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497. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 570/1973, wird wie folgt

geändert

1. Im Abs. 3 des § 5 haben die Worte „nach

strafgesetzlichen Vorschriften oder" zu entfallen.

2. Abs. 1 Buchstabe c des § 34 wird aufgehoben.

Artikel II

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 109/1960, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 Abs. 1 sind die Worte „Wenn

jedoch das Strafverfahren ein Vergehen oder eine

Übertretung zum Gegenstande hat, die nicht mit

einer Rechtsfolgen nach sich ziehenden Strafe bedroht

sind, oder wenn es sich um ein Vergehen

oder um eine Übertretung handelt, deren Verfolgung

der Privatanklage vorbehalten ist" durch

die Worte „Wenn jedoch das Strafverfahren

gerichtlich strafbare Handlungen, die . keine

Rechtsfolgen nach sich ziehen oder die nur auf

Verlangen einer Person zu verfolgen sind, mit

Ausnahme jener zum Gegenstand hat, die nur

vorsätzlich begangen werden können und mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind"

zu ersetzen.

2. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Ist ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwaltsanwärter

von der Liste gestrichen worden,

so kann er vor Ablauf von drei Jahren ab dem

Tag der Streichung nicht erneut in die Liste eingetragen

werden."

3. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. Ist ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwaltsanwärter

wegen einer gerichtlich strafbaren

Handlung durch ein inländisches Gericht zu

einer Strafe verurteilt worden, so ist nach § 29

vorzugehen."

4. § 20 wird aufgehoben.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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