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497. Verordnung: Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Tierprämien-Verordnung 2000 – TPV 2000

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des

Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 125/1998, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl.

Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 21;

2. der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG)

Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der

Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30;

3.Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und

Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 312 vom 20. November 1998, S 1;

4. Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie

zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, ABl. Nr. L 337 vom 4. Dezember 1990, S 7;

5. Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen

Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf-

und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 362 vom 11. Dezember 1992, S 41, und der übrigen dazu ergangenen

Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen

Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch;

6. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember

1992, S 1 und

7. Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs-

und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391

vom 31. Dezember 1992, S 36.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3. Schlachtprämie,

4. Extensivierungsprämie,

5. Ergänzungsbeträge und

6. Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Mutterschafprämie).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser

Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)

zuständig.

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf

Bezirksebene sind jedoch einzureichen

1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,

2. Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,

3. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie

und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung

von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,

4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5. Masterklärungen.

(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers

liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments, nicht jedoch für die Ausstellung von

Duplikaten zuständig.

(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung

im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten

Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an

deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen.

Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen

Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge

gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben

folgende Angaben zu enthalten

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die

Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf

die

1. Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,

2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,

3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

4.Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung

2000 – KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden

Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,

5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,

6. Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein

Drittland spätestens drei Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem

Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und

7. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.

(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu

machen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das

Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.

(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf

Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar

2000 gestellt werden.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Futterfläche

§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein,

ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.

(2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss,

beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.

(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im

benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß

§ 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten

benachteiligten Gebieten beantragen.

Extensivierungsprämie

§ 5. (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr

die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

(2) Weideland ist Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe

genutzt wird.

(3) Zur Überprüfung der Besatzdichte sind fünf Zähltermine festzulegen.

Übermittlung von Daten über die Milchleistung

§ 6. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse

und Teilabschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende

innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben

Namen und Anschrift des Erzeugers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-

Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer

der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder

deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln.

(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und

Anschriften der betroffenen Erzeuger den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten

Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche

Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1

beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Daten gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung

auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen.

Obergrenzen

§ 7. (1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse

und Betrieb beträgt 200 Stück.

(2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der

einzelbetrieblichen Referenzmenge.

Reihenfolge der Bewilligung

§ 8. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und

Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im

Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag

hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den

Ergänzungsbetrag zu entscheiden.

Mutterkuhprämie für Kalbinnen

§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im

jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch

65 000 Stück.

(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter im Zeitpunkt der Antragstellung von acht bis

20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Als Zuchtbetrieb

wird nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer

oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation angesehen.

(3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der

Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten

haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie

Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

(4) Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie

für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des

Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.

(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt

werden.

Getrennte Haltung der Mutterkühe

§ 10. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu

halten.

Bestandswechsel

§ 11. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt

werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt.

Gewährung als Bestandsprämie

§ 12. Die Sonderprämie für männliche Rinder ist als Bestandsprämie gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 1254/1999 zu gewähren.

Verwaltungspapier

§ 13. (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinderdatenbank

zu führen.

(2) Für männliche Rinder mit einem Mindestalter von fünf Monaten ist auf Antrag ein amtliches

Handelsdokument für Zwecke der beabsichtigten Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen.

In diesem Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.

Ergänzungsbeträge

§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für

1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem

österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,

2. Schlachtkalbinnen und

3. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.

(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag

zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu

gewähren.

(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die

die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung

festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.

(4) § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr

gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999

festgelegt.

(6) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die

Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren.

Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in

Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl

der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.

(7) Wird für eine Kalbin von Milchrassen nach Gewährung des Ergänzungsbetrages die Schlachtprämie

für Kalbinnen gewährt, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des

Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge

auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden.

(9) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach

Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der

gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und

männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.

(10) Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche

Rinder nicht zu gewähren.

Schlachtprämie

§ 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten

geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde,

(im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben

diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu

entsprechen.

(2) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt

werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der

Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999

vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.

(3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein

eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen.

(4) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis

weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.

(5) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten

die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten.

Empfindliche Zonen

§ 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete gemäß

Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl.

Nr. L 142, vom 2. Juni 1997, S 1.

Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen

§ 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle

am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu

führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten

1. die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt

haben,

2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren

Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

und

3. die Kategorie.

(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den

Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu

vermerken.

3. Abschnitt

Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen

Übertragung von Prämienansprüchen

§ 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu

beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs

werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.

Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei

der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der

Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.

(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen.

Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das

Formblatt einzubringen bis spätestens

1. 30. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und

2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterschafprämie.

(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit

gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.

(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Nutzung von Prämienansprüchen

§ 19. (1) Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung

(EG) Nr. 2342/1999 und gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 90%

festgelegt.

Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des

Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie

beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten,

Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens

zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 1 ist

sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten

Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.

(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten

Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen,

so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie

§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der

Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen

Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten

Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen,

ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische

Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn

Stück nicht unterschreitet.

Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall

§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2

der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis

spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt,

vorzubringen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 23. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der

zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich

schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form

oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 24. Der Antragsteller und der prämienbegünstigte Erzeuger im Fall der Schlachtprämie, im

Folgenden Begünstigter genannt, haben die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,

die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der

Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des

Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des

Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und

Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder

nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu

gestatten.

(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der

Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und

Verwiegung zu gestatten.

(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen

des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten,

Einsicht zu nehmen.

(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des

Schlachthofes Einsicht zu nehmen.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des

Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche

Unterstützung zu leisten.

(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder

der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen

Angaben zu erstellen.

(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch

gegenüber diesen.

(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen

Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Rückforderung

§ 26. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den

entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom

ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des

rückzufordernden Betrages steht.

Verfahrensvorschriften

§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl

der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen

zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.

(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über

die Endauszahlung zu entscheiden.

Meldepflichten der AMA

§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gewünschten Daten,

insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission

nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu

übermitteln.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser

Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist

jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

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