497. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 58 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes — GSVG,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik
Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung
nach dem GSVG mit Ausnahme
des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer und des Anspruches
auf Abfertigung der Witwenpension ruhen
nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im
Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika
aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt
des Anspruchsberechtigten in einem anderen
Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung
zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen
nach dem GSVG bleibt bei der Gewährung von
Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
gelten.
§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom
5. Juli 1961, BGBl. Nr. 175, zur Wahrung der
Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen
aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
gegenüber den Vereinigten Staaten
von Amerika sind gemäß § 253 GSVG außer
Kraft gesetzt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.