497. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben,
in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien
der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Entwicklung und des technischen Fortschritts
beider Staaten zu nutzen,
in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger Vereinbarungen
für eine stabile Zusammenarbeit,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit einsetzen, um
dadurch insbesondere auch den gegenseitigen
Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln.
Sie werden entsprechende Initiativen
ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen
unterstützen und die Durchführung dieser
Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse
gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses
Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen
fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden entsprechend den
wirtschaftlichen Möglichkeiten eine gegenseitig
vorteilhafte Zusammenarbeit auf möglichst vielen
Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten Formen
und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere
auf den in der Anlage zu diesem Abkommen
angeführten Gebieten und in den dort genannten
Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage
ist ein integrierender Teil dieses Abkommens und
schließt andere Gebiete sowie andere Formen und
Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfall erfolgen soll, werden durch die
jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen einerseits und
durch die zuständigen Unternehmen, Organisationen
und Institutionen der Deutschen Demokratischen
Republik andererseits entsprechend den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge
festgelegt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen
ihrer Möglichkeiten über den Abschluß von
Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form
informieren.
Artikel 5
(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel
3 finden die Bedingungen des zwischen beiden
Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens
Anwendung.
(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden
Zahlungen werden gemäß den zur Zeit der Zahlung
zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen
über den Zahlungsverkehr geleistet.
Artikel 6
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird
die aus Vertretern der Vertragsparteien gebildete
Gemischte Kommission auf Antrag einer Vertragspartei
abwechselnd in der Republik Österreich und
in der Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission
gehört die Prüfung von Vorhaben, die von
einer Vertragspartei unterbreitet werden, von Vorschlägen,
die geeignet sind, zur Entwicklung der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit beizutragen.
(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden
Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge
sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung
dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung
bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen
bilden.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist zehn
Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend um
jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine der Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt wird.
Artikel 8
(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens verliert das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
über die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1974 samt
Anlage Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1975 seine Gültigkeit.
(2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden
Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der
gemäß Art. 3 dieses Abkommens abgeschlossenen
Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß
Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt.
Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide
in deutscher Sprache, am 5. November 1984.
Für die Österreichische
Bundesregierung
E. Schmidt m. p.
Für die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
G. Beil m. p.
Anlage
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik über die
wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit
Bereiche von gegenseitigem Interesse auf den
Gebieten der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit sind insbesondere
— Metallurgie
— Kohleerschließung und -veredlung
— rationelle Energieanwendung
— Maschinen- und Anlagenbau
— Chemie
— Elektrotechnik/Elektronik
— Agrartechnik
— Forstwirtschaft
— Bauwirtschaft
— Konsumgüterwirtschaft
— Umweltschutz
Formen und Methoden der Zusammenarbeit
sind insbesondere
— Zusammenarbeit bei der Herstellung und
beim Vertrieb von Erzeugnissen
— gemeinsame Erarbeitung und Durchführung
von Projekten, in einem der beiden Länder
und auf dritten Märkten, wenn ein beiderseitiges
Interesse vorliegt
— Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere
produktionstechnische Erfahrungen)
— Austausch wissenschaftlich-technischer
Erfahrungen
— anwendungsorientierte technische Forschung,
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Normen- und Vorschriftenwesens, der
Metrologie und der Qualitätskontrolle sowie
gegenseitige Anerkennung von technischen
Zeugnissen und Prüfungen
— Durchführung wissenschaftlich-technischer
Veranstaltungen, wie Symposien, Konferenzen,
Technische Tage.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem
Artikel 7 am 4. Jänner 1985 in Kraft.