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498_1975 AT

498. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977 samt Beilagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977 samt Beilagen

In Übereinstimmung mit dem Abkommen

über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

22. März 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des

Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden

Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der

Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und

der Literatur zum Ziele hat und damit zu einer

weiteren Verbesserung der Beziehungen zwischen

dem österreichischen und dem sowjetischen Volk

beiträgt, beschließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen

für die kulturelle und wissenschaftliche

Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis

Juni 1977.

I. Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen ihren Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern

und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern

und anderen Wissenschaftern

sowie von wissenschaftlichen Publikationen und

Erfahrungen unterstützen.

Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien

die Zusammenarbeit auf Grund des

am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten

Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akade-

mie der Wissenschaften und der Akademie der

Wissenschaften der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit ausbauen. Sie

werden insbesondere den Austausch von Publikationen

wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen

fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch

von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der

Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die

Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen

Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen

Stellen beider Länder festgelegt werden.

Die finanziellen Bedingungen des Austausches

sind aus der Beilage 1 ersichtlich.

Der Austausch von Universitätslehrern, der

die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,

wird auf Kosten der einladenden Seite

erfolgen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei

Universitätslehrer für die Dauer von je zwei

Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit

austauschen. Die finanziellen Bedingungen des

Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Initiative

ihrer Universitäten und anderer wissenschaftlicher

Institutionen zur Einladung von Professoren

zur Durchführung von Lehrveranstaltungen

im Einklang mit den für diese geltenden

gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der

vorhandenen finanziellen Mittel unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden auf Grundlage

der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1975/

1976 und 1976/77 je elf Studierende bzw. jüngere

Universitätsabsolventen zur Durchführung von

Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten

für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien

für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium

an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren.

Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert

sein.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden jährlich den Austausch

von vier hochqualifizierten Lehrkräften

zum Unterricht der russischen Sprache oder der

russischen und sowjetischen Literatur beziehungsweise

der deutschen Sprache oder österreichischen

Literatur an Universitäten durchführen.

Die Vertragsparteien werden überdies die

direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen

Universitäten Österreichs und der UdSSR betreffend

den Austausch von Lehrkräften der deutschen

und russischen Sprache sowie der österreichischen

und der russischen und sowjetischen

Literatur fördern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 4 ersichtlich.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige

Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen

beziehungsweise Seminaren zur

Verfügung stellen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 10

Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische

Wünsche nach Entsendung von Fachleuten

zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen

Lehrveranstaltungen an Seminaren für

russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen

Städten durchgeführt werden, wohlwollend

prüfen.

Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über

Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei

Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für

die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen über Probleme

der modernen russischen Sprache zu entsenden.

Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute

gehen zu Lasten der österreichischen Seite.

Artikel 11

Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische

Bewerbungen für ein Fernstudium am

Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich

anzunehmen.

Artikel 12

Die österreichische Seite begrüßt die von der

sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der

Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen

Sprache sowjetische Experten zu konsultieren

oder als Mitautoren heranzuziehen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden die Frage eines

Austausches von je drei Leitern philologischer

Universitätsinstitute für die Dauer von sieben

bis zehn Tagen prüfen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen

Institutionen beim gegenseitigen Austausch

von Informationen über die Abhaltung der

wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien und

ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den Wissenschaftern

des Vertragspartners die Möglichkeit

der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen

zu geben.

Artikel 15

Die Vertragsparteien sind übereingekommen,

die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Diplomen, akademischen Graden und Titeln

weiter zu prüfen und zusätzliche Unterlagen

diesbezüglich auszutauschen.

Artikel 16

Die sowjetische Vertragspartei wird Ersuchen

der österreichischen Seite um Entsendung von

jährlich bis zu drei Sprachassistenten für den

Unterricht der russischen Sprache an allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen

für je zehn Monate möglichst wohlwollend

prüfen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu

fünf Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren

Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen

Sommerfortbildungsseminaren austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden zum Zwecke

des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des

Schulwesens je eine dreiköpfige Delegation für

eine Aufenthaltsdauer von zwei Wochen austauschen.

Die österreichische Vertragspartei wird die

sowjetische Delegation im Jahre 1976, die sow-

jetische Vertragspartei die österreichische Delegation

im Jahre 1977 empfangen. Der Sendestaat

bezahlt die Hin- und Rückreise, der

Empfangsstaat übernimmt die Kosten des Aufenthalts

und der Reisen innerhalb des Landes.

Artikel 19

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Lehrbüchern, pädagogischer, didaktischmethodologischer

und Kinderliteratur, von anderem

pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial

sowie von Lehr- und Diafilmen zur kostenlosen

Vorführung fortsetzen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden angesichts der

wachsenden Bedeutung der außerschulischen

Jugenderziehung die Entwicklung von Kontakten

auf diesem Gebiete fördern.

Artikel 21

Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige

Delegationen von Fachleuten des berufsbildenden

Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

auf einem jeweils vereinbarten Interessengebiet

für eine Dauer von je 14 Tagen

austauschen.

II. Medizin, Gesundheitswesen und Soziale Fürsorge

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit die Einladung von je

zwei Experten auf dem Gebiete der Medizin

zu je drei bis vier Gastvorträgen während eines

Aufenthaltes in der Dauer von je 14 Tagen

durch die zuständigen österreichischen beziehungsweise

sowjetischen Stellen unterstützen.

Die einladende Seite wird bestrebt sein, diesen

Experten die Möglichkeit zu bieten, die ihrem

Fach entsprechenden Einrichtungen kennenzulernen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien werden vierköpfige Delegationen

für eine Zeit bis zu 14 Tagen austauschen,

um die Leistungen des anderen Landes

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens kennenzulernen

und Fragen der Zusammenarbeit sowie

Fragen im Hinblick auf die Möglichkeit des

Abschlusses eines eigenen Abkommens über die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

zu erörtern.

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden je einen Experten

zum Erfahrungsaustausch und zum Stu-

dium des Gesundheitswesens des anderen Landes

für einen Zeitraum von 30 Tagen austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 25

Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

bis zu vierköpfige Delegation des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung der Republik

Österreich beziehungsweise des Ministeriums für

Soziale Fürsorge der RSFSR für eine Dauer

von zehn Tagen austauschen.

III. Kultur und Kunst

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen die Durchführung

von Gastspielen von Ensembles und

Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen

und Impresarii auf kommerzieller Grundlage.

Die Bedingungen für diese Gastspiele werden

in direkten Kontakten zwischen den zuständigen

österreichischen Institutionen oder Impresarii

und GOS-Konzert der UdSSR vereinbart werden.

Insbesondere werden die Vertragsparteien im

Laufe der Geltungsdauer dieses Programms

Schritte zur Verwirklichung eines Gastspielaustausches

zwischen dem Wiener Burgtheater und

einer der sowjetischen Sprechbühnen unternehmen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden im Jahre 1977

die Durchführung eines Festivals sowjetischer

und russischer Musik in Österreich sowie eines

Festivals österreichischer Musik in der UdSSR

unterstützen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen direkte auf

den Austausch von Schauspieltruppen, Musik-

und Kindertheatern gerichtete Kontakte zwischen

den zuständigen Institutionen beider Länder.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Aufführung von Bühnenwerken von

Autoren des anderen Landes und zu letzterem

Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,

Bühnenbildnern und Dirigenten.

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden

internationalen Wettbewerben im anderen

Land, insbesondere die Teilnahme österreichischer

Vertreter am Internationalen Wettbewerb für

Ballettkunst im Jahre 1977 in Moskau, sowie

sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben

in Österreich unterstützen.

Artikel 31

Die sowjetische Seite zeigt in Österreich im

Jahre 1976 die Ausstellung „Wandermaler —

Russische Malerei der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts"

aus Beständen der Tretjakow-Galerie

und des Russischen Museums.

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Programms auf Grundlage

der Gegenseitigkeit eine Ausstellung von Meisterwerken

der Kunst aus sowjetischen Museen

gegen eine Ausstellung aus Beständen des Kunsthistorischen

Museums in Wien austauschen.

Die Vertragsparteien sind übereingekommen,

während der Geltungsdauer dieses Programms

möglicherweise noch weitere Ausstellungen durchzuführen.

Die Fristen und Bedingungen der Durchführung

aller Ausstellungen werden zwischen den

zuständigen Stellen einvernehmlich festgelegt

werden.

Artikel 32

Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit

Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme

an ihren wichtigsten bilateralen und

multilateralen Veranstaltungen einladen.

Artikel 33

Die Vertragspartner werden während der Geltungsdauer

dieses Programms Fachleute auf dem

Gebiete des Archivwesens austauschen mit dem

Ziel, Erfahrungen auszutauschen und Ardhivmaterial

zum Zwecke eines eventuellen Austausches

von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit

auszuwählen.

Die Einzelheiten dieses Besuchsaustausches werden

zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich

festgelegt werden.

IV. Kino

Artikel 34

Die Vertragsparteien werden in Anerkennung

der großen Bedeutung des Filmwesens für das

gegenseitige Verständnis die Intensivierung des

Filmaustausches auf kommerzieller Basis ermutigen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien werden jährlich je eine

Filmpremiere eines österreichischen Films in der

Sowjetunion und eines sowjetischen Films in

Österreich veranstalten. Zur Teilnahme an diesen

Veranstaltungen werden die Vertragsparteien

jährlich je eine zwei- bis dreiköpfige Delegation

austauschen.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen die Fortsetzung

des Austausches von Filmarchivmaterialien

zwischen dem Österreichischen Filmarchiv sowie

dem Österreichischen Filmmuseum einerseits und

dem GOS-FILMOFOND andererseits.

Artikel 37

Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen

des anderen Landes Dokumentar-,

populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und

Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller

Basis zur Verfügung stellen.

V. Fernsehen und Rundfunk

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

auf dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks

zwischen dem Österreichischen Rundfunk

und dem Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk

des Ministerrates der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken.

Sie werden nach Möglichkeit den Mitarbeitern

von Rundfunk und Fernsehen beider Länder

bei der Vorbereitung von Programmen über das

Leben in Österreich und in der UdSSR sowie

bei der Durchführung von Besuchen sowjetischer

und österreichischer offizieller Persönlichkeiten

gegenseitige technische und organisatorische

Unterstützung leisten.

VI. Verlagswesen

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung

und Herausgabe von Werken der Autoren

des anderen Landes, um in immer weiterem

Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,

der Literatur und der Kunst österreichischer

und sowjetischer Autoren in Österreich

bzw. in der UdSSR zu ermöglichen, und werden

zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auf Basis

der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten

Vertragspartei Experten austauschen.

Artikel 40

Die Vertragsparteien werden die Erweiterung

der Zusammenarbeit zwischen Autoren-Schutzorganisationen

ihrer Länder unterstützen.

VH. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten

des kulturellen Lebens

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen zum besseren

Verständnis der Kultur des anderen Landes die

wechselseitige Durchführung von Reisen von

Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater-

und Musikkritikern, von im Verlagswesen be-

schäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsbeamten,

Kunsthistorikern, Architekten, Malern,

Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden

zwischen den zuständigen Stellen beider Länder

einvernehmlich festgelegt werden.

Artikel 42

Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei

bis drei Kulturschaffende austauschen, um das

kulturelle Leben des anderen Landes kennenzulernen

und Fragen der Zusammenarbeit zu

erörtern.

Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise,

das Gastland übernimmt die Kosten des

Aufenthaltes und der Reisen im Inland.

VIII. Sport

Artikel 43

Die Vertragsparteien ermutigen die Intensivierung

der Sportbeziehungen und den Austausch

von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit

den zwischen den nationalen Sportinstitutionen

vereinbarten Plänen.

IX. Freundschafts- und Kulturgesellschaften und

andere Nichtregierungsorganisationen

Artikel 44

Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-

Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-

Österreichischen Gesellschaft bei ihrer

Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der

freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen

zwischen Österreich und der Sowjetunion größtmögliche

Unterstützung angedeihen lassen.

Sie werden insbesondere die Durchführung

von Veranstaltungen unterstützen, die bedeutenden

Ereignissen im Leben beider Länder und

dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen

großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer

Völker geleistet haben, gewidmet sind. Die Vertragsparteien

werden auch ihre nationalen

UNESCO-Kommissionen einladen, bei der Durchführung

der in diesem Sinne beschlossenen

UNESCO-Resolutionen mitzuwirken.

Artikel 45

Die Vertragsparteien werden die Pflege von

Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden

Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,

Architekten, Filmschaffenden sowie

anderer Kulturschaffender fördern.

Artikel 46

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

einer Intensivierung ihrer Beziehungen auf dem

Gebiete des Jugendtourismus prüfen und zu

diesem Zwecke Delegationen von Experten austauschen.

X. Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens

schließen andere Formen der Zusammenarbeit,

über die die Vertragsparteien zusätzliche

Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben

dem vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogramm

steht es den Vertragsparteien frei, die

Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen,

sofern diese wünschenswert erscheinen.

Die finanziellen und anderen Bedingungen für

die Durchführung derartiger Veranstaltungen

werden von den kompetenten Institutionen

beider Länder festgelegt werden.

Das vorliegende Übereinkommen tritt 60 Tage

nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Moskau, am 31. Juli 1975 in

zwei Urschriften, in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Heinz Standenat m. p.

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Jurij I. Wolskij m. p.

Beilage 1

Finanzielle Bestimmungen für den Austausch

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern

gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens

erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

in das Gastland und zurück.

2. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch

ein Taggeld von öS 530•— (einschließlich

der Nächtigungskosten) und ein Handgeld von

öS 1000•— pro besuchter österreichischer Universität.

Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und eine monatliche Remuneration

von Rubel 250•—.

3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten

jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

Beilage 2

Bestimmungen für den Austausch von Wissenschaftern

und Fachleuten

Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern

und Fachleuten gemäß Artikel 4

und Artikel 24 dieses Übereinkommens erfolgt

nach folgenden Grundsätzen

1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

in das Gastland und zurück.

2. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Wissenschaftern und Fachleuten kostenlose

Unterkunft (im Hotel) und eine monatliche

Remuneration im Ausmaß von Rubel 250•—.

Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Wissenschaftern und Fachleuten einen monatlichen

Betrag von öS 9000•— (Nächtigungskosten

inbegriffen).

3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten

jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

4. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über

jeden Universitätslehrer oder Experten einschließlich

der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche

Arbeitsprogramm zur Verfügung.

Diese Daten werden spätestens drei Monate vor

der beabsichtigten Ankunft übermittelt.

5. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt

der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

des empfohlenen Universitätslehrers oder

Experten unter Vorschlag des Anreisedatums und

des Studienortes mitteilen.

6. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer

oder Experten jeweils mindestens

drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.

Beilage 3

Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten

auf dem Gebiete der Hochschulbildung

Für den Austausch von Stipendiaten auf dem

Gebiete der Hochschulbildung gilt folgendes

1. Die Stipendiendauer beträgt in Österreich

neun Monate, in der UdSSR zehn Monate. Sie

beginnt für österreichische Stipendiaten in der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am

15. September und für sowjetische Stipendiaten

in Österreich am 1. Oktober.

2. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über

jeden Stipendiaten, einschließlich der Angaben

über das beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben,

zur Verfügung. Diese Daten werden spätestens

bis 1. Februar übermittelt.

3. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt

der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

der empfohlenen Stipendiaten unter

Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes

mitteilen.

4. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten

jeweils mindestens drei Wochen vorher

in Kenntnis setzen.

5. Die Reisekosten des Stipendiaten zum Studienort

im Gastland und zurück trägt der Sendestaat.

6. Die österreichische Vertragspartei wird den

sowjetischen Stipendiaten folgende Leistungen

erbringen

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe

von öS 5000•—;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,

Geräten etc.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen;

d) die Bereitstellung von Unterkünften, deren

Bezahlung im Stipendium enhalten ist;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institution jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,

einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

Die sowjetische Vertragspartei wird den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen erbringen

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe

von Rubel 150•—;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,

Geräten etc.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen;

d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institution jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,

einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

Beilage 4

Bestimmungen betreffend den Austausch von

Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische

Literatur bzw. russische Sprache und

Literatur an Universitäten und Höheren Schulen

Die Lehrkräfte beziehungsweise Lektoren werden

vom Gastland in jedem einzelnen Fall auf

Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den

Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden

Landes honoriert.

Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen

über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-

pädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie

deren wichtigste biographische Daten.

In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte

Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen

Kranken- und Unfallversicherung.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische

Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,

ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und

für Zahnprothesen.

Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert bis 30. Juni.

Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September

und dauert bis 30. Juni.

Beilage 5

Bestimmungen betreffend den Austausch von

Teilnehmern an Sommerkursen und Seminaren

1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens

bis 1. Juni die Listen ihrer Kandidaten

unter Anführung ihrer biographischen Daten

übermitteln und innerhalb eines Monats nach

Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über

die Annahme der vorgeschlagenen Teilnehmer

bekanntgeben.

2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

zum Bestimmungsort und zurück.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung.

4. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern ein Stipendium

von öS 5500•—. Die sowjetische Vertragspartei

gewährt den österreichischen Teilnehmern ein

Stipendium von Rubel 150•—.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt X am 29. September 1975 in

Kraft.

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