497. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591,
mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird,
mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem
das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße
von Langen bis Danöfen wird der Arlberg Straßentunnel
Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung
und Erhaltung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne
den Erfordernissen jeweils angepaßt.