497. Verordnung: Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des
Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 125/1998, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der
1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl.
Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 21;
2. der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der
Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30;
3.Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 312 vom 20. November 1998, S 1;
4. Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie
zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, ABl. Nr. L 337 vom 4. Dezember 1990, S 7;
5. Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen
Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 362 vom 11. Dezember 1992, S 41, und der übrigen dazu ergangenen
Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen
Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch;
6. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember
1992, S 1 und
7. Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391
vom 31. Dezember 1992, S 36.
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
3. Schlachtprämie,
4. Extensivierungsprämie,
5. Ergänzungsbeträge und
6. Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Mutterschafprämie).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser
Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)
zuständig.
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf
Bezirksebene sind jedoch einzureichen
1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,
2. Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,
3. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie
und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung
von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
5. Masterklärungen.
(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers
liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments, nicht jedoch für die Ausstellung von
Duplikaten zuständig.
(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung
im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten
Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an
deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen.
Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen
Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge
gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben
folgende Angaben zu enthalten
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die
Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf
die
1. Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,
3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
4.Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung
2000 – KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
6. Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein
Drittland spätestens drei Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem
Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
7. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu
machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar
2000 gestellt werden.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein,
ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss,
beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im
benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß
§ 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten
benachteiligten Gebieten beantragen.
Extensivierungsprämie
§ 5. (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr
die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
(2) Weideland ist Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe
genutzt wird.
(3) Zur Überprüfung der Besatzdichte sind fünf Zähltermine festzulegen.
Übermittlung von Daten über die Milchleistung
§ 6. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse
und Teilabschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende
innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben
Namen und Anschrift des Erzeugers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-
Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer
der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder
deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und
Anschriften der betroffenen Erzeuger den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten
Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche
Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1
beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3) Daten gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung
auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen.
Obergrenzen
§ 7. (1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse
und Betrieb beträgt 200 Stück.
(2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der
einzelbetrieblichen Referenzmenge.
Reihenfolge der Bewilligung
§ 8. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im
Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag
hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den
Ergänzungsbetrag zu entscheiden.
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im
jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch
65 000 Stück.
(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter im Zeitpunkt der Antragstellung von acht bis
20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Als Zuchtbetrieb
wird nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer
oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation angesehen.
(3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der
Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten
haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie
Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(4) Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie
für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des
Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt
werden.
Getrennte Haltung der Mutterkühe
§ 10. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu
halten.
Bestandswechsel
§ 11. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt
werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt.
Gewährung als Bestandsprämie
§ 12. Die Sonderprämie für männliche Rinder ist als Bestandsprämie gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 zu gewähren.
Verwaltungspapier
§ 13. (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinderdatenbank
zu führen.
(2) Für männliche Rinder mit einem Mindestalter von fünf Monaten ist auf Antrag ein amtliches
Handelsdokument für Zwecke der beabsichtigten Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen.
In diesem Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem
österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
2. Schlachtkalbinnen und
3. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag
zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu
gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die
die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung
festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr
gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999
festgelegt.
(6) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die
Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren.
Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in
Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl
der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(7) Wird für eine Kalbin von Milchrassen nach Gewährung des Ergänzungsbetrages die Schlachtprämie
für Kalbinnen gewährt, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des
Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge
auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach
Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der
gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und
männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
(10) Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche
Rinder nicht zu gewähren.
Schlachtprämie
§ 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten
geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde,
(im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben
diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu
entsprechen.
(2) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt
werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der
Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999
vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.
(3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein
eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
(4) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis
weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
(5) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten
die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten.
Empfindliche Zonen
§ 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete gemäß
Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl.
Nr. L 142, vom 2. Juni 1997, S 1.
Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen
§ 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle
am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu
führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten
1. die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt
haben,
2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren
Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
und
3. die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den
Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu
vermerken.
3. Abschnitt
Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu
beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs
werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.
Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei
der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der
Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen.
Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das
Formblatt einzubringen bis spätestens
1. 30. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und
2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit
gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. (1) Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung
(EG) Nr. 2342/1999 und gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 90%
festgelegt.
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des
Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie
beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten,
Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens
zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 1 ist
sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten
Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen,
so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der
Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten
Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen,
ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische
Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn
Stück nicht unterschreitet.
Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis
spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt,
vorzubringen.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 23. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der
zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form
oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 24. Der Antragsteller und der prämienbegünstigte Erzeuger im Fall der Schlachtprämie, im
Folgenden Begünstigter genannt, haben die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,
die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der
Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des
Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des
Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder
nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu
gestatten.
(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der
Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und
Verwiegung zu gestatten.
(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen
des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten,
Einsicht zu nehmen.
(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des
Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des
Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu leisten.
(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder
der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen
Angaben zu erstellen.
(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch
gegenüber diesen.
(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen
Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Rückforderung
§ 26. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den
entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom
ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des
rückzufordernden Betrages steht.
Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl
der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen
zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über
die Endauszahlung zu entscheiden.
Meldepflichten der AMA
§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gewünschten Daten,
insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission
nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu
übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser
Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist
jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.