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498_1973 AT

498. Verordnung: Erklärung des Truppenübungsplatzes Hochfilzen zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 498. Verordnung: Erklärung des Truppenübungsplatzes Hochfilzen zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Der Truppenübungsplatz Hochfilzen,

dessen Abgrenzung in der Anlage im einzelnen

beschrieben ist, wird zum Sperrgebiet erklärt;

folgende Teile dieses Truppenübungsplatzes gelten

jedoch nur während der Dauer militärischer

Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche

bewirken, als Sperrgebiet

a) Der in der Richtung zur Schüttachalpe verlaufende

Fahrweg (Grundstück Nr. 1123/2,

KG Hochfilzen) sowie der am Ende dieses

Fahrweges auf dem Grundstück Nr. 202,

KG Hochfilzen, liegende und mit seiner

Schmalseite an das Grundstück Nr. 217/1,

KG Hochfilzen, angrenzende Parkplatz im

Ausmaß von 50 m Länge und 5 m Breite;

b) der über die Grundstücke Nr. 217/1, 220

und 226/1, KG Hochfilzen, führende und

in der Natur rot markierte Wanderweg

zum Römersattel;

c) der von dem in der lit. a genannten Fahrweg

abzweigende, zur Willeckalpe führende

Fahrweg (Grundstück Nr. 1124, KG Hochfilzen).

Der im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 233,

234 und 235/3, KG Hochfilzen, verlaufende und

in der Natur rot markierte Wanderweg von der

Liedl-Alm über den Warminger-Berg nach Hochfilzen

bleibt an Samstagen sowie an Sonntagen

und gesetzlichen Feiertagen vom Sperrgebiet

ausgenommen.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser

Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang

der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den

Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden

in der Anlage angeführt sind, und

innerhalb von Grundstücken entlang jener

Linie, die in den Anmerkungen der Anlage

nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe

bezeichnet ist.

§ 3. Die Verordnung tritt am 15. Oktober

1973 in Kraft.

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