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497_1973 AT

497. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 497. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

wird kundgemacht

(1) Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches verpflichte ich hiemit den Bund,

im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 288/1972 Opfern von Verbrechen

oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz

in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe

zu leisten.

(2) Die Auslobung vom 1. September 1972,

die im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 350/

1972 kundgemacht wurde, widerrufe ich hiemit.

Personen, die bereits auf Grund dieser Auslobung

Ansprüche erworben haben, erwerben

Ansprüche nach Abs. 1 nur, soweit sie auf ihre

Ansprüche aus der Auslobung vom 1. September

1972 verzichten.

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