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497_1983 AT

497. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591,

mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird,

mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem

das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße

von Langen bis Danöfen wird der Arlberg Straßentunnel

Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung

und Erhaltung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne

den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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