497. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/ 1982, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 337/1991, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, wird wie folgt geändert
Nach § 20 wird folgender 5. Abschnitt angefügt: „5. ABSCHNITT
Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21. (1) Für Saatgut, welches ab 11. Juli 1994 in Verkehr gebracht wird, gelten die im I. Teil der_ „Methoden" der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerte und Vorschriften über die Plombierung.
(2) Saatgut, welches nicht den im I. Teil der „Methoden" der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerten und Vorschriften über die Plombierung entspricht, darf bis zum 31. Oktober 1995 in Verkehr gebracht werden, wenn es
1. bis zum 31. Dezember 1994 geerntet wurde und
2. bis zum 31. Oktober 1995 neu zur Plombierung oder zur Verlängerung der Plombierung vorgestellt wurde und
3. dem Saatgutgesetz 1937 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 337/1991, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, entspricht.
§ 22. Jedermann kann während der Amtsstunden in die „Methoden" der Bundesanstalt für Pflanzenbau bei dieser Anstalt oder bei der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen."