beilage 2
Bestimmungen für den Austausch von Wissenschaftern
und Fachleuten
Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern
und Fachleuten gemäß Artikel 4
und Artikel 24 dieses Übereinkommens erfolgt
nach folgenden Grundsätzen
1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
in das Gastland und zurück.
2. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Wissenschaftern und Fachleuten kostenlose
Unterkunft (im Hotel) und eine monatliche
Remuneration im Ausmaß von Rubel 250•—.
Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Wissenschaftern und Fachleuten einen monatlichen
Betrag von öS 9000•— (Nächtigungskosten
inbegriffen).
3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten
jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
4. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über
jeden Universitätslehrer oder Experten einschließlich
der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche
Arbeitsprogramm zur Verfügung.
Diese Daten werden spätestens drei Monate vor
der beabsichtigten Ankunft übermittelt.
5. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt
der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
des empfohlenen Universitätslehrers oder
Experten unter Vorschlag des Anreisedatums und
des Studienortes mitteilen.
6. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer
oder Experten jeweils mindestens
drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
Beilage 3
Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten
auf dem Gebiete der Hochschulbildung
Für den Austausch von Stipendiaten auf dem
Gebiete der Hochschulbildung gilt folgendes
1. Die Stipendiendauer beträgt in Österreich
neun Monate, in der UdSSR zehn Monate. Sie
beginnt für österreichische Stipendiaten in der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am
15. September und für sowjetische Stipendiaten
in Österreich am 1. Oktober.
2. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über
jeden Stipendiaten, einschließlich der Angaben
über das beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben,
zur Verfügung. Diese Daten werden spätestens
bis 1. Februar übermittelt.
3. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt
der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
der empfohlenen Stipendiaten unter
Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes
mitteilen.
4. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten
jeweils mindestens drei Wochen vorher
in Kenntnis setzen.
5. Die Reisekosten des Stipendiaten zum Studienort
im Gastland und zurück trägt der Sendestaat.
6. Die österreichische Vertragspartei wird den
sowjetischen Stipendiaten folgende Leistungen
erbringen
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe
von öS 5000•—;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,
Geräten etc.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen;
d) die Bereitstellung von Unterkünften, deren
Bezahlung im Stipendium enhalten ist;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institution jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,
einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
Die sowjetische Vertragspartei wird den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen erbringen
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe
von Rubel 150•—;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,
Geräten etc.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institution jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,
einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
Beilage 4
Bestimmungen betreffend den Austausch von
Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische
Literatur bzw. russische Sprache und
Literatur an Universitäten und Höheren Schulen
Die Lehrkräfte beziehungsweise Lektoren werden
vom Gastland in jedem einzelnen Fall auf
Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden
Landes honoriert.
Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen
über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-
pädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie
deren wichtigste biographische Daten.
In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen
Kranken- und Unfallversicherung.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische
Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,
ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und
für Zahnprothesen.
Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert bis 30. Juni.
Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September
und dauert bis 30. Juni.
Beilage 5
Bestimmungen betreffend den Austausch von
Teilnehmern an Sommerkursen und Seminaren
1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens
bis 1. Juni die Listen ihrer Kandidaten
unter Anführung ihrer biographischen Daten
übermitteln und innerhalb eines Monats nach
Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über
die Annahme der vorgeschlagenen Teilnehmer
bekanntgeben.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
zum Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern ein Stipendium
von öS 5500•—. Die sowjetische Vertragspartei
gewährt den österreichischen Teilnehmern ein
Stipendium von Rubel 150•—.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt X am 29. September 1975 in
Kraft.