497. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22
Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Bau-km 5,81 „Am Kaisermühlendamm" zwischen
Ostbahn- und Praterbrücke, führt sodann über den
Knoten Kaisermühlen, dem linken Hochwasserschutzdamm
der Donau folgend zur Reichsbrücke,
von dort über den bereits in seinem Verlauf
bestimmten Knoten Donaupark mit Anbindung der
Brigittenauer Brücke im Zuge der A 20 (Verordnung
BGBl. Nr. 394/1979) zur Floridsdorfer
Brücke und bindet bei Bau-km 12,60 an den mit
Verordnung vom 28. Juli 1977, BGBl. Nr. 420, im
Verlauf bestimmten Abschnitt der A 22 Donauufer
Autobahn an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Zusatzspur (von der Praterbrücke
zur A 22 in Richtung Reichsbrücke) im
Knoten Kaisermühlen sowie der Anschlußstellen
Kaisermühlen, Reichsbrücke und Floridsdorfer
Brücke mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik
und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 5528 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.