497. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 570/1973, wird wie folgt
geändert
1. Im Abs. 3 des § 5 haben die Worte „nach
strafgesetzlichen Vorschriften oder" zu entfallen.
2. Abs. 1 Buchstabe c des § 34 wird aufgehoben.
Artikel II
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.
Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 109/1960, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 1 sind die Worte „Wenn
jedoch das Strafverfahren ein Vergehen oder eine
Übertretung zum Gegenstande hat, die nicht mit
einer Rechtsfolgen nach sich ziehenden Strafe bedroht
sind, oder wenn es sich um ein Vergehen
oder um eine Übertretung handelt, deren Verfolgung
der Privatanklage vorbehalten ist" durch
die Worte „Wenn jedoch das Strafverfahren
gerichtlich strafbare Handlungen, die . keine
Rechtsfolgen nach sich ziehen oder die nur auf
Verlangen einer Person zu verfolgen sind, mit
Ausnahme jener zum Gegenstand hat, die nur
vorsätzlich begangen werden können und mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind"
zu ersetzen.
2. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Ist ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwaltsanwärter
von der Liste gestrichen worden,
so kann er vor Ablauf von drei Jahren ab dem
Tag der Streichung nicht erneut in die Liste eingetragen
werden."
3. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. Ist ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwaltsanwärter
wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung durch ein inländisches Gericht zu
einer Strafe verurteilt worden, so ist nach § 29
vorzugehen."
4. § 20 wird aufgehoben.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.