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497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Musterschutzes

§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen

Erzeugnisses.

(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend

sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das

Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem

Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.

Neuheit

§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit

dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit

vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich

gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar

ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen

auf die im Warenverzeichnis des Musters

enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine

Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher

als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters

erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum

Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers

oder

2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger

das Muster auf amtlichen oder

amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne

des Übereinkommens über internationale

Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur

Schau gestellt hat.

(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der

Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung

angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur

Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb

von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung

der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist

der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die

erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt

ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist

eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit

einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung

versehen ist.

Verbot des Doppelschutzes

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen,

wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag

veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren

Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar

ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere

Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen

Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis

des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse

zu übertragen.

Wirkung des Musterschutzes

§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber,

andere davon auszuschließen, Erzeugnisse

betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen,

feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem

Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar

ähnlich sind und es im Hinblick auf die im

Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt,

das Muster auf sie zu übertragen.

Vorbenützerrecht

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt

gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem

geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm

verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag

im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen

Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von

der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die

Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen

oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen

(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem

Unternehmen vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine

Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt

wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des

Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat

darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden

und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in

das Musterregister zu verfügen.

Schutzdauer

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der

Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf

Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das

Muster angemeldet worden ist. Er kann durch

rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr

(§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden.

Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen

Schutzdauer an zu berechnen.

Anspruch auf Musterschutz

§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich

der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers

in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser

tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem

Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten

des Arbeitnehmers gehört oder ist das

Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im

Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch

auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart

worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber

oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Nennung als Schöpfer des Musters

§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat

Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung

gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden

Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt

zu werden.

(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch

vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist

ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer

des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber

gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen

berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen

Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung

der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll

neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an

dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist

auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer

Genannten nachzuweisen.

(4) Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber

oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung,

so hat das Patentamt auf Antrag über den

Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden.

Auf Grund der dem Antrag stattgebenden

rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer

gemäß Abs. 1 zu nennen.

Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander

§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber

zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem

Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines

geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel

nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne

ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes

vorzugehen.

Übertragung

§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines

Musters und das Musterrecht können für alle oder

einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur

Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht

nicht.

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der

eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und

16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten

Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen

und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20

Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle

besteht, wird diese mit Verordnung errichtet.

Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang

in den Anmeldestellen und die von diesen zu

führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf

das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie

auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit

festgesetzt.

Formerfordernisse der Anmeldung

§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens

der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).

(2) Das Muster ist bei der Anmeldung durch

Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares

zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar

vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17)

und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch

eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das

Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben,

für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben

hat.

(3) Zur Erläuterung des Musters kann eine

Beschreibung überreicht werden.

(4) Die Erzeugnisse, für. die das Muster bestimmt

ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen

und Unterklassen des Abkommens von Locarno

zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation

für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl.

Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören,

können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt

werden. Die Sammelanmeldung darf nicht

mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit

des § 14 kann jedoch nur für alle in einer

Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster

gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des

Musters sowie die Beschreibung können offen oder

in einem versiegelten Umschlag überreicht werden

(Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen

1. auf Antrag des Musterinhabers;

2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist,

daß sich der Musterinhaber ihm gegenüber

auf das Muster berufen hat;

3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem

Prioritätstag des Musters.

§ 15. Die näheren Erfordernisse der Beschreibung

und des Warenverzeichnisses, die Zahl der

davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl,

Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden

Abbildungen und Exemplare des Musters sind

vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens,

der Drucklegung und der Veröffentlichung

des Musters mit Verordnung festzusetzen.

Gesetzmäßigkeitsprüfung

§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung

auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei

offen überreichten Mustern nach deren Einlangen,

bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies

nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem

Öffnen des Umschlages (§ 14). Eine Prüfung auf

Neuheit (§ 2), hinsichtlich Doppelschutzes (§ 3)

sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf

Musterschutz hat (§ 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren

nicht.

(2) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung

des Musters Bedenken bestehen, so ist der

Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen

Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger

Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit

der Registrierung festgestellt, so ist die

Musteranmeldung abzuweisen.

(3) Bestehen gegen die Registrierung des

Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung

(§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.

Veröffentlichung des Musters

§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger

(§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und

Umfang der Veröffentlichung des Musters sind

vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme

auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit

mit Verordnung festzusetzen.

Registrierung

§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom

Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls

die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4. die Abbildung des Musters;

5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein

Exemplar des Musters oder eine Beschreibung

vorgelegt worden ist;

6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt

ist (Warenverzeichnis);

7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des

Musterinhabers und gegebenenfalls seines

Vertreters;

8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte

(§ 8).

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1

erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung

(Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht

offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter

Registerauszug auszustellen.

Priorität

§ 19. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder

das Prioritätsrecht.

§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums,

BGBl. Nr. 399/1973, eingeräumten Prioritätsrechte

sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen.

Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren

Priorität in Anspruch genommen wird, und das

Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,

anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das

Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von

zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung

beim Patentamt oder bei der Anmeldestelle abzugeben,

bei der die Anmeldung erfolgt ist. Innerhalb

dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt

werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr

im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 40

Abs. 1 Z 1) zu zahlen.

(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes

davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht

wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuwei-

sen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche

Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor

dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen

Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann

diese Belege vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig

vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der

Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen

wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht

bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität

nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Eintragungen in das Musterregister

§ 21. In das Musterregister sind außer den im

§ 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des

Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung

sowie die Übertragung von Musterrechten,

Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an

Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte,

Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen

und Streitanmerkungen sowie

Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten

sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung

(§ 10) werden mit der Eintragung in das

Musterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die

Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen

soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter

Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde

keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß

beglaubigten Unterschrift des über sein Recht

Verfügenden versehen sein.

(3) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen,

sind auf Antrag im Musterregister einzutragen

(Streitanmerkung).

(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7

(Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen)

und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des

Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß

anzuwenden.

(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der

Anmeldung eines Musters sind der Abs. 2 sowie

§ 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß

anzuwenden.

III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

Nichtigerklärung von Amts wegen

§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur

amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes

einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das

Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot

(§ 3) fällt.

(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig

zu erklären, wenn es nach Anhörung des

Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens

nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin

als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren

einzustellen.

(3) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1)

nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so

ist dieses entsprechend einzuschränken.

(4) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf

den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird

das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter

das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite

Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß

anzuwenden.

Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines

Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht

neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3)

fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche

Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist

anzuwenden.

Aberkennung

§ 25. (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers

oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf

Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen

Erzeugnisse zu haben (§ 7), kann begehren,

daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt

und daß es dem Antragsteller übertragen wird.

Wird keine Übertragung begehrt, so endet der

Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung

aussprechenden Entscheidung.

(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur

auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird

das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.

(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen

Musterinhaber innerhalb dreier Jahre

vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister

an. § 49 Abs. 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist

sinngemäß anzuwenden.

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

Allgemeines

§ 26. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen

Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im

Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung

zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten

betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit

sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung

oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten

sind.

(2) Die §§ 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76

Abs. 1, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des

Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige

Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes

1970, wenn die versäumte Handlung bei

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen

war.

Sachbearbeiter

§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten

können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des

Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach

bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der

Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies

wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig

ist und die Ausbildung der ermächtigten

Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße

Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter

sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes

der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann

Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an

sich ziehen.

(2) § 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970

ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse der Sachbearbeiter können

wie die des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung

angefochten werden. Das zuständige Mitglied

kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es

der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur

teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel

der Beschwerdeabteilung vorzulegen.

Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung

können mit Beschwerde angefochten werden. Die

Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten;

sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung

des Beschlusses beim Patentamt einzubringen

und spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf

dieser Frist zu begründen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben

aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden

sind von der Rechtsabteilung zurückzuweisen.

Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die

den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,

sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres

Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine

Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen

werden, nachdem der Beschwerdeführer

ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert

worden ist.

(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet

in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten,

die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden

sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen

Mitglied bestehen.

(4) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen

des Referenten und von Zwischenentscheidungen

kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst

beantragt werden.

(5) Im übrigen sind die §§ 71 Abs. 2 und 4, 72

und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem

Obersten Patent- und Markensenat

§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als

Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 24),

Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie

über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23)

entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein

rechtskundiges Mitglied.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die

im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit

Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen

in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis

114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125

des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung

ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie

vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder

von einer Partei beantragt wird.

§ 30. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung

steht die Berufung an den Obersten

Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist

binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung

beim Patentamt schriftlich einzubringen.

Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben

aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen

oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag

enthalten oder innerhalb der von der

Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert

werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung

zurückzuweisen.

(3) Der Oberste Patent- und Märkensenat verhandelt

und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten

oder, im Fall seiner Verhinderung, des

Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden

Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie

einem rechtskundigen und einem fachtechnischen

Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden

derart zusammenzusetzen, daß ihnen mindestens

ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied

ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls

das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten

bestellen.

(4) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen

der Nichtigkeitsabteilung können

nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten

werden, doch kann ihre Abänderung bei

der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung

an den Obersten Patent- und Markensenat

können sie nur angefochten werden, wenn sie die

Endentscheidung beeinflußt haben.

(5) Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 2, 138

Abs. 4, 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 140 bis 145 des

Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Akteneinsicht

§ 31. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind

zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden

Akten berechtigt.

(2) In Akten, die veröffentlichte Muster (§ 17)

betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte

Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders

Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung

bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der

Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das

Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag

vom Patentamt zu beglaubigen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber,

wann, von wem und gegebenenfalls durch

welchen Vertreter ein Muster angemeldet wurde,

ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters

handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung

trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches

Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung

trägt, für welche Erzeugnisse das Muster

bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls

wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung

noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das

Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu

erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle

und nur den inneren Geschäftsgang betreffende

Aktenteile ausgenommen.

Vertreter

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes

vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

vor dem Patentamt oder vor dem Obersten

Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet,

muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine

Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht

darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß

beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind

mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder

einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt

oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm

erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen

Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung

eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch

eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß

beglaubigt sein muß.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein

oder im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm

erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von

ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter

der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm

gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße

Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm

erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung

hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz

vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und

vor der Rechtsabteilung des Patentamtes nur geltend

machen, wenn er einen im Inland wohnhaften

Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung und

vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat

kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er

durch einen inländischen Rechtsanwalt, Patentanwalt

oder Notar vertreten ist.

(5) Die einem inländischen Rechtsanwalt,

Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem

Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn

kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz

vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

vor dem Patentamt und vor dem Obersten

Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere

Muster anzumelden, Anmeldungen

zurückzuziehen, von der Nichtigkeitsabteilung zu

behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen

und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu

schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche

Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden

Verfahrens- und Vertreterkosten anzunehmen

sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf

ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung

in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.

Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers

noch durch eine Veränderung in seiner

Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(7) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf

ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum

Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich

bevollmächtigt sein.

Österreichischer Musteranzeiger

§ 33. Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden

amtlichen Musteranzeiger herauszugeben,

in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß

§ 17, Veröffentlichungen über das Ende des

Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen

des Firmenwortlautes und der Person des

Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen

sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer

Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des

Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND

FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Musterrechtsverletzungen

§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden

ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,

Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt,

Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und

Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung

zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung.

Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970

gelten sinngemäß.

§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom

Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines

Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten

begangene Musterrechtsverletzung nicht

verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine

juristische Person, so ist die Bestimmung auf die

Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich

einer solchen Unterlassung schuldig gemacht

haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen

haftet das Unternehmen zur ungeteilten

Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des

Verletzten statt.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149

und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

§ 36. Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt

von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder

Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden

ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene

Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten

zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im

Musterregister (§ 21) hinzuweisen.

§ 37. Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet,

die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie

Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann

darüber Auskunft zu geben, auf welches

Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.

§ 38. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen

nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich

das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem

Bundesgesetz steht dem Landesgericht für

Strafsachen Wien zu.

Feststellungsanträge

§ 39. (1) Wer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt,

in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht

oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen

den Inhaber eines geschützten Musters oder einer

ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung

beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz

noch teilweise unter das Musterrecht fällt.

(2) Der Inhaber eines geschützten Musters oder

einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden,

der ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in

Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche

Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung

beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder

teilweise unter das Musterrecht fällt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen,

wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein

zwischen denselben Parteien früher anhängig

gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe

Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch

anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes

Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine

Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu

überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung

anzuheften.

(5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller

zu trägen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten

zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und

den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift

gesetzten Frist anerkannt hat.

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 40. (1) Bei der Anmeldung sind folgende

Gebühren zu zahlen

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist

zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur

Veröffentlichung (§ 17) führt.

Erneuerungsgebühr

§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster

für die erste Verlängerung der Schutzdauer

900 S und für die zweite Verlängerung

1200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für

die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 S und

für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie

kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer

und spätestens sechs Monate nach deren

Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem

Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH

zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jeder

an dem Muster interessierten Person eingezahlt

werden.

Verfahrensgebühren

§ 42. (1) Die Gebühren betragen für

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes

angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das

Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der

Berufung ist.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind

zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die

Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren

ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist

die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung

zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt

wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung

gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten

Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn

der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen

wird.

Besondere Gebühren

§ 43. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge

sowie besondere Gebühren für amtliche

Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen

und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge

festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des

einzelnen Gebührensatzes, der 1100 S nicht übersteigen

darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche

Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl

der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10

des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1

Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen erst

nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren

angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf

amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren

Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf

Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind

zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden

Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig

gezahlt werden.

Gebührenzahlung

§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz

sind an das Patentamt zu zahlen.

(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren

sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung

festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist,

wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der

Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die

den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung

stehenden Zahlungsformen und andererseits

auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit

durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(3) Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft angemeldet worden, so hat das

Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr

an die betreffende Kammer zu überweisen. Die

Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten

bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten

Zeitpunkt in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261,

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 11. November

1959 über bestimmte Erfordernisse bei der

Hinterlegung von Mustern, BGBl. Nr. 255,

3. die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 11. November

1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen

und über den Nachweis des

Prioritätsrechtes (Musterverordnung), BGBl.

Nr. 387.

(4) Die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften

sind jedoch auf Muster, die vor dem

1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie

hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung

mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes

1970 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich

§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2

und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die

Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und

der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich § 43 Abs. 1 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

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