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497_1989 AT

497. Verordnung: Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung 1985

Auf Grund des § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom

27. November 1984 über die Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz

— GGG), BGBl. Nr. 501, und § 17 Z 1 des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.

Nr. 188, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 17. Dezember 1984, BGBl. Nr. 534, über die

Gerichtskostenmarken (Gerichtskostenmarkenverordnung

— GKMV 1985) wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1.(1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden

in Werten von 1000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S,

40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S und 1 S ausgegeben."

2. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken

und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht

überreichten Eingabe befestigt sind, können auf

Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht

werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn

sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits

früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit

festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist

an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht,

in dessen Sprengel der Antragsteller seinen

Wohnsitz hat, zu richten. Über den Umtausch

entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit

Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch

Überstempelung unbrauchbar zu machen."

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