498. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871,
RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 576/1973, wird wie folgt
geändert
1. Der Buchstabe f des Abs. 1 des § 19 hat zu
lauten
„f) durch eine von einem inländischen Gericht
ausgesprochene Verurteilung wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe;"
2. Der Buchstabe f des Abs. 1 des § 118 a hat
zu lauten
„f) wenn er durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist;"
3. Im § 159 a Abs. 2 sind die Worte „Verbrechen
nach den Strafgesetzen" zu ersetzen
durch die Worte „gerichtlich strafbare Handlungen,
die nur vorsätzlich begangen werden können
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind,".
4. An die Stelle des Abs. 3 des § 161 b treten
folgende Bestimmungen
„Ein Notarenrichter, gegen den ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren
im Zug ist, darf bis zu dessen Beendigung
sein Ehrenamt nicht ausüben, wenn das Verfahren
1. eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur
vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. eine mit Bereicherungsvorsatz begangene
gerichtlich strafbare Handlung,
3. eine gerichtlich strafbare Handlung gegen
die Sittlichkeit oder
4. ein Disziplinarvergehen
zum Gegenstand hat.
Wird der Notarenrichter in einem Verfahren
nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein
Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem
Vollzug der Strafe zulässig."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.