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497_2002 AT

497. Verordnung: Mautstreckenausnahmenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Mautstreckenausnahmenverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende

unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken

a) A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,

b) S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße],

c) S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Frauendorf und Krems

(Landesstraße B 3, Landesstraße B 37) und

d) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle

Braz/Ost bis einschließlich 30. September 2003.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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