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497_1981 AT

497. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22

Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Bau-km 5,81 „Am Kaisermühlendamm" zwischen

Ostbahn- und Praterbrücke, führt sodann über den

Knoten Kaisermühlen, dem linken Hochwasserschutzdamm

der Donau folgend zur Reichsbrücke,

von dort über den bereits in seinem Verlauf

bestimmten Knoten Donaupark mit Anbindung der

Brigittenauer Brücke im Zuge der A 20 (Verordnung

BGBl. Nr. 394/1979) zur Floridsdorfer

Brücke und bindet bei Bau-km 12,60 an den mit

Verordnung vom 28. Juli 1977, BGBl. Nr. 420, im

Verlauf bestimmten Abschnitt der A 22 Donauufer

Autobahn an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Zusatzspur (von der Praterbrücke

zur A 22 in Richtung Reichsbrücke) im

Knoten Kaisermühlen sowie der Anschlußstellen

Kaisermühlen, Reichsbrücke und Floridsdorfer

Brücke mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik

und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 5528 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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