497. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 wird wie
folgt geändert
1. In den Anlagen 1 (Buchhändler), 4 (Drogist),
5 (Einzelhandelskaufmann), 6 (Großhandelskaufmann),
11 (Musikalienhändler) und 15 (Waffen-
und Munitionshändler) hat die Tabelle in den
Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
jeweils zu lauten
„1 fachlich einschlägig ausgebildete
Person 1 Lehrling
2— 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
4— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
6— 7 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
8— 9 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
10—15 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
16—22 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 7 Lehrlinge
23—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 8 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 26% derselben (Dezimalstellen
sind aufzurunden)"
2. In der Anlage 3 (Bürokaufmann) hat die
Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1— 4 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 Lehrling
5— 8 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
9—17 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
18—27 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
28—38 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
39—50 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 12°/o derselben (Dezimalstellen
sind aufzurunden)"
3. In der Anlage 7 (Industriekaufmann) hat
die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 Lehrling
6—10 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
11—20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
21—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
31—40 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
41—50 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 12% derselben (Dezimalstellen
sind aufzurunden)"
4. In den Anlagen 12 (Reisebüroassistent) und
13 (Spediteur) ist in den Bestimmungen über
die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes der Klammerausdruck
„(Dezimalstellen sind zu vernachlässigen)" am
Ende der Tabelle jeweils durch den Klammerausdruck
„(Dezimalstellen sind aufzurunden)"
zu ersetzen.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 wird wie
folgt geändert
1. In der Anlage 4 (Chemielaborant) hat die
Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 Lehrling
6—10 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
11—15 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
16—20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
21—25 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
26—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
31—35 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 7 Lehrlinge
36—40 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 8 Lehrlinge
41—45 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 9 Lehrlinge
46—50 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 10 Lehrlinge
ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je begonnene weitere 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling"
2. In der Anlage 5 (Chemiewerker) hat die
Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 Lehrling
6—10 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
11—20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
21—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
31—40 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
41—50 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je begonnene weitere 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling"
3. In den Anlagen 10 (Kellner) und 11 (Koch)
hat die Tabelle in den Bestimmungen über die
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes jeweils zu lauten
„1 fachlich einschlägig ausgebildete Person
2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
6 Lehrlinge
6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
7 Lehrlinge
7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
8 Lehrlinge
8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
9 Lehrlinge
9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
10 Lehrlinge
10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
10 Lehrlinge
von der 11. bis zur 20.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 1 fachlich einschlägig ausgebildete
Person
1 weiterer Lehrling
ab der 21. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 2 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen
1 weiterer Lehrling"
4. In den Anlagen 10 (Kellner) und 11 (Koch)
ist anstelle des ersten Satzes der Bestimmungen
über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes jeweils zu
setzen
„Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht
ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich
mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder."
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 9 (Technischer Zeichner) hat
die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 Lehrling
6—10 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
11—20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
21—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
31—40 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
41—50 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 12% derselben (Dezimalstellen
sind aufzurunden)"
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Fotokaufmann) hat die
Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„1 fachlich einschlägig ausgebildete
Person 1 Lehrling
2— 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
4— 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
6— 7 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 4 Lehrlinge
8— 9 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 5 Lehrlinge
10—15 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 6 Lehrlinge
16—22 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 7 Lehrlinge
23—30 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 8 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 26% derselben (Dezimalstellen
sind aufzurunden)"
2. In der Anlage 10 (Textilmechaniker) haben
die Bestimmungen über die Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
zu lauten
„Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person
2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den
letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu
zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung
der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten
Personen sind Personen nicht anzurechnen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise
im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen
Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,
die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr
als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen;
wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb
beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere
Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen
ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme
auf die für die einzelnen Lehrberufe
geltenden Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr
als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen,
so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl
jeweils in den Lehrberufen zugrunde
gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll."
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975
in Kraft.