497. Verordnung: Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom
27. November 1984 über die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz
— GGG), BGBl. Nr. 501, und § 17 Z 1 des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.
Nr. 188, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 17. Dezember 1984, BGBl. Nr. 534, über die
Gerichtskostenmarken (Gerichtskostenmarkenverordnung
— GKMV 1985) wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1.(1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden
in Werten von 1000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S,
40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S und 1 S ausgegeben."
2. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken
und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht
überreichten Eingabe befestigt sind, können auf
Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht
werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn
sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits
früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit
festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist
an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen
Wohnsitz hat, zu richten. Über den Umtausch
entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit
Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch
Überstempelung unbrauchbar zu machen."