Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497_1995 AT

497. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(Übersetzung)

Botschaft der

Vereinigten Staaten von Amerika

Nr. 81

Wien, am 14. Juni 1995 Herr Generalsekretär

Ich beehre mich, meine Empfehlungen zu entbieten und auf das am 16. März 1989 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1989 idF BGBl. Nr. 488/1992 samt Anhängen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung (das Abkommen) und auf die kürzlichen Beratungen, die zwischen Vertretern unserer beiden Regierungen in Washington am 7 und 8. März 1995 zwecks Prüfung der Abänderung des Abkommens stattgefunden haben, Bezug zu nehmen.

Im Lichte der bei diesen Beratungen erzielten Vereinbarungen beehre ich mich, namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorzuschlagen, daß das Abkommen entsprechend der Beilage dieser Note abgeändert wird.

Falls dieser Vorschlag von Ihrer Regierung angenommen wird, beehre ich mich weiters vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum Ihrer Antwortnote folgt, in Kraft tritt.

Empfangen Sie die neuerliche Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung.

Swanee Hunt Beilage: Änderungen des Luftverkehrsabkommens USA — Österreich

Dr. Wolfgang Schallenberg Generalsekretär Außenministerium Republik Österreich

Beilage

Änderung des Wortlauts des Luftverkehrsabkommens Österreich — USA vom 16. März 1989 in der

derzeit geltenden Fassung („Abkommen")

1. Artikel 1, Begriffsbestimmungen, wird wie folgt geändert

a) Das Wort „planmäßigen" ist aus lit. c zu streichen.

b) Die Worte „sowie Entgelte und Bedingungen für Nebendienste" am Ende von lit. f sind zu streichen und der vorangehende Beistrich ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

c) Lit. j wird wie folgt geändert: „ .Benutzungsentgelt' ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird."

d) Die Worte „wirtschaftliche" und „direkten" sind aus lit. k zu streichen.

2. Artikel 2, Gewährung von Verkehrsrechten, 2. Absatz, wird wie folgt geändert

„2. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden."

3. Artikel 3, Namhaftmachung und Bewilligung, wird geändert, indem am Ende von Absatz 1, zweiter Satz, folgende Bestimmung angefügt wird: „und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen."

4. Artikel 7, Sicherheit der Luftfahrt, wird wie folgt geändert

a) Absatz 3 wird geändert, indem die Worte „Die Vertragsparteien handeln" am Anfang des ersten Satzes durch die Worte „Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte

und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien" ersetzt werden, und indem am Ende des Absatzes die Worte „und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewaltsamer Handlungen auf internationalen Zivilflughäfen." angefügt

werden und das Wort „und" in der zehnten Zeile dieses Absatzes durch einen Beistrich ersetzt wird.

b) Absatz 4 wird geändert, indem die Worte „Sicherheitsnormen für die Luftfahrt und — soweit sie von ihnen angewendet werden — den empfohlenen Verfahren" durch das Wort „Sicherheitsbestimmungen" ersetzt werden, und indem der letzte Satz gestrichen wird.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert

„7 Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund zur Annahme hat, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel Vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweicht, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erforderlich machen, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen ergreifen."

5. Artikel 8, Wirtschaftliche Möglichkeiten, wird wie folgt geändert

a) Absatz 3 wird zur Gänze wie folgt geändert

„3. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling") durchzuführen oder — nach seiner Wahl — diese Dienste ganz oder teilweise von von ihr auszuwählenden, miteinander konkurrierenden Vertretern durchführen zu lassen. Diese Rechte sind nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben."

b) Absatz 4 wird geändert, in dem am Ende des ersten Satzes die Worte „ , außer wenn die Chartervorschriften des Staates, in dem der Charter seinen Ursprung hat, in Bezug auf den Schutz der Zahlungen von Fluggästen, ihr Kündigungsrecht und ihr Recht auf Rückerstattung anderes bestimmen." angefügt werden.

c) Absatz 5 wird geändert, indem am Ende des zweiten Satzes die Worte „ , an dem Tag, an dem der Beförderer den Erstantrag auf Überweisung stellt" angefügt werden.

d) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden neu angefügt

„6. Den Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, lokale Ausgaben, einschließlich Kauf von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bestreiten. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei können diese Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit lokalen Währungsvorschriften nach ihrem Belieben in frei konvertierbarer Währung bestreiten.

7 a) Vorausgesetzt, daß alle Fluglinienunternehmen in solchen Vereinbarungen erstens dazu ermächtigt sind und zweitens die Erfordernisse, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten, erfüllen, kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei beim Betrieb oder bei der Bereitstellung der zugelassenen Dienste auf den vereinbarten Flugstrecken Vereinbarungen über Zusammenarbeit beim Marketing, wie blocked-space, code-sharing und ändere Vereinbarungen über Zusammenarbeit abschließen, mit i) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei; und ii) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittstaates, vorausgesetzt, daß dieser Drittstaat vergleichbare Vereinbarungen nach, von oder über diesen Drittstaat zuläßt oder erlaubt.

b) Ungeachtet der o. a. Bestimmung in ii) muß jene Vertragspartei, deren Fluglinienunternehmen einen Dienst zwischen einem Punkt in der anderen Vertragspartei und einem Punkt in einem Drittstaat mittels Code-sharing-Vereinbarung mit einem.Fluglinienuntemehmen der

anderen Vertragspartei, auf irgendeinem Abschnitt dieses Dienstes, anbietet, jedem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei code-sharing mit jedem Fluglinienunternehmen auf jedem Abschnitt des Fluglinienverkehrs zwischen diesem Drittstaat und der anderen Vertragspartei über einen oder mehrere Punkte in der ersten Vertragspartei gestatten."

6. Artikel 9, Zölle und Gebühren, wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird geändert, indem 1) die Worte „Importbeschränkungen und allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistungen beruhenden Abgaben, Gebühren und Steuern" durch die Worte „Importbeschränkungen, Eigentumssteuern und Kapitalsteuern, Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistungen beruhenden Abgaben und Steuern" ersetzt und 2) die Worte „bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei" gestrichen werden.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert

„2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Abgaben und Zöllen — mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für die bereitgestellte Leistung beruhen — befreit

a) Bordvorräte innerhalb angemessener Grenzen, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und zur Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ah Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;

b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden, eingeführt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei bereitgestellt wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen; und

d) Werbematerial, das in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und innerhalb angemessener Grenzen für die Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wird, selbst wenn dieses Material während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden."

7 Artikel 10, Benutzungsentgelte, wird wie folgt geändert

„Artikel 10 Benutzungsentgelte

1. Allfällige den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegte Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden derartige Benutzungsentgelte den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zum Zeitpunkt, in dem die Entgelte auferlegt werden, zugute kommen.

2. Die den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können die den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen Kosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumweltschutz-, Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems widerspiegeln, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese vollen Kosten können einen angemessenen Ertrag auf Vermögen nach Abschreibung beinhalten. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen.

3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in seinem Hoheitsgebiet und den Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte gemäß den Prinzipien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für Entgelte zuständigen Behörden, Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsentgelte mit ausreichender Vorankündigung vorzunehmen, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor die Entgelte eingehoben werden.

4. Keiner Vertragspartei wird in Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 die Verletzung einer Bestimmung dieses Artikels angelastet, solange

i) sie es nicht unterläßt, eine Überprüfung des Entgelts oder der Vorgangsweise, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen; oder

ii) sie es nicht unterläßt, im Anschluß an eine solche Überprüfung alle in ihrer Macht stehenden Schritte zu unternehmen, um in Bezug auf Entgelte oder Vorgangsweisen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, Abhilfe zu schaffen."

8. Artikel 11, Fairer Wettbewerb, wird geändert, indem die Absätze 2 bis 6 gestrichen und wie folgt ersetzt werden

„2. Jede Vertragspartei gibt jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Gelegenheit, die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder die Regelmäßigkeit des Fluglinienverkehrs, oder die Flugfahrzeugtype oder -typen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.

3. Keine der Vertragsparteien darf einseitig den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ein Recht des ersten Einspruchs, eine Beförderungsbeschränkung oder eine Vergütung zur Vermeidung von Einsprüchen, oder irgendein anderes Erfordernis betreffend die Kapazität, die Frequenz oder den Verkehr, das den Absichten dieses Abkommens widersprechen würde, auferlegen.

4. Keine der Vertragsparteien darf die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Genehmigung verlangen, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage zur Durchsetzung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen erforderlich, oder in einem Anhang zu diesem Abkommen ausdrücklich zugelassen. Wenn eine Vertragspartei die Vorlage für Informationszwecke verlangt, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und -verfahren für Luftverkehrsmittler und die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten."

9. Artikel 12, Preiserstellung, wird wie folgt geändert

„Artikell2 Preiserstellung

1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf

a) die Verhinderung von unbilligen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;

b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung; und

c) den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

2. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgeben oder vorlegen. Die Bekanntgabe oder die Vorlage durch die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann ein kürzerer als der normalerweise vorgesehene Zeitraum für die Bekanntgabe oder die Vorlage zugestanden werden. Keine der Vertragsparteien darf von den Fluglinienunternehmen der anderen Partei die Bekanntgabe oder die

Vorlage von Preisen verlangen, die von Charterunternehmen den Fluggästen verrechnet werden, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage für Informationszwecke erforderlich.

3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von a) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, oder b) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und irgendeinem anderen Staat vorgeschlagen oder verlangt wird, einschließlich in beiden Fällen des Transportes auf Interlinien- oder Intralinienbasis, vorausgesetzt, daß im Falle von Fluglinienverkehr nach oder von Drittstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Europäischen Union sind, dieser Preis nicht ausdrücklich durch die Ratsverordnung (EEC) Nr. 2409/92 vom 23. Juli 1992 über die in der Europäischen Union geltenden Flugpreise und Tarife verboten ist. Wenn eine Vertragspartei glaubt, daß ein solcher Preis mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Überlegungen unvereinbar ist, so hat sie sobald wie möglich Beratungen zu beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe dafür bekanntzugeben. Diese Beratungen sind nicht später als 30 Tage nach Erhalt des Antrages abzuhalten, und die Vertragsparteien haben zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne eine solche gegenseitige Einigung tritt der Preis in Kraft und bleibt wirksam.

4. Ungeachtet der o. a. Absätze 1 bis 3 kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeden auf dem Markt angebotenen Preis unterbieten."

10. Der folgende Artikel 12 Bis, Verkehrsträgerübergreifende Leistungen, ist anzufügen

„Artikel 12 Bis Verkehrsträgerübergreifende Leistungen

Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden."

11. Artikel l4, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird der Hinweis auf Absatz 5 des Artikels 12 durch den Hinweis auf Absatz 3 des Artikels 12 ersetzt.

b) In Unterabsatz 2 b) wird der Ausdruck „Internationalen Gerichtshofes" zuerst durch „Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation", und weiter unten durch „Rates" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt: „Ist das Schiedsgericht errichtet, kann es bis zu seiner endgültigen Entscheidung interimistische Ersatzmaßnahmen empfehlen." Der Rest des Absatzes bleibt unverändert.

d) In Absatz 4 werden in der ersten Zeile nach dem Wort „bestimmt" die Worte „oder durch das Schiedsgericht angeordnet" eingefügt.

e) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch „ , soweit das in Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage steht." ersetzt, und werden die Worte „im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage" gestrichen.

f) Zu Absatz 8 wird der Ausdruck „Internationalen Gerichtshofes" durch „Rates der Internationalen Zivilluftfahrtbehördeversetzt.

12. Artikel 16, Multilaterale Übereinkommen, wird wie folgt geändert

„Artikel 16 Multilaterale Übereinkommen

Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll."

13. Annex I zu diesem Abkommen, planmäßiger Fluglinienverkehr, wird wie folgt geändert

„Planmäßiger Fluglinienverkehr Abschnitt 1 Flugstrecken

Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen

A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.

B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen

Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.

Abschnitt 2 Flexibilität im Betrieb

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl

1. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;

2. verschiedene Flugnummern innerhalb einer Luftfahrzeugoperation kombinieren;

3. Punkte außerhalb, Zwischenpunkte und Darüberhinaus-Punkte des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien auf den Flugstrecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;

4. Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten auslassen;

5. Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf jedes andere seiner Luftfahrzeuge an jedem Punkt auf den Flugstrecken übertragen; und

6. Punkte außerhalb eines jeden Punktes in seinem Hoheitsgebiet mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges oder der Flugnummer bedienen und diesen Fluglinienverkehr Fluggästen als Durchgangsverkehr anbieten und ankündigen

ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen und ohne ein Recht zur Durchführung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren; vorausgesetzt, daß der Fluglinienverkehr einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, bedient.

Abschnitt 3 Wechsel des Luftfahrzeuges

Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist."

14. Anhang II zum Abkommen, Zonen der Tarifflexibilität, wird gestrichen.

15. Anhang III zum Abkommen, Charterflugverkehr, wird in Anhang II unbenannt und wie folgt geändert

a) Abschnitt 1 von Anhang II wird wie folgt geändert

„Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, im internationalen Charterflugverkehr die Beförderung von Passagieren (und deren Begleitgepäck) und/oder Fracht einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Frachtnachsendung, getrennte und kombinierte Charter (Passagiere/Fracht) durchzuführen

— zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Partei; und

— zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem oder mehreren Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr Teil eines durchgehenden Fluges ist, mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges, die den Fluglinienverkehr in den Heimatstaat zum Zweck der Durchführung des lokalen Verkehrs zwischen dem Heimatstaat und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einschließt.

Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht

1. Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen;

2. Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern; und

3. Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, und Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittstaaten hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.

Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht in diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln."

b) Der erste nichtnumerierte Absatz von Abschnitt 2 des Anhanges II wird wie folgt geändert

„Jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das internationalen Charterflugverkehr durchführt, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung hat, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, hat die Wahl, entweder die Gesetze, Vorschriften und Regeln seines Heimatstaates oder jene der anderen Vertragspartei einzuhalten. Wendet eine Vertragspartei verschiedene Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen oder auf Fluglinienunternehmen verschiedener Staaten an, so unterliegt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen den Kriterien mit den geringsten Einschränkungen."

c) Abschnitt 3 von Anhang II wird wie folgt geändert

„Abschnitt 3

Außer in bezug auf die im vorigen Absatz erwähnten Verbraucherschutzbestimmungen verlangt keine Vertragspartei von einem im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates auf einfacher oder Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder die Vorlage einer von den betreffenden Luftfahrtbehörden erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften oder Regeln."

16. Ein neuer Anhang III, Grundsätze der Nichtdiskriminierung innerhalb und Wettbewerb zwischen computergesteuerten Buchungssystemen, wird wie folgt an das Abkommen angefügt

„ANHANG III

Prinzipien der Nichtdiskriminierung innerhalb und des Wettbewerbs zwischen computergesteuerten

Buchungssystemen

In der Erkenntnis, daß Artikel 11 (Fairer Wettbewerb) des Abkommens Österreich — USA, den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien „faire und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten" garantiert,

berücksichtigend, daß einer der wichtigsten Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit eines Fluglinienunternehmens seine Möglichkeit ist, die Öffentlichkeit in fairer und unparteiischer Weise über seine Dienste zu informieren, und daß daher die Qualität der Information über Flugdienste, die Reisevermittlern, die diese Information direkt an das Reisepublikum verteilen, zur Verfügung steht, und die Möglichkeit eines Luftlinienunternehmens, diesen Büros wettbewerbsfähige computergesteuerten Buchungssystemen (CRS's) zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Wettbewerbsmöglichkeiten eines Fluglinienunternehmens bilden, und

daß es ebenso notwendig ist, den Schutz der Interessen der Verbraucher von Luftverkehrsprodukten vor jedem Mißbrauch solcher Information und ihrer irreführenden Darstellung, und den Zugang von Luftlinienunternehmen und Reiseveranstaltern zu effektiv wettbewerbsfähigen computergesteuerten Buchungssystemen sicherzustellen

1. Kommen die Vertragsparteien überein, daß computergesteuerte Buchungssysteme eine integrierte Hauptanzeige haben sollen, für die

a) Informationen betreffend den internationalen Fluglinienverkehr, einschließlich der Errichtung von Verbindungen auf diesem Verkehr, auf Grundlage von objektiven Kriterien, die weder direkt noch indirekt von der Identität des Fluglinienunternehmens oder der Marktidentität beeinflußt werden, herausgegeben und angezeigt werden sollen. Diese Kriterien sind einheitlich auf alle teilnehmenden Fluglinienunternehmen anzuwenden.

b) CRS-Datenbanken so umfassend wie möglich sind;

c) Systemverkäufer Informationen, die von teilnehmenden Fluglinienunternehmen eingegeben werden, nicht löschen dürfen; solche Informationen genau und klar sein müssen; zum Beispiel Flüge mit code-sharing, Flüge mit Flugzeugwechsel und Flüge mit Zwischenlandungen klar als solche bezeichnet werden sollen;

d) alle computergesteuerten Buchungssysteme, die Reiseveranstaltern zur Verfügung stehen, die Information über Fluglinienverkehr direkt an die Fluggäste im Hoheitsgebiet von einer oder beiden Parteien verteilen, nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt sind, gemäß den Regem, die im Hoheitsgebiet gelten, in dem das computergesteuerte Buchungssystem eingesetzt wird, zu operieren;

e) es Reiseveranstaltern gestattet ist, jede durch das computergesteuerte Reservierungssystem zur Verfügung stehende Nebenanzeige zu verwenden, solange der Reiseveranstalter einen eigenen Antrag für diese Anzeige stellt.

2. Eine Vertragspartei muß verlangen, daß jeder Systemverkäufer, der in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, allen Luftfahrtunternehmen, die bereit sind, jede geltende nichtdiskriminierende Gebühr zu zahlen, die Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem gestattet. Eine Vertragspartei muß verlangen, daß alle Vertriebseinrichtungen, die ein Systemverkäufer anbietet, den teilnehmenden Fluglinienunternehmen auf nichtdiskriminierender Grundlage angeboten werden. Eine Partei muß verlangen, daß Systemverkäufer auf nichtdiskriminierender, objektiver, bezüglich des Beförderers neutraler und marktneutraler Basis den internationalen Fluglinienverkehr der teilnehmenden Luftlinienunternehmen auf allen Märkten, auf denen sie die entsprechenden Leistungen verkaufen wollen, anzeigen. Auf Verlangen muß ein Systemverkäufer Details der Updating- und Speicherverfahren seiner Datenbanken, seine Kriterien für die Herausgabe und die Reihung von Informationen, das Gewicht, das solchen Kriterien beigemessen wird, und die Kriterien, die für die Auswahl der Anschlußpunkte und die Aufnahme von Anschlußflügen verwendet werden, bekanntgeben.

3. Systemverkäufer, die im Hoheitsgebiet einer Partei tätig sind, können im Hoheitsgebiet der anderen Partei ihre computergesteuerten Buchungssysteme hereinbringen, unterhalten und Reiseveranstaltern oder Reisegesellschaften, deren Hauptgeschäft der Vertrieb von reisebezogenen Produkten ist, zur Verfügung stellen, wenn das CRS diesen Prinzipien entspricht.

4. Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet den CRS-Verkäufern der anderen Vertragspartei strengere Erfordernisse betreffend den Zugang zu und die Verwendung von Kommunikationseinrichtungen, die Auswahl und die Verwendung von technischer CRS-Hardware und -Software, und die technische Einrichtung von CRS-Hardware auferlegen oder ihre Auferlegung zulassen, als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.

5. Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet strengere Erfordernisse betreffend CRS-Anzeigen (einschließlich Darstellungskriterien), den Betrieb oder den Verkauf auferlegen als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.

6. Computergesteuerte Buchungssysteme, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden und diese Grundsätze und andere relevante nichtdiskriminierende, regulatorische, technische und Sicherheitsstandards erfüllen, sollen effektiven und ungehinderten Zugang im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Daraus folgt, daß ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates an einem solchen System so

umfassend teilnehmen kann wie in jedem System, das Reiseveranstaltern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angeboten wird. Eigentümer/Betreiber von computergesteuerten Buchungssystemen einer Vertragspartei sollen die gleiche Möglichkeit haben, computergesteuerte Buchungssystemen, die diesen Prinzipien entsprechen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu besitzen/zu betreiben wie die Eigentümer/Betreiber dieser Vertragspartei. Jede Vertragspartei soll sicherstellen, daß ihre Fluglinienunternehmen und ihre Systemverkäufer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet nicht wegen ihrer Verwendung oder ihres Besitzes eines computergesteuerten Buchungssystems, das auch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, diskriminieren."

(Übersetzung)

Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten GZ 288-GS/95

Wien, am 14. Juni 1995 Frau Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note mit heutigem Datum zu bestätigen, die wie folgt lautet: „Ich beehre mich,... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote und der Beilage hiezu ins Deutsche) ... in Kraft tritt."

Ich beehre mich weiters festzustellen, daß dieser Vorschlag von der Österreichischen Bundesregierung angenommen wurde und daß Ihre Note und meine Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum dieser Note folgt, in Kraft tritt.

Empfangen Sie, Frau Botschafter, die Versicherungen meiner vollkommenen Hochachtung.

Dr. W. Schallenberg

I.E.

Frau Swanee Hunt

Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika

Boltzmanngasse 16

1090 Wien

Das Abkommen tritt gemäß seinen Bestimmungen mit 1. August 1995 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →