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497_1986 AT

497. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Behindertenarbeit für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Behindertenarbeit für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6 und 63 a, wird verordnet

Für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan

(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 224/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden jene Unterrichtsgegenstände,

die nicht in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen eingestuft. Bei Gegenständen, die durch

das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz erfaßt

sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe

in Klammern gesetzt.

Artikel III

Bekanntmachung

Die in der Anlage unter Abschnitt IV wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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