497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen
Erzeugnisses.
(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend
sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das
Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem
Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
Neuheit
§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit
dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit
vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich
gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar
ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen
auf die im Warenverzeichnis des Musters
enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine
Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher
als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters
erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum
Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers
oder
2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger
das Muster auf amtlichen oder
amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne
des Übereinkommens über internationale
Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur
Schau gestellt hat.
(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der
Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung
angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur
Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb
von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung
der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist
der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die
erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt
ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist
eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit
einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung
versehen ist.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen,
wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag
veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren
Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar
ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere
Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen
Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis
des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse
zu übertragen.
Wirkung des Musterschutzes
§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber,
andere davon auszuschließen, Erzeugnisse
betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen,
feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem
Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar
ähnlich sind und es im Hinblick auf die im
Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt,
das Muster auf sie zu übertragen.
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt
gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem
geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm
verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag
im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von
der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die
Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen
oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen
(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem
Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine
Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt
wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des
Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat
darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden
und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in
das Musterregister zu verfügen.
Schutzdauer
§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der
Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf
Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das
Muster angemeldet worden ist. Er kann durch
rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr
(§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden.
Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen
Schutzdauer an zu berechnen.
Anspruch auf Musterschutz
§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich
der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers
in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser
tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem
Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten
des Arbeitnehmers gehört oder ist das
Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im
Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch
auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart
worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber
oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Nennung als Schöpfer des Musters
§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat
Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung
gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden
Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt
zu werden.
(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch
vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist
ohne rechtliche Wirkung.
(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer
des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber
gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen
berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen
Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung
der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll
neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an
dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist
auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer
Genannten nachzuweisen.
(4) Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber
oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung,
so hat das Patentamt auf Antrag über den
Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden.
Auf Grund der dem Antrag stattgebenden
rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer
gemäß Abs. 1 zu nennen.
Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber
zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem
Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines
geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel
nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne
ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes
vorzugehen.
Übertragung
§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines
Musters und das Musterrecht können für alle oder
einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur
Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht
nicht.
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der
eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und
16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten
Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen
und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20
Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.
(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle
besteht, wird diese mit Verordnung errichtet.
Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang
in den Anmeldestellen und die von diesen zu
führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf
das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie
auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit
festgesetzt.
Formerfordernisse der Anmeldung
§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens
der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).
(2) Das Muster ist bei der Anmeldung durch
Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares
zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar
vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17)
und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch
eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das
Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben,
für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben
hat.
(3) Zur Erläuterung des Musters kann eine
Beschreibung überreicht werden.
(4) Die Erzeugnisse, für. die das Muster bestimmt
ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen
und Unterklassen des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl.
Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).
§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören,
können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt
werden. Die Sammelanmeldung darf nicht
mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit
des § 14 kann jedoch nur für alle in einer
Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster
gemeinsam Gebrauch gemacht werden.
§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des
Musters sowie die Beschreibung können offen oder
in einem versiegelten Umschlag überreicht werden
(Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen
1. auf Antrag des Musterinhabers;
2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist,
daß sich der Musterinhaber ihm gegenüber
auf das Muster berufen hat;
3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem
Prioritätstag des Musters.
§ 15. Die näheren Erfordernisse der Beschreibung
und des Warenverzeichnisses, die Zahl der
davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl,
Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden
Abbildungen und Exemplare des Musters sind
vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens,
der Drucklegung und der Veröffentlichung
des Musters mit Verordnung festzusetzen.
Gesetzmäßigkeitsprüfung
§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung
auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei
offen überreichten Mustern nach deren Einlangen,
bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies
nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem
Öffnen des Umschlages (§ 14). Eine Prüfung auf
Neuheit (§ 2), hinsichtlich Doppelschutzes (§ 3)
sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf
Musterschutz hat (§ 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren
nicht.
(2) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung
des Musters Bedenken bestehen, so ist der
Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen
Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger
Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit
der Registrierung festgestellt, so ist die
Musteranmeldung abzuweisen.
(3) Bestehen gegen die Registrierung des
Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung
(§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.
Veröffentlichung des Musters
§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger
(§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und
Umfang der Veröffentlichung des Musters sind
vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme
auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit
mit Verordnung festzusetzen.
Registrierung
§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom
Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls
die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. die Abbildung des Musters;
5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein
Exemplar des Musters oder eine Beschreibung
vorgelegt worden ist;
6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt
ist (Warenverzeichnis);
7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des
Musterinhabers und gegebenenfalls seines
Vertreters;
8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte
(§ 8).
(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1
erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung
(Musterzertifikat).
(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht
offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter
Registerauszug auszustellen.
Priorität
§ 19. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen
Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder
das Prioritätsrecht.
§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 399/1973, eingeräumten Prioritätsrechte
sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen.
Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, und das
Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,
anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das
Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.
(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von
zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung
beim Patentamt oder bei der Anmeldestelle abzugeben,
bei der die Anmeldung erfolgt ist. Innerhalb
dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt
werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr
im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 40
Abs. 1 Z 1) zu zahlen.
(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes
davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht
wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuwei-
sen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche
Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor
dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen
Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann
diese Belege vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig
vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der
Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht
bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität
nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
Eintragungen in das Musterregister
§ 21. In das Musterregister sind außer den im
§ 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des
Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung
sowie die Übertragung von Musterrechten,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an
Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte,
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen
und Streitanmerkungen sowie
Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.
§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten
sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung
(§ 10) werden mit der Eintragung in das
Musterregister erworben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die
Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen
soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter
Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde
keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß
beglaubigten Unterschrift des über sein Recht
Verfügenden versehen sein.
(3) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen,
sind auf Antrag im Musterregister einzutragen
(Streitanmerkung).
(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7
(Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen)
und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß
anzuwenden.
(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der
Anmeldung eines Musters sind der Abs. 2 sowie
§ 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
anzuwenden.
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Amts wegen
§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur
amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes
einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das
Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot
(§ 3) fällt.
(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig
zu erklären, wenn es nach Anhörung des
Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens
nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin
als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren
einzustellen.
(3) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1)
nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so
ist dieses entsprechend einzuschränken.
(4) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf
den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird
das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter
das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite
Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
anzuwenden.
Nichtigerklärung auf Antrag
§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines
Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht
neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3)
fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche
Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist
anzuwenden.
Aberkennung
§ 25. (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers
oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf
Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen
Erzeugnisse zu haben (§ 7), kann begehren,
daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt
und daß es dem Antragsteller übertragen wird.
Wird keine Übertragung begehrt, so endet der
Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung
aussprechenden Entscheidung.
(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur
auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird
das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen
Musterinhaber innerhalb dreier Jahre
vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister
an. § 49 Abs. 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist
sinngemäß anzuwenden.
IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Allgemeines
§ 26. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen
Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im
Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung
zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten
betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit
sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung
oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten
sind.
(2) Die §§ 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76
Abs. 1, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des
Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige
Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes
1970, wenn die versäumte Handlung bei
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen
war.
Sachbearbeiter
§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des
Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach
bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der
Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies
wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig
ist und die Ausbildung der ermächtigten
Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße
Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter
sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes
der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann
Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an
sich ziehen.
(2) § 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970
ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse der Sachbearbeiter können
wie die des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung
angefochten werden. Das zuständige Mitglied
kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es
der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur
teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel
der Beschwerdeabteilung vorzulegen.
Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung
können mit Beschwerde angefochten werden. Die
Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten;
sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung
des Beschlusses beim Patentamt einzubringen
und spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf
dieser Frist zu begründen.
(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben
aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden
sind von der Rechtsabteilung zurückzuweisen.
Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die
den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,
sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres
Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine
Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen
werden, nachdem der Beschwerdeführer
ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert
worden ist.
(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet
in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten,
die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden
sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen
Mitglied bestehen.
(4) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen
des Referenten und von Zwischenentscheidungen
kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst
beantragt werden.
(5) Im übrigen sind die §§ 71 Abs. 2 und 4, 72
und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem
Obersten Patent- und Markensenat
§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als
Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 24),
Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie
über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23)
entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein
rechtskundiges Mitglied.
(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die
im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit
Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen
in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis
114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125
des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung
ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie
vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder
von einer Partei beantragt wird.
§ 30. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
steht die Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist
binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung
beim Patentamt schriftlich einzubringen.
Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben
aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen
oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag
enthalten oder innerhalb der von der
Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert
werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung
zurückzuweisen.
(3) Der Oberste Patent- und Märkensenat verhandelt
und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten
oder, im Fall seiner Verhinderung, des
Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden
Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie
einem rechtskundigen und einem fachtechnischen
Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden
derart zusammenzusetzen, daß ihnen mindestens
ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied
ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls
das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten
bestellen.
(4) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung können
nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten
werden, doch kann ihre Abänderung bei
der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung
an den Obersten Patent- und Markensenat
können sie nur angefochten werden, wenn sie die
Endentscheidung beeinflußt haben.
(5) Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 2, 138
Abs. 4, 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 140 bis 145 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Akteneinsicht
§ 31. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind
zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte Muster (§ 17)
betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte
Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders
Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung
bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der
Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das
Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag
vom Patentamt zu beglaubigen.
(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber,
wann, von wem und gegebenenfalls durch
welchen Vertreter ein Muster angemeldet wurde,
ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters
handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung
trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches
Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung
trägt, für welche Erzeugnisse das Muster
bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls
wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung
noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das
Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu
erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang betreffende
Aktenteile ausgenommen.
Vertreter
§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes
vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
vor dem Patentamt oder vor dem Obersten
Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet,
muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht
darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß
beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind
mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder
einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt
oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen
Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung
eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch
eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß
beglaubigt sein muß.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein
oder im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von
ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter
der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm
gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße
Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung
hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz
vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
vor der Rechtsabteilung des Patentamtes nur geltend
machen, wenn er einen im Inland wohnhaften
Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung und
vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat
kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er
durch einen inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt
oder Notar vertreten ist.
(5) Die einem inländischen Rechtsanwalt,
Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem
Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn
kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz
vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
vor dem Patentamt und vor dem Obersten
Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere
Muster anzumelden, Anmeldungen
zurückzuziehen, von der Nichtigkeitsabteilung zu
behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen
und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu
schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche
Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden
Verfahrens- und Vertreterkosten anzunehmen
sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf
ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung
in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.
Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers
noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf
ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum
Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich
bevollmächtigt sein.
Österreichischer Musteranzeiger
§ 33. Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden
amtlichen Musteranzeiger herauszugeben,
in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß
§ 17, Veröffentlichungen über das Ende des
Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen
des Firmenwortlautes und der Person des
Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen
sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer
Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des
Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.
V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND
FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Musterrechtsverletzungen
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden
ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt,
Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und
Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung
zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung.
Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970
gelten sinngemäß.
§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangene Musterrechtsverletzung nicht
verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine
juristische Person, so ist die Bestimmung auf die
Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich
einer solchen Unterlassung schuldig gemacht
haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen
haftet das Unternehmen zur ungeteilten
Hand mit dem Verurteilten.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des
Verletzten statt.
(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149
und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
§ 36. Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt
von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder
Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden
ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene
Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten
zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im
Musterregister (§ 21) hinzuweisen.
§ 37. Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet,
die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie
Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann
darüber Auskunft zu geben, auf welches
Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.
§ 38. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen
nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich
das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem
Bundesgesetz steht dem Landesgericht für
Strafsachen Wien zu.
Feststellungsanträge
§ 39. (1) Wer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt,
in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht
oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen
den Inhaber eines geschützten Musters oder einer
ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz
noch teilweise unter das Musterrecht fällt.
(2) Der Inhaber eines geschützten Musters oder
einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden,
der ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in
Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche
Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder
teilweise unter das Musterrecht fällt.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen,
wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein
zwischen denselben Parteien früher anhängig
gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe
Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch
anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes
Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine
Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu
überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung
anzuheften.
(5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller
zu trägen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und
den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift
gesetzten Frist anerkannt hat.
VI. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 40. (1) Bei der Anmeldung sind folgende
Gebühren zu zahlen
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist
zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur
Veröffentlichung (§ 17) führt.
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster
für die erste Verlängerung der Schutzdauer
900 S und für die zweite Verlängerung
1200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für
die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 S und
für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie
kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer
und spätestens sechs Monate nach deren
Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem
Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH
zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Erneuerungsgebühren können von jeder
an dem Muster interessierten Person eingezahlt
werden.
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes
angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das
Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der
Berufung ist.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind
zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die
Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren
ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist
die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung
zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt
wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung
gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten
Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn
der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen
wird.
Besondere Gebühren
§ 43. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge
sowie besondere Gebühren für amtliche
Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen
und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge
festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des
einzelnen Gebührensatzes, der 1100 S nicht übersteigen
darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche
Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl
der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10
des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1
Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen erst
nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren
angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf
amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren
Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf
Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind
zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden
Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig
gezahlt werden.
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz
sind an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren
sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung
festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist,
wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der
Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die
den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung
stehenden Zahlungsformen und andererseits
auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit
durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3) Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft angemeldet worden, so hat das
Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr
an die betreffende Kammer zu überweisen. Die
Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten
bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten
Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,
2. die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 11. November
1959 über bestimmte Erfordernisse bei der
Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,
3. die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 11. November
1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen
und über den Nachweis des
Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl.
Nr. 387.
(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften
sind jedoch auf Muster, die vor dem
1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie
hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung
mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes
1970 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich
§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2
und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die
Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 43 Abs. 1 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.