497. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Behindertenarbeit für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6 und 63 a, wird verordnet
Für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan
(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 224/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden jene Unterrichtsgegenstände,
die nicht in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes
enthalten sind, im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen eingestuft. Bei Gegenständen, die durch
das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz erfaßt
sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe
in Klammern gesetzt.
Artikel III
Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt IV wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.