498. Verordnung: Erklärung des Truppenübungsplatzes Hochfilzen zum Sperrgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Der Truppenübungsplatz Hochfilzen,
dessen Abgrenzung in der Anlage im einzelnen
beschrieben ist, wird zum Sperrgebiet erklärt;
folgende Teile dieses Truppenübungsplatzes gelten
jedoch nur während der Dauer militärischer
Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche
bewirken, als Sperrgebiet
a) Der in der Richtung zur Schüttachalpe verlaufende
Fahrweg (Grundstück Nr. 1123/2,
KG Hochfilzen) sowie der am Ende dieses
Fahrweges auf dem Grundstück Nr. 202,
KG Hochfilzen, liegende und mit seiner
Schmalseite an das Grundstück Nr. 217/1,
KG Hochfilzen, angrenzende Parkplatz im
Ausmaß von 50 m Länge und 5 m Breite;
b) der über die Grundstücke Nr. 217/1, 220
und 226/1, KG Hochfilzen, führende und
in der Natur rot markierte Wanderweg
zum Römersattel;
c) der von dem in der lit. a genannten Fahrweg
abzweigende, zur Willeckalpe führende
Fahrweg (Grundstück Nr. 1124, KG Hochfilzen).
Der im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 233,
234 und 235/3, KG Hochfilzen, verlaufende und
in der Natur rot markierte Wanderweg von der
Liedl-Alm über den Warminger-Berg nach Hochfilzen
bleibt an Samstagen sowie an Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen vom Sperrgebiet
ausgenommen.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang
der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den
Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden
in der Anlage angeführt sind, und
innerhalb von Grundstücken entlang jener
Linie, die in den Anmerkungen der Anlage
nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe
bezeichnet ist.
§ 3. Die Verordnung tritt am 15. Oktober
1973 in Kraft.