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497_1975 AT

497. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 wird wie

folgt geändert

1. In den Anlagen 1 (Buchhändler), 4 (Drogist),

5 (Einzelhandelskaufmann), 6 (Großhandelskaufmann),

11 (Musikalienhändler) und 15 (Waffen-

und Munitionshändler) hat die Tabelle in den

Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

jeweils zu lauten

„1 fachlich einschlägig ausgebildete

Person 1 Lehrling

2— 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

4— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

6— 7 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

8— 9 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

10—15 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

16—22 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 7 Lehrlinge

23—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 8 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

höchstens 26% derselben (Dezimalstellen

sind aufzurunden)"

2. In der Anlage 3 (Bürokaufmann) hat die

Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1— 4 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 Lehrling

5— 8 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

9—17 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

18—27 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

28—38 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

39—50 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

höchstens 12°/o derselben (Dezimalstellen

sind aufzurunden)"

3. In der Anlage 7 (Industriekaufmann) hat

die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 Lehrling

6—10 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

11—20 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

21—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

31—40 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

41—50 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

höchstens 12% derselben (Dezimalstellen

sind aufzurunden)"

4. In den Anlagen 12 (Reisebüroassistent) und

13 (Spediteur) ist in den Bestimmungen über

die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes der Klammerausdruck

„(Dezimalstellen sind zu vernachlässigen)" am

Ende der Tabelle jeweils durch den Klammerausdruck

„(Dezimalstellen sind aufzurunden)"

zu ersetzen.

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 wird wie

folgt geändert

1. In der Anlage 4 (Chemielaborant) hat die

Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 Lehrling

6—10 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

11—15 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

16—20 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

21—25 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

26—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

31—35 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 7 Lehrlinge

36—40 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 8 Lehrlinge

41—45 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 9 Lehrlinge

46—50 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 10 Lehrlinge

ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je begonnene weitere 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling"

2. In der Anlage 5 (Chemiewerker) hat die

Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 Lehrling

6—10 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

11—20 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

21—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

31—40 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

41—50 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je begonnene weitere 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling"

3. In den Anlagen 10 (Kellner) und 11 (Koch)

hat die Tabelle in den Bestimmungen über die

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes jeweils zu lauten

„1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

7 Lehrlinge

7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

8 Lehrlinge

8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

9 Lehrlinge

9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

10 Lehrlinge

10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

10 Lehrlinge

von der 11. bis zur 20.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 1 fachlich einschlägig ausgebildete

Person

1 weiterer Lehrling

ab der 21. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je 2 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen

1 weiterer Lehrling"

4. In den Anlagen 10 (Kellner) und 11 (Koch)

ist anstelle des ersten Satzes der Bestimmungen

über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes jeweils zu

setzen

„Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht

ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich

mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,

auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder."

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 9 (Technischer Zeichner) hat

die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 Lehrling

6—10 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

11—20 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

21—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

31—40 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

41—50 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

höchstens 12% derselben (Dezimalstellen

sind aufzurunden)"

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Fotokaufmann) hat die

Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„1 fachlich einschlägig ausgebildete

Person 1 Lehrling

2— 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

4— 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

6— 7 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 4 Lehrlinge

8— 9 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 5 Lehrlinge

10—15 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 6 Lehrlinge

16—22 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 7 Lehrlinge

23—30 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 8 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

höchstens 26% derselben (Dezimalstellen

sind aufzurunden)"

2. In der Anlage 10 (Textilmechaniker) haben

die Bestimmungen über die Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

zu lauten

„Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den

letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu

zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung

der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten

Personen sind Personen nicht anzurechnen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise

im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen

Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,

die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr

als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen;

wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb

beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen

Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere

Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen

ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme

auf die für die einzelnen Lehrberufe

geltenden Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr

als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse

zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen,

so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl

jeweils in den Lehrberufen zugrunde

gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll."

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975

in Kraft.

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