497_1973
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497. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 497. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
1973_497_0 497. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
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Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
wird kundgemacht
(1) Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches verpflichte ich hiemit den Bund,
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 288/1972 Opfern von Verbrechen
oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe
zu leisten.
(2) Die Auslobung vom 1. September 1972,
die im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 350/
1972 kundgemacht wurde, widerrufe ich hiemit.
Personen, die bereits auf Grund dieser Auslobung
Ansprüche erworben haben, erwerben
Ansprüche nach Abs. 1 nur, soweit sie auf ihre
Ansprüche aus der Auslobung vom 1. September
1972 verzichten.