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497_1984 AT

497. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben,

in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle

und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien

der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen

Entwicklung und des technischen Fortschritts

beider Staaten zu nutzen,

in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger Vereinbarungen

für eine stabile Zusammenarbeit,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit einsetzen, um

dadurch insbesondere auch den gegenseitigen

Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln.

Sie werden entsprechende Initiativen

ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen

unterstützen und die Durchführung dieser

Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse

gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses

Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen

fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden entsprechend den

wirtschaftlichen Möglichkeiten eine gegenseitig

vorteilhafte Zusammenarbeit auf möglichst vielen

Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten Formen

und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere

auf den in der Anlage zu diesem Abkommen

angeführten Gebieten und in den dort genannten

Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage

ist ein integrierender Teil dieses Abkommens und

schließt andere Gebiete sowie andere Formen und

Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.

Artikel 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfall erfolgen soll, werden durch die

jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen einerseits und

durch die zuständigen Unternehmen, Organisationen

und Institutionen der Deutschen Demokratischen

Republik andererseits entsprechend den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge

festgelegt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen

ihrer Möglichkeiten über den Abschluß von

Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form

informieren.

Artikel 5

(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel

3 finden die Bedingungen des zwischen beiden

Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens

Anwendung.

(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden

Zahlungen werden gemäß den zur Zeit der Zahlung

zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen

über den Zahlungsverkehr geleistet.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird

die aus Vertretern der Vertragsparteien gebildete

Gemischte Kommission auf Antrag einer Vertragspartei

abwechselnd in der Republik Österreich und

in der Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission

gehört die Prüfung von Vorhaben, die von

einer Vertragspartei unterbreitet werden, von Vorschlägen,

die geeignet sind, zur Entwicklung der

wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit beizutragen.

(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden

Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge

sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung

dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung

bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen

bilden.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist zehn

Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend um

jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine der Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt wird.

Artikel 8

(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens verliert das Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik

über die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1974 samt

Anlage Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1975 seine Gültigkeit.

(2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden

Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der

gemäß Art. 3 dieses Abkommens abgeschlossenen

Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß

Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt.

Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide

in deutscher Sprache, am 5. November 1984.

Für die Österreichische

Bundesregierung

E. Schmidt m. p.

Für die Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik

G. Beil m. p.

Anlage

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Deutschen Demokratischen Republik über die

wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit

Bereiche von gegenseitigem Interesse auf den

Gebieten der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit sind insbesondere

— Metallurgie

— Kohleerschließung und -veredlung

— rationelle Energieanwendung

— Maschinen- und Anlagenbau

— Chemie

— Elektrotechnik/Elektronik

— Agrartechnik

— Forstwirtschaft

— Bauwirtschaft

— Konsumgüterwirtschaft

— Umweltschutz

Formen und Methoden der Zusammenarbeit

sind insbesondere

— Zusammenarbeit bei der Herstellung und

beim Vertrieb von Erzeugnissen

— gemeinsame Erarbeitung und Durchführung

von Projekten, in einem der beiden Länder

und auf dritten Märkten, wenn ein beiderseitiges

Interesse vorliegt

— Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere

produktionstechnische Erfahrungen)

— Austausch wissenschaftlich-technischer

Erfahrungen

— anwendungsorientierte technische Forschung,

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Normen- und Vorschriftenwesens, der

Metrologie und der Qualitätskontrolle sowie

gegenseitige Anerkennung von technischen

Zeugnissen und Prüfungen

— Durchführung wissenschaftlich-technischer

Veranstaltungen, wie Symposien, Konferenzen,

Technische Tage.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem

Artikel 7 am 4. Jänner 1985 in Kraft.

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